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Schweiz kappt Einspeisevergütung für Grünstromanlagen
Die Schweiz reiht sich in die Riege der Staaten ein, die ihre staatlich garantierte Vergütung für Strom aus regenerativen Quellen ab 2014 deutlich kürzen. Das hat der schweizerische Bundesrat nun beschlossen. Dabei werden die die Betreiber von Solaranlagen, die im kommenden Jahr in Betrieb gehen, nicht nur zehn Prozent weniger staatlich garantierte Vergütung für den kassieren. Zugleich der Zeitraum für diesen Tarifanspruch um 20 Prozent oder fünf Jahre auf 20 Jahre gekürzt.
Für eine Sonnenstromkraftwerk mit 100 kW Leistungskapazität sinkt der gesetzliche Stromvergütungstarif für neue Anlagen ab Januar 2014 zum Beispiel von umgerechnet 20,7 Eurocent auf 16,1 Eurocent pro Kilowattstunde (kWh). Zum Vergleich: Der Strom aus einer Dachsolaranlage mit 100 kW, die in Deutschland Anfang Oktober in Betreib ging erhält der Betreiber 12,08 Eurocent/kWh. Um die Kürzung in der Schweiz etwas abzufedern wurde die monatliche automatische Senkung der Tarife (die sogenannte Degresseion) komplett gestrichen. In der Schweiz lag sie bisher bei acht Prozent. Außerdem beschloss der schweizerische Bundesrat, dass die Einspeisevergütung künftig regelmäßig überprüft und der Marktentwicklung angepasst werden soll. Das soll erstmals zu Beginn 2015 passieren.
Ursprünglich wollten die Schweizer Politiker die Vergütung und den Anspruchszeitramen noch wesentlich deutlicher beschneiden. Der aktuelle Beschluss ist ein Entgegenkommen der Politik gegenüber dem Branchenverband Swissolar, der die ersten Kürzungspläne als katastrophal kritisiert hatte.
In anderen Grünstrombereichen wird ab 2014 zunächst vor allem der Anspruchszeitraum für die Einspeisevergütung ab 2014 eingeschränkt. Das gilt für die Betreiber von Kleinwasserkraftwerken, deren Tarifanspruch ebenfalls von 25 auf 20 Jahre gesenkt wird. Das gilt auch für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag – gemeint sind Klärwerke sowie Müll- und Schlammverbrennungsanlagen – wird die Vergütungsdauer auf zehn Jahre halbiert.
Die Vergütungszeiträume für alle anderen Bioenergieanlagen sowie Wind- und Geothermie-Kraftwerke bleibt dem Beschluss zufolge unverändert bei 20 Jahren.