Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
„Regulierung am Kapitalmarkt ist immer eine Form von Risikomanagement“ – Dr. Matthias Gündel, GK-law.de
Derzeit berät der Finanzausschuss des Bundestages über das Kleinanlegerschutzgesetz. Sicher ist: Dieses Gesetz und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) dürfte den Markt für nachhaltige Kapitalanlagen deutlich verändern. Im Interview erklärt Dr. Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de, was Initiatoren bei der Entwicklung neuer Beteiligungsangebote beachten müssen, welche Ausnahmen für Bürgergenossenschaften geplant sind, und welche Umstellungen auf Anlageberater und Finanzvermittler zukommen.
ECOreporter.de: Welche Kapitalanlagen können zukünftig noch ohne einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Geldanlageprospekt auf den Markt kommen?
Dr. Matthias Gündel : Das endgültige Wort ist hierzu noch nicht gesprochen. Denn die Detail-Regelungen im geplanten Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bezüglich Schwarmfinanzierungen und der Prospektpflicht für Direktinvestments stehen im aktuell noch laufenden Gesetzgebungsverfahren weiterhin auf dem Prüfstand. Privilegierungen gibt es für Anteile an Genossenschaften. Diese finden sich sowohl im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) teilweise als auch im VermAnlG umfassend - und zwar unabhängig von der Prospektpflicht. Daneben wird es künftig auch bei den Vermögensanlagen, den Wertpapieren und auch unter dem KAGB Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Diese ist außerhalb des KAGB beispielsweise abhängig von der Frage, ob ein öffentliches Angebot vorliegt, von den Mindestzeichnungsbeträgen oder der Höhe des Angebotsvolumens. Ist das KAGB anwendbar, so besteht bei Angeboten an Privatanleger regelmäßig die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospektes.
ECOreporter.de: Speziell Bürgergenossenschaften und kleine Mittelständler fürchten, die verschärften Anforderungen an Prospekte und anderes würden für sie zu hoch und zu teuer. Werden die Kosten wirklich so stark steigen?
Gündel: Solange Anteile an Genossenschaften nicht unter das KAGB fallen, sind keine wesentlichen Auswirkungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KleinAnlSchG) zu erwarten. Dagegen bringt die verstärkte Regulierung der außerbörslichen Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen auch einen erhöhten Aufwand an Zeit und Kosten mit sich. Denn die Regulierung ist immer eine Form von Risikomanagement. Da die Regelungen nicht einfacher werden, steigen zwangsläufig auch die Kosten für Berater und auch die Gebühren bei der BaFin. Im Vergleich: Mit Einführung der Prospektpflicht für Wertpapiere im Jahr 2005 betrugen die Gebühren der BaFin für die Prospektprüfung noch 1.000 Euro, heute sind es 6.500 Euro je Beteiligungsvariante. Wenn mit einem Prospekt zwei Beteiligungsvarianten angeboten werden, fällt auch die Gebühr zweimal an. Die Konzeptionsgebühren sind dagegen nicht ansatzweise in einem vergleichbaren Niveau gestiegen, diese sind in den letzten Jahren eher gefallen.
ECOreporter.de: Es heißt, die BaFin-Prüfungen der Prospekte werden umfangreicher. Wie läuft eine solche Prüfung, wie lange dauert sie im Idealfall und gibt es Möglichkeiten nachzubessern, wenn die BaFin Mängel anmahnt?
Gündel: An dem grundsätzlichen Prüfungsprocedere hat sich nichts verändert, dagegen die Prüfungsmaßstäbe und das Fristenregime schon. Bis zum Inkrafttreten des VermAnlG im Juni 2012 musste die BaFin innerhalb von 20 Werktagen entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Angebotes genehmigt wird oder nicht – entscheidend hierfür war die Vollständigkeit der Pflichtangaben. Heute gibt es eine solche starre Frist nicht mehr. Stattdessen wird die Frist mit jeder Anhörung – also wenn die BaFin Prospektpassagen für überarbeitungsbedürftig hält – erneut in Gang gesetzt, wenn die überarbeitete Fassung eingereicht wird. Der Zeitraum ist schwer kalkulierbar und kann im Einzelfall auch drei Monate oder mehr betragen. Denn die BaFin prüft heute auch die Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit der Prospektinhalte. Künftig soll ein Prüfungsschwerpunkt zusätzlich bei den Planzahlen und den Geschäftsaussichten liegen.
ECOreporter.de: Welches sind die wichtigsten rechtlichen Schritte bei der Entwicklung eines Direktbeteiligungsangebots?
Gündel: Zunächst ist zu prüfen, ob das Direktbeteiligungsangebot unter das Vermögensanlagengesetz fällt oder nicht. Ist das VermAnlG auf das Direktbeteiligungsangebot anwendbar, dann folgt das reguläre Prospektierungsverfahren, das heißt die Prospekterstellung und das Billigungsverfahren bei der BaFin.
ECOreporter.de: Welche Meldepflichten sind bei der Auflage einer Direktbeteiligung zu beachten?
Gündel: Künftig sollen für Vermögensanlagen eine Vielzahl neuer Veröffentlichungspflichten gelten – davon sind auch Direktinvestments in Sachgüter, wie Beteiligungen am Erwerb einzelner Container oder Rohstoffe mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum, betroffen.
Emittenten müssen jegliche Tatsachen veröffentlichen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern beeinträchtigen können. Das betrifft insbesondere die Rückzahlung oder Zinszahlung. Diese Pflichten gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage. Ziel ist, dem Anleger über die gesamte Laufzeit der Vermögensanlage Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten zur Verfügung zu stellen.
Außerdem müssen Anbieter von Vermögensanlagen künftig auch die Angebotsbeendigung und Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch der BaFin anzeigen. Veränderungen wie Geschäftsvorfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen sind nachtragspflichtig. Und auch der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen offen gelegt werden. Prospekt, ergänzende Dokumente und ad-hoc-Mitteilungen sind gesammelt zentral auf derselben Internetseite bereitzuhalten.
ECOreporter.de: Was geschieht bei Versäumnissen?
Gündel: Werden diese Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht eingehalten, also Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die kann mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
ECOreporter.de: Mit wie viel zeitlichem und finanziellem Aufwand muss eine Bürgergenossenschaft rechnen, wenn sie beispielsweise einen geschlossenen Fonds zu einem Windpark auflegen will?
Gündel: Bei einer Bürgergenossenschaft, die einen geschlossenen Fonds zu einem Windpark auflegen will, ist für die Frage nach dem zeitlichen und finanziellen Aufwand zunächst entscheidend, ob die Bürgergenossenschaft den Windpark selbst betreibt beziehungsweise ob bei Auslagerung dieser Tätigkeit die wesentlichen Entscheidungen des laufenden Betriebs bei der Genossenschaft liegen – oder nicht. Denn davon hängt ab, welche gesetzlichen Vorgaben für die Bürgergenossenschaft überhaupt einschlägig sind.
ECOreporter.de: In welchen Fällen greift das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und wann nicht?
Gündel: Die Bürgergenossenschaft kann dann unter das KAGB fallen, wenn sie den Windpark nicht selbst betreibt und auch die unternehmerischen Entscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs der Windkraftanlage nicht bei ihr liegen. Als AIF unterliegt die Genossenschaft dann der KAGB-Registrierungspflicht. [AIF steht für Alternative Investmentfonds. Alle geschlossenen Fonds werden allgemein dieser Anlagekategorie zugeordnet. Dies geht auf Anlegerschutzrichtlinien der Europäischen Union zurück. - Anmerkung der Redaktion] Der Antrag auf Registrierung als ist bei der BaFin einzureichen, wenn die konkrete Absicht besteht, als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) unterhalb der im KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tätig zu werden, spätestens jedoch vier Wochen vor der Auflage des ersten AIF. Die BaFin bestätigt eine Registrierung nach Eingang des vollständigen Antrags und zusätzlicher Informationen zu Geschäftsleitern, deren Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung innerhalb von zwei Wochen. Sie kann diesen Zeitraum allerdings um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Die BaFin-Gebühren für die Registrierung einer AIF-KVG liegen bei 1.000 bis 3.500 Euro. Von weiteren Pflichten – wie etwa der Prospektpflicht - hat das KAGB inländische Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft ausgenommen.
Ist die Bürgergenossenschaft beim Betrieb des Windparks dagegen selbst operativ tätig, so liegt kein Investmentvermögen im Sinne des KAGB vor. Einschlägig wäre dann das VermAnlG, das Anteile an einer Genossenschaft ebenfalls von der Prospektpflicht ausnimmt.
ECOreporter.de: Das Kleinanlegerschutzgesetz soll auch den Vertrieb von geschlossenen Beteiligungen verändern. Was sind die wichtigsten Neuerungen, die auf Finanzvermittler zukommen?
Gündel: Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraph 34c, die partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes weiterhin ausüben wollen, benötigen dann eine Erlaubnis nach Paragraph 34f Absatz 1 Nr.3 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem müssen sie sich selbst und bei der Beratung beziehungsweise Vermittlung unmittelbar mitwirkende Personen registrieren lassen.
Es gibt allerdings eine „Alte-Hasen-Regelung“ im Hinblick auf den Erwerb der Erlaubnis nach Paragraph 34f Abs.1 Nr.3 GewO mit Beschränkung auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Voraussetzung ist, dass diese Vermittler entsprechende Anträge sechs innerhalb von Monaten nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes stellen. Der Sachkundenachweis ist innerhalb von zwölf Monaten beizubringen.
ECOreporter.de: Herr Dr. Gündel, wir danken für das Gespräch!
ECOreporter.de: Welche Kapitalanlagen können zukünftig noch ohne einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebilligten Geldanlageprospekt auf den Markt kommen?
Dr. Matthias Gündel : Das endgültige Wort ist hierzu noch nicht gesprochen. Denn die Detail-Regelungen im geplanten Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) bezüglich Schwarmfinanzierungen und der Prospektpflicht für Direktinvestments stehen im aktuell noch laufenden Gesetzgebungsverfahren weiterhin auf dem Prüfstand. Privilegierungen gibt es für Anteile an Genossenschaften. Diese finden sich sowohl im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) teilweise als auch im VermAnlG umfassend - und zwar unabhängig von der Prospektpflicht. Daneben wird es künftig auch bei den Vermögensanlagen, den Wertpapieren und auch unter dem KAGB Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Diese ist außerhalb des KAGB beispielsweise abhängig von der Frage, ob ein öffentliches Angebot vorliegt, von den Mindestzeichnungsbeträgen oder der Höhe des Angebotsvolumens. Ist das KAGB anwendbar, so besteht bei Angeboten an Privatanleger regelmäßig die Pflicht zur Erstellung eines Verkaufsprospektes.
ECOreporter.de: Speziell Bürgergenossenschaften und kleine Mittelständler fürchten, die verschärften Anforderungen an Prospekte und anderes würden für sie zu hoch und zu teuer. Werden die Kosten wirklich so stark steigen?
Gündel: Solange Anteile an Genossenschaften nicht unter das KAGB fallen, sind keine wesentlichen Auswirkungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KleinAnlSchG) zu erwarten. Dagegen bringt die verstärkte Regulierung der außerbörslichen Kapitalbeschaffung für mittelständische Unternehmen auch einen erhöhten Aufwand an Zeit und Kosten mit sich. Denn die Regulierung ist immer eine Form von Risikomanagement. Da die Regelungen nicht einfacher werden, steigen zwangsläufig auch die Kosten für Berater und auch die Gebühren bei der BaFin. Im Vergleich: Mit Einführung der Prospektpflicht für Wertpapiere im Jahr 2005 betrugen die Gebühren der BaFin für die Prospektprüfung noch 1.000 Euro, heute sind es 6.500 Euro je Beteiligungsvariante. Wenn mit einem Prospekt zwei Beteiligungsvarianten angeboten werden, fällt auch die Gebühr zweimal an. Die Konzeptionsgebühren sind dagegen nicht ansatzweise in einem vergleichbaren Niveau gestiegen, diese sind in den letzten Jahren eher gefallen.
ECOreporter.de: Es heißt, die BaFin-Prüfungen der Prospekte werden umfangreicher. Wie läuft eine solche Prüfung, wie lange dauert sie im Idealfall und gibt es Möglichkeiten nachzubessern, wenn die BaFin Mängel anmahnt?
Gündel: An dem grundsätzlichen Prüfungsprocedere hat sich nichts verändert, dagegen die Prüfungsmaßstäbe und das Fristenregime schon. Bis zum Inkrafttreten des VermAnlG im Juni 2012 musste die BaFin innerhalb von 20 Werktagen entscheiden, ob die Veröffentlichung eines Angebotes genehmigt wird oder nicht – entscheidend hierfür war die Vollständigkeit der Pflichtangaben. Heute gibt es eine solche starre Frist nicht mehr. Stattdessen wird die Frist mit jeder Anhörung – also wenn die BaFin Prospektpassagen für überarbeitungsbedürftig hält – erneut in Gang gesetzt, wenn die überarbeitete Fassung eingereicht wird. Der Zeitraum ist schwer kalkulierbar und kann im Einzelfall auch drei Monate oder mehr betragen. Denn die BaFin prüft heute auch die Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit der Prospektinhalte. Künftig soll ein Prüfungsschwerpunkt zusätzlich bei den Planzahlen und den Geschäftsaussichten liegen.
ECOreporter.de: Welches sind die wichtigsten rechtlichen Schritte bei der Entwicklung eines Direktbeteiligungsangebots?
Gündel: Zunächst ist zu prüfen, ob das Direktbeteiligungsangebot unter das Vermögensanlagengesetz fällt oder nicht. Ist das VermAnlG auf das Direktbeteiligungsangebot anwendbar, dann folgt das reguläre Prospektierungsverfahren, das heißt die Prospekterstellung und das Billigungsverfahren bei der BaFin.
ECOreporter.de: Welche Meldepflichten sind bei der Auflage einer Direktbeteiligung zu beachten?
Gündel: Künftig sollen für Vermögensanlagen eine Vielzahl neuer Veröffentlichungspflichten gelten – davon sind auch Direktinvestments in Sachgüter, wie Beteiligungen am Erwerb einzelner Container oder Rohstoffe mit einer zugesagten jährlichen Verzinsung und einem Rückerwerb der Anlage nach einem gewissen Zeitraum, betroffen.
Emittenten müssen jegliche Tatsachen veröffentlichen, die ihre Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Anlegern beeinträchtigen können. Das betrifft insbesondere die Rückzahlung oder Zinszahlung. Diese Pflichten gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage. Ziel ist, dem Anleger über die gesamte Laufzeit der Vermögensanlage Informationen über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten zur Verfügung zu stellen.
Außerdem müssen Anbieter von Vermögensanlagen künftig auch die Angebotsbeendigung und Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich schriftlich oder elektronisch der BaFin anzeigen. Veränderungen wie Geschäftsvorfälle mit möglichen erheblichen Auswirkungen sind nachtragspflichtig. Und auch der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen offen gelegt werden. Prospekt, ergänzende Dokumente und ad-hoc-Mitteilungen sind gesammelt zentral auf derselben Internetseite bereitzuhalten.
ECOreporter.de: Was geschieht bei Versäumnissen?
Gündel: Werden diese Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht eingehalten, also Tatsachen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Die kann mit einem Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
ECOreporter.de: Mit wie viel zeitlichem und finanziellem Aufwand muss eine Bürgergenossenschaft rechnen, wenn sie beispielsweise einen geschlossenen Fonds zu einem Windpark auflegen will?
Gündel: Bei einer Bürgergenossenschaft, die einen geschlossenen Fonds zu einem Windpark auflegen will, ist für die Frage nach dem zeitlichen und finanziellen Aufwand zunächst entscheidend, ob die Bürgergenossenschaft den Windpark selbst betreibt beziehungsweise ob bei Auslagerung dieser Tätigkeit die wesentlichen Entscheidungen des laufenden Betriebs bei der Genossenschaft liegen – oder nicht. Denn davon hängt ab, welche gesetzlichen Vorgaben für die Bürgergenossenschaft überhaupt einschlägig sind.
ECOreporter.de: In welchen Fällen greift das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und wann nicht?
Gündel: Die Bürgergenossenschaft kann dann unter das KAGB fallen, wenn sie den Windpark nicht selbst betreibt und auch die unternehmerischen Entscheidungen des laufenden Geschäftsbetriebs der Windkraftanlage nicht bei ihr liegen. Als AIF unterliegt die Genossenschaft dann der KAGB-Registrierungspflicht. [AIF steht für Alternative Investmentfonds. Alle geschlossenen Fonds werden allgemein dieser Anlagekategorie zugeordnet. Dies geht auf Anlegerschutzrichtlinien der Europäischen Union zurück. - Anmerkung der Redaktion] Der Antrag auf Registrierung als ist bei der BaFin einzureichen, wenn die konkrete Absicht besteht, als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) unterhalb der im KAGB vorgesehenen Schwellenwerte tätig zu werden, spätestens jedoch vier Wochen vor der Auflage des ersten AIF. Die BaFin bestätigt eine Registrierung nach Eingang des vollständigen Antrags und zusätzlicher Informationen zu Geschäftsleitern, deren Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung innerhalb von zwei Wochen. Sie kann diesen Zeitraum allerdings um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Die BaFin-Gebühren für die Registrierung einer AIF-KVG liegen bei 1.000 bis 3.500 Euro. Von weiteren Pflichten – wie etwa der Prospektpflicht - hat das KAGB inländische Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft ausgenommen.
Ist die Bürgergenossenschaft beim Betrieb des Windparks dagegen selbst operativ tätig, so liegt kein Investmentvermögen im Sinne des KAGB vor. Einschlägig wäre dann das VermAnlG, das Anteile an einer Genossenschaft ebenfalls von der Prospektpflicht ausnimmt.
ECOreporter.de: Das Kleinanlegerschutzgesetz soll auch den Vertrieb von geschlossenen Beteiligungen verändern. Was sind die wichtigsten Neuerungen, die auf Finanzvermittler zukommen?
Gündel: Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraph 34c, die partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes weiterhin ausüben wollen, benötigen dann eine Erlaubnis nach Paragraph 34f Absatz 1 Nr.3 der Gewerbeordnung (GewO). Zudem müssen sie sich selbst und bei der Beratung beziehungsweise Vermittlung unmittelbar mitwirkende Personen registrieren lassen.
Es gibt allerdings eine „Alte-Hasen-Regelung“ im Hinblick auf den Erwerb der Erlaubnis nach Paragraph 34f Abs.1 Nr.3 GewO mit Beschränkung auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen. Voraussetzung ist, dass diese Vermittler entsprechende Anträge sechs innerhalb von Monaten nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes stellen. Der Sachkundenachweis ist innerhalb von zwölf Monaten beizubringen.
ECOreporter.de: Herr Dr. Gündel, wir danken für das Gespräch!