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UmweltBank unterliegt im Streit mit Verbraucherschützern
Die UmweltBank AG aus Nürnberg liegt im Clinch mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Dieser kritisiert seit geraumer Zeit, dass Direktbeteiligungen wie Genussrechte und Anleihen auch Privatanlegern angeboten werden. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer sind solche Produkte für Privatanleger zu riskant. Die UmweltBank bietet bereits seit Jahren mit großem Erfolg Genussrechte und Anleihen an, um Grünstromprojekte zu finanzieren. Eines dieser Angebote war der 2012 auf den Markt gebrachte und schnell ausverkaufte Genussschein Solarpark Fliegerhorst Oldenburg. Damit sammelte die nachhaltige Bank Kapital für einen Solarpark auf einem ehemaligen Bundeswehrgelände in Niedersachsen ein. Anleger konnten das Genussrecht ab einem Betrag von 2.500 Euro zeichnen. Das Angebot hatte insgesamt einen Nennwert von sechs Millionen Euro.
Der vzbv warf der UmweltBank vor, in ihrer Produktinformation nicht ausreichend über die Risiken dieses Investments hingewiesen zu haben, und reichte dagegen im Frühjahr 2013 Klage ein. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen und dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat jetzt zu Gunsten der Klägerin entschieden. Die Produktinformation der Umweltbank habe gegen die Verpflichtung verstoßen, dass Produktinformationen zu Wertpapieren in sich eindeutig und ausgewogen sein müssen. Je stärker die Bank die Vorteile der Kapitalanlage herausstelle, desto umfassender müsse sie auch die Risiken benennen.
Jürgen Koppmann, einer der beiden Vorstände der Umweltbank, reagiert mit Kopfschütteln auf das Gerichtsurteil. Er weist darauf hin, dass in der vom vzbv monierten Produktinformation durchaus auf das Anlagerisiko hingewiesen wurde. „Das Produkt hat die Risikoklasse 3 von 5, höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“, war dort laut dem Vorstand zu lesen, der ECOreporter.de ein entsprechendes Dokument vorlegte. Ihm zufolge kritisierte das Gericht, dass neben der Erläuterung des Zinsangebotes von 5,65 Prozent pro Jahr nicht noch einmal eigens darauf hingewiesen wurde, dass dem ein entsprechendes Risiko gegenüber stehen. Die bloße Nennung dieses Zinssatzes sei vom Gericht als einseitige Darstellung der Vorteile des Angebotes gewertet worden. Der Hinweis auf den Prospekt, in dem die UmweltBank über mehrere Seiten ausführlich über die möglichen Risiken informierte, habe dem Gericht nicht gereicht, mit dem Argument, online habe die Bank doch ausreichend Platz, um direkt unter den Fakten ausführlich die Risiken aufzulisten.
Nach Einschätzung von Koppmann geht diese Einschätzung „an der Wirklichkeit vorbei“. Die UmweltBank habe in der Produktinformation klar auf Risiken hingewiesen und sei doch zunächst gehalten, kompakt und informativ zu erläutern, was sie anbiete. Schließlich habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch nie Anstoß genommen an der Art und Weise, wie die UmweltBank über Ihre Direktbeteiligungsangebote informiere. Die Bank sehe sich unfair behandelt und sei ratlos angesichts des Urteils, dass schon die Nennung eines Zinssatzes als werbende Äußerung einstufe. „Man kann es gar nicht mehr richtig machen“, stellt Koppmann fest. Übrigens seien die für den Genussschein Solarpark Fliegerhorst Oldenburg in Aussicht gestellten Zinszahlungen für 2012 und auch für 2013 in der angekündigten Höhe ausgezahlt worden. Die UmweltBank werde das Urteil anfechten. Dieses sei noch nicht rechtskräftig. Doch weil das OLG Nürnberg keine Revision zugelassen habe, müsse man sich an den Bundesgerichtshof wenden, eben mit einer Beschwerde darüber, dass keine Revision zugelassen wurde. Es sei offen, ob der Bundesgerichtshof diese Beschwerde akzeptiere.
UmweltBank AG: ISIN DE0005570808 / WKN 557080
Der vzbv warf der UmweltBank vor, in ihrer Produktinformation nicht ausreichend über die Risiken dieses Investments hingewiesen zu haben, und reichte dagegen im Frühjahr 2013 Klage ein. Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen und dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat jetzt zu Gunsten der Klägerin entschieden. Die Produktinformation der Umweltbank habe gegen die Verpflichtung verstoßen, dass Produktinformationen zu Wertpapieren in sich eindeutig und ausgewogen sein müssen. Je stärker die Bank die Vorteile der Kapitalanlage herausstelle, desto umfassender müsse sie auch die Risiken benennen.
Jürgen Koppmann, einer der beiden Vorstände der Umweltbank, reagiert mit Kopfschütteln auf das Gerichtsurteil. Er weist darauf hin, dass in der vom vzbv monierten Produktinformation durchaus auf das Anlagerisiko hingewiesen wurde. „Das Produkt hat die Risikoklasse 3 von 5, höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich“, war dort laut dem Vorstand zu lesen, der ECOreporter.de ein entsprechendes Dokument vorlegte. Ihm zufolge kritisierte das Gericht, dass neben der Erläuterung des Zinsangebotes von 5,65 Prozent pro Jahr nicht noch einmal eigens darauf hingewiesen wurde, dass dem ein entsprechendes Risiko gegenüber stehen. Die bloße Nennung dieses Zinssatzes sei vom Gericht als einseitige Darstellung der Vorteile des Angebotes gewertet worden. Der Hinweis auf den Prospekt, in dem die UmweltBank über mehrere Seiten ausführlich über die möglichen Risiken informierte, habe dem Gericht nicht gereicht, mit dem Argument, online habe die Bank doch ausreichend Platz, um direkt unter den Fakten ausführlich die Risiken aufzulisten.
Nach Einschätzung von Koppmann geht diese Einschätzung „an der Wirklichkeit vorbei“. Die UmweltBank habe in der Produktinformation klar auf Risiken hingewiesen und sei doch zunächst gehalten, kompakt und informativ zu erläutern, was sie anbiete. Schließlich habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch nie Anstoß genommen an der Art und Weise, wie die UmweltBank über Ihre Direktbeteiligungsangebote informiere. Die Bank sehe sich unfair behandelt und sei ratlos angesichts des Urteils, dass schon die Nennung eines Zinssatzes als werbende Äußerung einstufe. „Man kann es gar nicht mehr richtig machen“, stellt Koppmann fest. Übrigens seien die für den Genussschein Solarpark Fliegerhorst Oldenburg in Aussicht gestellten Zinszahlungen für 2012 und auch für 2013 in der angekündigten Höhe ausgezahlt worden. Die UmweltBank werde das Urteil anfechten. Dieses sei noch nicht rechtskräftig. Doch weil das OLG Nürnberg keine Revision zugelassen habe, müsse man sich an den Bundesgerichtshof wenden, eben mit einer Beschwerde darüber, dass keine Revision zugelassen wurde. Es sei offen, ob der Bundesgerichtshof diese Beschwerde akzeptiere.
UmweltBank AG: ISIN DE0005570808 / WKN 557080