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Urteil zum Haftungsrisiko bei der Anlageberatung

Anlageberater können die Anlagestrategie ihrer Klienten unter Umständen verändern, ohne dafür haften zu müssen. Das gilt aber nur, wenn sie dabei ihre Beratungspflicht nicht verletzen. Darauf weist die Anwaltskanzlei GPC Law aus Berlin unter Bezug auf ein aktuelles Schadenersatzurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hin (Az 3 U 187/12).

Demnach sieht das Gericht Anlageempfehlungen dann als anlagegerecht an, wenn sie „unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten“ sind, erläutert die Kanzlei. Nach Ansicht des Gerichts sei die Anlageempfehlung danach auszurichten, „ob das das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat.“ Das Wissen des Kunden über Anlagegeschäfte  der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft seien hierbei entscheidende Kriterien. Das bedeutet der Stellungnahme des OLG Frankfurt zufolge aber nicht, dass Anleger die weder Erfahrung noch Kenntnisse haben, niemals solche Anlagegeschäfte tätigen könnten.

Ein Anlageberater darf mit seiner Empfehlung ohne Haftungsrisiko von der Anlagestrategie abweichen, wenn „eine ordnungsgemäße Aufklärung“ anhand eines Beratungsprotokolls beweisbar dargelegt werden könne, erklärt dazu der auf Kapitalanlagehaftung spezialisierte Anwalt Oliver Korn von GPC Law.


Bei dem der Stellungnahme zugrundeliegenden Richterspruch handelt es sich um ein Urteil auf Schadenersatz gegen eine beratende Bank wegen Verletzung von Beratungspflichten. „Die beratende Bank hätte den Fall gewinnen können, wenn aus einer Dokumentation die Risikostruktur des riskanten Wertpapiers hervorgegangen wäre“, erläutert Korn.
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