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Rückwirkende Kürzungen bei italienischen Solarstromtarifen
Betreiber von Solaranlagen in Italien müssen sich auf rückwirkende Kürzungen der Einspeisevergütung einstellen. Medienberichten zufolge hat die Regierung in Rom dafür jetzt ihre Pläne vorgestellt, die im Laufe des Sommers Gesetz werden sollen. Demnach sollen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 200 Kilowatt bereits ab der zweiten Jahreshälfte nicht mehr die Vergütung für ihre monatliche Grünstromproduktion erhalten, die das Conto Energia eigentlich festlegt, das italienische Gegenstück zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Stattdessen würde ihnen lediglich eine monatliche Abschlagszahlung ausgezahlt, und das auch nur auf 90 Prozent des prognostizierten Jahresbetrages. Es bleibe aber dabei, dass ab dem Netzanschluss 20 Jahre lang der Anspruch auf einen festen Solarstromtarif besteht.
Bis zum 30. November können sich die Anlagenbetreiber aber auch für eine Alternative zu dieser Regelung entscheiden. Dabei wird die Solarförderung auf 24 Jahre gestreckt und sinken die Einspeisetarife um 17 bis 25 Prozent. Die Höhe dieser Kürzung hängt dabei von der verbleibenden Restlaufzeit der jeweiligen Solaranlage ab.
„Wir sehen die Regelung sehr kritisch, weil sie rückwirkend in die finanzielle Planung der Investoren eingreift“, sagt dazu Svenja Bartels, Partnerin von Rödl & Partner in Padua. „Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen nach internationalem und italienischem Recht zulässig ist. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen, das Gesetzesdekret abzuwarten und dann über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden.“
Bis zum 30. November können sich die Anlagenbetreiber aber auch für eine Alternative zu dieser Regelung entscheiden. Dabei wird die Solarförderung auf 24 Jahre gestreckt und sinken die Einspeisetarife um 17 bis 25 Prozent. Die Höhe dieser Kürzung hängt dabei von der verbleibenden Restlaufzeit der jeweiligen Solaranlage ab.
„Wir sehen die Regelung sehr kritisch, weil sie rückwirkend in die finanzielle Planung der Investoren eingreift“, sagt dazu Svenja Bartels, Partnerin von Rödl & Partner in Padua. „Es ist fraglich, ob dieses Vorgehen nach internationalem und italienischem Recht zulässig ist. Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen, das Gesetzesdekret abzuwarten und dann über entsprechende Maßnahmen zu entscheiden.“