Anleihen / AIF

Prokon: Juristische Fallstricke für Genussrechte-Anleger?

Die Insolvenz von Prokon könnte eine Prozesslawine lostreten, bei der Anleger zu Tausenden darum kämpfen, ihr investiertes Kapital zurückzubekommen. Darauf deuten die Erkenntnisse von Rechtsexperten hin, die sich mit den verschiedenen Gutachten beschäftigt haben, welche der Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin vor der Eröffnung des regulären Verfahrens zur Klärung des Sachstands hatte anfertigen lassen.

In der Diskussion geht es um zwei für alle Prokon-Anleger zentralen Punkte.  Erstens:  Weil einzelne Anleger gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe Beschwerde eingelegt haben, ist dieser bis auf weiteres (noch) nicht rechtskräftig. Für die Anleger ist das eine schlechte Nachricht, denn sie bringt eine neue Rechtsunsicherheit: Das Gericht in Itzehoe hatte zum Start des Regelinsolvenzverfahrens im Mai 2014 die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Genussrechte für unwirksam erklärt (ECOreporter.de  berichtete). Damit fiel Fachjuristen zufolge auch die darin enthaltene Nachrangklausel gegenüber anderen Gläubigern, beispielsweise Angestellten, Vermietern oder Lieferanten. Nach der Beschwerde diskutieren Rechtsexperten nun, ob die Unwirksamkeit der Nachrangklausel damit wieder hinfällig ist. Insolvenzverwalter Penzlin selbst hatte zur Eröffnung des Verfahrens vor einem solchen Szenario gewarnt. So die Nachrangklausel in den AGB der Genussrechte wirksam bleibe, wären „mehrere tausend Prozesse“ zu erwarten. Diese würden sich auf Fehler in der Anlageberatung und die Prospekthaftung berufen, so Penzlin. Denn alle Anleger deren Ansprüche im Verfahren nachranging behandelt würden, stünden damit deutlich schlechter da als andere Prokon-Gläubiger.

Zweitens:  Unter Fachleuten umstritten ist derzeit wohl auch, ob vielen Anlegern trotz der Insolvenz bis heute ein Widerrufsrecht zusteht. Dies gelte unter Juristen als strittig, weil Prokon seine einen Großteil Anleger nicht ausreichend über ihre Widerrufsrechte belehrt haben soll, berichtet das Wallstreet Journal unter Bezug auf Rechtsexperten. Dem Bericht zufolge hätten speziell Anleger, die ihre Genussrechte „im Fernabsatz“, also etwa telefonisch, online oder per Brief gekauft haben, möglicherweise noch ein Widerrufsrecht. Träfe dies zu, könnten diese Anleger somit die drohende Wiederbelebung der Nachrangklausel umgehen, erklärte der Mannheimer Insolvenzexperte und Rechtsprofessor Georg Bitter gegenüber dem Wallstreet Journal.

Die Gläubigerversammlung von Prokon ist für den 22. Juli anberaumt. Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin hatte zu Beginn des Verfahrens geschätzt, dass die Anleger bis zu 60 Prozent ihrer Investitionen zurückerhalten könnten. Dabei war er allerdings davon ausgegangen, dass die Nachrangklausel in den AGB der Prokon-Genussrechte unwirksam ist. ECOreporter.de hat rund um das Thema Prokon eine  Sonderseite (Link entfernt)  zusammengestellt.
Aktuell, seriös und kostenlos: Der ECOreporter-Newsletter. Seit 1999.
Nach oben scrollen
ECOreporter Journalistenpreise
Anmelden
x