Anleihen / AIF

Warum Biogas-Anlagensplitting auch rückwirkend unzulässig ist

Vergeblich hatten Nawaro Bioenergie und der Doric-Fonds Geno Bioenergie 1 für den Bioenergiepark in Penkun vor dem Bundesverfassungsgericht versucht, die Kürzung der Einspeisevergütung zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hatte deren Eilantrag im Februar abgewiesen (wir Opens external link in new windowberichteten). Nun hat das Gericht seine Begründung veröffentlicht. Demnach war bereits klar, dass es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme, bevor mit der Planungen für den Biogaspark Penkun begonnen wurde. Das sei im EEG von 2004 impliziert. Die nun drohende „unechte Rückwirkung“ sei verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.

Mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist laut § 19 das "Anlagensplitting" von Biogasanlagen unzulässig. Anlagen, die innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten und in lokaler Nähe in Betrieb genommen wurden, haben damit nur Anspruch auf die Vergütung für eine Anlage. Das gilt auch für bereits vor 2008 aufgestellte Anlagenparks, die in mehrere Anlagen aufgeteilt wurden, um auf diese Weise höhere Vergütungen zu erzielen.

Die IGB Alternative Investments GmbH hat den Geschlossenen Fonds „IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG“ aufgelegt, der das Projekt finanziert.
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