Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
Verbraucherzentralen machen gegen Prokon mobil
Der Appell von Prokon an seine Anleger, ihr Genussrechtskapital nicht kurzfristig aus dem Unternehmen zu ziehen, hat ein gerichtliches Nachspiel. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Deutschland (vzbv) hat beim Landgericht Itzehoe eine Einstweilige Verfügung beantragt. Die Verbraucherschützer sind der Meinung, mit dem Schreiben, das Prokon in am vergangenen Freitag veröffentlichte und an seine Anleger versendete, habe der Windkraftprojektierer „unangemessenen Druck“ auf die Anleger ausgeübt und „gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ verstoßen.
Wie der vbzv auf Nachfrage von ECOreporter.de erklärte, zielt der Antrag auf Einstweilige Verfügung zunächst darauf ab, dass Prokon gerichtlich untersagt werden soll, weitere Briefe dieser Art an seine Anleger zu verschicken. Der vbzv strebe den Weg eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an, um in dieser Sache eine möglichst schnelle Entscheidung vom Gericht vorliegen zu haben,erklärte ein Verbandssprecher. Je nachdem, wie das Landgericht Itzehoe den Fall bewerte, sei eventuell bereits im Verlauf der kommenden Woche mit einem Urteil zu rechnen. Allerdings könne Prokon seinerseits gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Schleswig Beschwerde einlegen. „Das würde die Sache verzögern“, erklärte der Verbraucherschützer.
Gestern Abend hat sich Prokon-Chef Carsten Rodbertus auf der Internetseite des Unternehmens bei den Anlegern der Genussrechte entschuldigt. "Wir bitten Sie ausdrücklich um Entschuldigung, wenn Sie sich durch unser Schreiben vom 10.01.2014 angegriffen oder gar bedroht gefühlt haben sollten", schreibt der Firmengründer und Geschäftsführer. Er könne "sehr gut verstehen, dass Sie ebenso wie viele andere Genussrechtsinhaber um Ihr Kapital fürchten und deshalb durch eine Kündigung oder sogar durch eine Klage versuchen möchten, so schnell wie möglich Ihre Genussrechte zurückgezahlt zu bekommen". Allerdings stellt Rodbertus auch klar, dass Prokon "in der jetzigen Situation keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen vornehmen" könne. Getätigte Auszahlungen würden in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls ohnehin zurückgefordert werden.
Auf dieser Sonderseite (Link entfernt) haben wir Fakten zu den Prokon-Genussrechten zusammengefasst.
Wie der vbzv auf Nachfrage von ECOreporter.de erklärte, zielt der Antrag auf Einstweilige Verfügung zunächst darauf ab, dass Prokon gerichtlich untersagt werden soll, weitere Briefe dieser Art an seine Anleger zu verschicken. Der vbzv strebe den Weg eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an, um in dieser Sache eine möglichst schnelle Entscheidung vom Gericht vorliegen zu haben,erklärte ein Verbandssprecher. Je nachdem, wie das Landgericht Itzehoe den Fall bewerte, sei eventuell bereits im Verlauf der kommenden Woche mit einem Urteil zu rechnen. Allerdings könne Prokon seinerseits gegen diese Entscheidung beim Oberlandesgericht Schleswig Beschwerde einlegen. „Das würde die Sache verzögern“, erklärte der Verbraucherschützer.
Gestern Abend hat sich Prokon-Chef Carsten Rodbertus auf der Internetseite des Unternehmens bei den Anlegern der Genussrechte entschuldigt. "Wir bitten Sie ausdrücklich um Entschuldigung, wenn Sie sich durch unser Schreiben vom 10.01.2014 angegriffen oder gar bedroht gefühlt haben sollten", schreibt der Firmengründer und Geschäftsführer. Er könne "sehr gut verstehen, dass Sie ebenso wie viele andere Genussrechtsinhaber um Ihr Kapital fürchten und deshalb durch eine Kündigung oder sogar durch eine Klage versuchen möchten, so schnell wie möglich Ihre Genussrechte zurückgezahlt zu bekommen". Allerdings stellt Rodbertus auch klar, dass Prokon "in der jetzigen Situation keinerlei Rückzahlungen oder Zinsauszahlungen vornehmen" könne. Getätigte Auszahlungen würden in einem Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter gegebenenfalls ohnehin zurückgefordert werden.
Auf dieser Sonderseite (Link entfernt) haben wir Fakten zu den Prokon-Genussrechten zusammengefasst.