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Nach der Pleitenserie bei Anbietern von Direktbeteiligungen – was bringt das Kleinanlegerschutzgesetz?
Mehr Schutz vor riskanten und dubiosen Kapitalanlagen: Das soll das neue „Kleinanlegerschutzgesetz“ Privatanlegern bringen. Der Entwurf dazu steht im Mittelpunkt hitziger Diskussionen. Dennoch soll das Bundeskabinett das Gesetz noch im Herbst 2014 beschließen. ECOreporter fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Allein bei den fünf Pleite-Unternehmen Prokon, Solar Millennium, Windreich, Infinus und Wölbern Invest haben zehntausende Anleger zusammen mehr als 2,8 Milliarden Euro investiert und viel verloren. Das Kleinanlegerschutzgesetz soll Fälle wie diese vermeiden helfen. Es konzentriert sich auf Direktbeteiligungen wie zum Beispiel Anleihen, Genussrechte oder auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Um den Anlegerschutz zu verbessern, will die Bundesregierung im Wesentlichen an drei Schrauben drehen. Erstens: die Initiatoren sollen mehr und detaillierter informieren. Zweitens: die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kontrollinstanz sollen deutlich erweitert werden. Und drittens ist geplant, Werbung zu Kapitalanlagen deutlich einzuschränkt.
Mehr Information für Kleinanleger
Verkaufsprospekte sollen künftig nur noch für ein Jahr gelten. Ferner wird angestrebt, dass Initiatoren von Geldanlageprodukten die Anleger-Informationen aktueller halten sowie sämtliche ergänzenden Dokumente (beispielsweise Nachträge oder Ad-Hoc-Mitteilungen) zentral und einfach im Internet zugänglich machen, nicht nur im Bundesanzeiger. Auch die Vorschriften zum Inhalt der Geldanlageprospekte will die Bundesregierung verschärfen: Risiken der Geldanlagen sollen deutlicher zu Tage treten und Anleger leichter feststellen können, wann laufende Beteiligungen wie etwa Unternehmensanleihen zur Rückzahlung fällig werden und ob es personelle Verflechtungen mit verbundenen Unternehmen gibt.
Für alle Kapitalanlagen ab 250 Euro soll ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB) mit Risikohinweis zur Pflicht werden. Dieses Infoblatt muss dann von den Anlegern beim Einstieg in eine Geldanlage gegengezeichnet werden. Die Initiatoren sollen auch nach der dem Ende der jeweiligen Zeichnungsfrist – also wenn das öffentliche Angebot beendet ist – öffentlich über für die Anleger relevante Entwicklungen berichten.
BaFin soll vor dubiosen Angeboten warnen oder sie für Privatanleger ganz verbieten
Speziell die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) war im Zusammenhang mit der Pleite von Prokon und dem Betrugsskandal um die Infinus AG in die Kritik geraten, weil die Prüfer in beiden Fällen frühzeitig auf Warnsignale gestoßen sein sollen, diese aber nicht öffentlich machten (ECOreporter.de berichtete hier und hier). Die BaFin wies die Kritik stets mit dem Hinweis zurück, dass die Behörde gar nicht die Befugnis habe, entsprechend zu warnen. Dies soll sich mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs ändern: Solche Warnhinweise werden künftig zum Repertoire der BaFin gehören. Erscheinen der Behörde Investmentangebote als zu intransparent oder zu komplex, dann soll sie den Verkauf an Privatanleger verbieten können. Außerdem wird die BaFin laut den Planungen in Zukunft die Werbung verbieten können. Eine weitere neue BaFin-Befugnis, die der Gesetzentwurf vorsieht: Die Behörde soll Bilanzprüfungen durch externe Wirtschaftsprüfer veranlassen können. Auch den Zugang zu Informationen aus außergerichtlichen Streitfällen zwischen Anlegern und Unternehmen will der Gesetzgeber der BaFin erleichtern. Um dieser neuen Rolle gerecht zu werden, soll die BaFin den kollektiven Verbraucherschutz als Aufsichtsziel in die Statuten aufnehmen.
Strengere Regeln für Anleihen, Genussrechte und Nachrangdarlehen
Viele Anbieter von Direktbeteiligungen zu Windparks, Solaranlagen oder Biomassekraftwerken sind nach der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) dazu übergegangen, ihre Angebote in Form Anleihen, Genussrechten, paritätischen Darlehen oder Nachrangdarlehen anzubieten. Diese Anlageformen sind weniger reguliert. Um das zu ändern, sollen sie künftig dem Vermögensanlagegesetz unterliegen. Und Geldanlagen bei denen Privatanleger in Form einer sogenannten Nachschusspflicht nachträglich zur Kasse gebeten werden können, sollen verboten werden.
Reaktion auf Prokons Pleite: Werbung für Kapitalanlagen wird eingeschränkt
Speziell das Windkraftunternehmen Prokon war vor seiner Insolvenz mit seiner Werbung allgegenwärtig. Von der Wurfsendung über Banner und Videos im Internet und Werbeflächen im öffentlichen Nahverkehr bis hin zu TV-Werbespots im ZDF buchte der Windraftprojektierer alles, um Anlegern seine Genussrechte anzupreisen. Nun soll Werbung zu Kapitalanlagen eingeschränkt werden. Sie soll nur noch in Finanz- und Wirtschaftspublikationen zulässig sein. Von dieser Einschränkung ausnehmen will der Gesetzgeber Finanzprofis und Empfänger der Werbung, die der Zusendung „ausdrücklich zugestimmt“ haben.
Crowdfunding gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auch hier sind schärfere Regeln vorgesehen. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält dazu zwei zentrale Neuerungen. Erstens: Anleger, die mehr als 250 Euro investieren, sollen künftig ein Geldanlage-Informationsblatt unterschreiben und dies per Post an den Crowdfunding-Anbieter zurücksenden. Das bedeutet, Transaktionen dieser Größenordnung sollen nicht mehr allein per Mausklick möglich sein. Die Branche nennt diese Neuerung „Medienbruch“, weil ein Teil der Abwicklung somit aus dem Internet ausgelagert würde. Zweitens: Im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes ist vorgesehen, dass pro Crowd-Investmentangebot nicht mehr als eine Million Euro eingesammelt werden darf, ohne dass ein Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz erstellt werden muss. Und der umfangreiche Verkaufsprospekt ist Crowdfunding-Plattformen meist zu aufwändig.
ECOreporter.de startet zu der Gesetzesnovelle eine Artikelserie, die die einzelnen Aspekte des Kleinanlegerschutzgesetzes im Detail beleuchtet.
Allein bei den fünf Pleite-Unternehmen Prokon, Solar Millennium, Windreich, Infinus und Wölbern Invest haben zehntausende Anleger zusammen mehr als 2,8 Milliarden Euro investiert und viel verloren. Das Kleinanlegerschutzgesetz soll Fälle wie diese vermeiden helfen. Es konzentriert sich auf Direktbeteiligungen wie zum Beispiel Anleihen, Genussrechte oder auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Um den Anlegerschutz zu verbessern, will die Bundesregierung im Wesentlichen an drei Schrauben drehen. Erstens: die Initiatoren sollen mehr und detaillierter informieren. Zweitens: die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kontrollinstanz sollen deutlich erweitert werden. Und drittens ist geplant, Werbung zu Kapitalanlagen deutlich einzuschränkt.
Mehr Information für Kleinanleger
Verkaufsprospekte sollen künftig nur noch für ein Jahr gelten. Ferner wird angestrebt, dass Initiatoren von Geldanlageprodukten die Anleger-Informationen aktueller halten sowie sämtliche ergänzenden Dokumente (beispielsweise Nachträge oder Ad-Hoc-Mitteilungen) zentral und einfach im Internet zugänglich machen, nicht nur im Bundesanzeiger. Auch die Vorschriften zum Inhalt der Geldanlageprospekte will die Bundesregierung verschärfen: Risiken der Geldanlagen sollen deutlicher zu Tage treten und Anleger leichter feststellen können, wann laufende Beteiligungen wie etwa Unternehmensanleihen zur Rückzahlung fällig werden und ob es personelle Verflechtungen mit verbundenen Unternehmen gibt.
Für alle Kapitalanlagen ab 250 Euro soll ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB) mit Risikohinweis zur Pflicht werden. Dieses Infoblatt muss dann von den Anlegern beim Einstieg in eine Geldanlage gegengezeichnet werden. Die Initiatoren sollen auch nach der dem Ende der jeweiligen Zeichnungsfrist – also wenn das öffentliche Angebot beendet ist – öffentlich über für die Anleger relevante Entwicklungen berichten.
BaFin soll vor dubiosen Angeboten warnen oder sie für Privatanleger ganz verbieten
Speziell die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) war im Zusammenhang mit der Pleite von Prokon und dem Betrugsskandal um die Infinus AG in die Kritik geraten, weil die Prüfer in beiden Fällen frühzeitig auf Warnsignale gestoßen sein sollen, diese aber nicht öffentlich machten (ECOreporter.de berichtete hier und hier). Die BaFin wies die Kritik stets mit dem Hinweis zurück, dass die Behörde gar nicht die Befugnis habe, entsprechend zu warnen. Dies soll sich mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs ändern: Solche Warnhinweise werden künftig zum Repertoire der BaFin gehören. Erscheinen der Behörde Investmentangebote als zu intransparent oder zu komplex, dann soll sie den Verkauf an Privatanleger verbieten können. Außerdem wird die BaFin laut den Planungen in Zukunft die Werbung verbieten können. Eine weitere neue BaFin-Befugnis, die der Gesetzentwurf vorsieht: Die Behörde soll Bilanzprüfungen durch externe Wirtschaftsprüfer veranlassen können. Auch den Zugang zu Informationen aus außergerichtlichen Streitfällen zwischen Anlegern und Unternehmen will der Gesetzgeber der BaFin erleichtern. Um dieser neuen Rolle gerecht zu werden, soll die BaFin den kollektiven Verbraucherschutz als Aufsichtsziel in die Statuten aufnehmen.
Strengere Regeln für Anleihen, Genussrechte und Nachrangdarlehen
Viele Anbieter von Direktbeteiligungen zu Windparks, Solaranlagen oder Biomassekraftwerken sind nach der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) dazu übergegangen, ihre Angebote in Form Anleihen, Genussrechten, paritätischen Darlehen oder Nachrangdarlehen anzubieten. Diese Anlageformen sind weniger reguliert. Um das zu ändern, sollen sie künftig dem Vermögensanlagegesetz unterliegen. Und Geldanlagen bei denen Privatanleger in Form einer sogenannten Nachschusspflicht nachträglich zur Kasse gebeten werden können, sollen verboten werden.
Reaktion auf Prokons Pleite: Werbung für Kapitalanlagen wird eingeschränkt
Speziell das Windkraftunternehmen Prokon war vor seiner Insolvenz mit seiner Werbung allgegenwärtig. Von der Wurfsendung über Banner und Videos im Internet und Werbeflächen im öffentlichen Nahverkehr bis hin zu TV-Werbespots im ZDF buchte der Windraftprojektierer alles, um Anlegern seine Genussrechte anzupreisen. Nun soll Werbung zu Kapitalanlagen eingeschränkt werden. Sie soll nur noch in Finanz- und Wirtschaftspublikationen zulässig sein. Von dieser Einschränkung ausnehmen will der Gesetzgeber Finanzprofis und Empfänger der Werbung, die der Zusendung „ausdrücklich zugestimmt“ haben.
Crowdfunding gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auch hier sind schärfere Regeln vorgesehen. Der aktuelle Gesetzentwurf enthält dazu zwei zentrale Neuerungen. Erstens: Anleger, die mehr als 250 Euro investieren, sollen künftig ein Geldanlage-Informationsblatt unterschreiben und dies per Post an den Crowdfunding-Anbieter zurücksenden. Das bedeutet, Transaktionen dieser Größenordnung sollen nicht mehr allein per Mausklick möglich sein. Die Branche nennt diese Neuerung „Medienbruch“, weil ein Teil der Abwicklung somit aus dem Internet ausgelagert würde. Zweitens: Im Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes ist vorgesehen, dass pro Crowd-Investmentangebot nicht mehr als eine Million Euro eingesammelt werden darf, ohne dass ein Verkaufsprospekt nach dem Vermögensanlagengesetz erstellt werden muss. Und der umfangreiche Verkaufsprospekt ist Crowdfunding-Plattformen meist zu aufwändig.
ECOreporter.de startet zu der Gesetzesnovelle eine Artikelserie, die die einzelnen Aspekte des Kleinanlegerschutzgesetzes im Detail beleuchtet.