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Nur ein Anfang? - neues Honorarberatergesetz in der Kritik von Verbänden
Das neue Honorarberatergesetz greift zu kurz. Das hat der Berufsverband deutscher Honorarberater (BVDH) aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages klar gestellt. Das neue Honorarberatergesetz war von der Bundesregierung vor Weihnachten 2012 verabschiedet worden und wird derzeit im Bundestag behandelt. Es soll die Honoraranlageberatung als gleichwertiges Berufsbild neben der provisionsbasierten Anlageberatung etablieren. Es strebt zudem ein gleich hohes Regulierungsniveau wie für die provisionsbasierte Anlageberatung an. So sollen Honorarberater einen Sachkundenachweis erbringen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Außerdem führt der Gesetzentwurf eine Gewerbeerlaubnispflicht für Honorarberater ein.
Der BVDH vertritt die Interessen von knapp 1.500 Honorarberatern in Deutschland. Er begrüßt zwar, der Berufsstand „Honorarberater“ durch Honoraranlageberatungsgesetz fest verankert werden soll. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs sei allerdings inhaltlich unzureichend. Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des BVDH erklärt: „Das Ziel, die Honorarberatung als echte Alternative zum Provisionsvertrieb in Deutschland flächendeckend einzuführen und dem Anleger eine bessere Orientierung bei der Auswahl seines Finanzberaters zu ermöglichen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht.“
Es werde zwar die Bezeichnung „Honoraranlageberater“ geschützt, dessen Verwendung an bestimmte Kriterien geknüpft und durch ein öffentliches Register legitimiert. Aber sei es immer noch möglich, Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten. Dies müsse durch eine zwingende Bezeichnungspflicht geändert werden. Der auf Basis von Provisionen arbeitende Vermittler dürfe nur für die Vermittlung eines Produkts eine Vergütung – die Provision - erhalten und nicht noch zusätzlich, oder bei nicht erfolgter Produktvermittlung, ein Honorar einfordern. Schmidt fordert ferner, dass immer alle von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weitergereicht werden. Das jedoch sei durch das neue Honorarberatergesetz nicht gewährleistet. „Alles, was an Geld vom Produktgeber ausgeschüttet wird, neben Abschlussprovisionen auch alle Bestandsprovisionen, muss auch beim Kunden ankommen und nicht in den Zwischenstufen der Plattformen, Pools oder beim Vermittler hängenbleiben“, so der Vorstandsvorsitzender des BVDH.
Der Verband schlägt laut Schmidt vor, die Bezeichnung „Vermittler“ für alle Anbieter zu verwenden, die mit einem Provisionsmodell arbeiten, und „Berater“ für diejenigen, die gegen Honorar tätig werden. Er beklagt zudem, dass im vorliegenden Gesetzentwurf der gesamte Bereich der Versicherungsvermittlung unreguliert bleibe. Damit werde die Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt. „Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen der Honorarberater können dann die Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden“, kritisiert Schmidt und mahnt zudem beim Gesetzentwurf Korrekturen bei der steuerlichen Gleichstellung von Provisionen und Honoraren an. Während sich Provisionen aktuell bereits steuermindernd auswirken sei dies bei Honoraren bislang nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber gewünschte Stärkung der Honorarberatung werde „dadurch unnötig erschwert“.
Im Bundestag hatte Nicole Maisch von den Grünen/ Bündnis 90 auf weitere Schwächen im Gesetzentwurf hingewiesen. So fehlten vernünftige Übergangsfristen, die einen Umstieg von der provisions- auf die honorarfinanzierte Beratung ermöglichen würden. Viele Vermittler und Berater würden derzeit einen Großteil ihres Einkommens aus Bestandspflegeprovisionen generieren und könnten nicht so einfach zur Honorarberatung wechseln.
Für den Bundesverband der Vermögensberater geht der Gesetzentwurf dagegen schon jetzt zu weit. Für eine staatliche Förderung der Honoraranlageberatung bestehe keine Notwendigkeit. Der Markt müsse über die Bedeutung der Honorarberatung entscheiden. Und bislang werde die Honorarberatung nur von wenigen Verbrauchern genutzt. Der Bundesverband Finanzdienstleistung erklärt dazu, die Honorarberatung führe „nicht zwingend zu einer höheren Beratungsqualität, wie es häufig behauptet wird“. Dieser Verband plädiert für ein „faires Nebeneinander unterschiedlicher Vergütungsformen“.
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Mausklick gelangen Sie zu einem ECOreporter-Interview über Honorarberatung mit Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des BVDH, vom November 2012.
Der BVDH vertritt die Interessen von knapp 1.500 Honorarberatern in Deutschland. Er begrüßt zwar, der Berufsstand „Honorarberater“ durch Honoraranlageberatungsgesetz fest verankert werden soll. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs sei allerdings inhaltlich unzureichend. Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des BVDH erklärt: „Das Ziel, die Honorarberatung als echte Alternative zum Provisionsvertrieb in Deutschland flächendeckend einzuführen und dem Anleger eine bessere Orientierung bei der Auswahl seines Finanzberaters zu ermöglichen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht.“
Es werde zwar die Bezeichnung „Honoraranlageberater“ geschützt, dessen Verwendung an bestimmte Kriterien geknüpft und durch ein öffentliches Register legitimiert. Aber sei es immer noch möglich, Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten. Dies müsse durch eine zwingende Bezeichnungspflicht geändert werden. Der auf Basis von Provisionen arbeitende Vermittler dürfe nur für die Vermittlung eines Produkts eine Vergütung – die Provision - erhalten und nicht noch zusätzlich, oder bei nicht erfolgter Produktvermittlung, ein Honorar einfordern. Schmidt fordert ferner, dass immer alle von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weitergereicht werden. Das jedoch sei durch das neue Honorarberatergesetz nicht gewährleistet. „Alles, was an Geld vom Produktgeber ausgeschüttet wird, neben Abschlussprovisionen auch alle Bestandsprovisionen, muss auch beim Kunden ankommen und nicht in den Zwischenstufen der Plattformen, Pools oder beim Vermittler hängenbleiben“, so der Vorstandsvorsitzender des BVDH.
Der Verband schlägt laut Schmidt vor, die Bezeichnung „Vermittler“ für alle Anbieter zu verwenden, die mit einem Provisionsmodell arbeiten, und „Berater“ für diejenigen, die gegen Honorar tätig werden. Er beklagt zudem, dass im vorliegenden Gesetzentwurf der gesamte Bereich der Versicherungsvermittlung unreguliert bleibe. Damit werde die Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt. „Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen der Honorarberater können dann die Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden“, kritisiert Schmidt und mahnt zudem beim Gesetzentwurf Korrekturen bei der steuerlichen Gleichstellung von Provisionen und Honoraren an. Während sich Provisionen aktuell bereits steuermindernd auswirken sei dies bei Honoraren bislang nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber gewünschte Stärkung der Honorarberatung werde „dadurch unnötig erschwert“.
Im Bundestag hatte Nicole Maisch von den Grünen/ Bündnis 90 auf weitere Schwächen im Gesetzentwurf hingewiesen. So fehlten vernünftige Übergangsfristen, die einen Umstieg von der provisions- auf die honorarfinanzierte Beratung ermöglichen würden. Viele Vermittler und Berater würden derzeit einen Großteil ihres Einkommens aus Bestandspflegeprovisionen generieren und könnten nicht so einfach zur Honorarberatung wechseln.
Für den Bundesverband der Vermögensberater geht der Gesetzentwurf dagegen schon jetzt zu weit. Für eine staatliche Förderung der Honoraranlageberatung bestehe keine Notwendigkeit. Der Markt müsse über die Bedeutung der Honorarberatung entscheiden. Und bislang werde die Honorarberatung nur von wenigen Verbrauchern genutzt. Der Bundesverband Finanzdienstleistung erklärt dazu, die Honorarberatung führe „nicht zwingend zu einer höheren Beratungsqualität, wie es häufig behauptet wird“. Dieser Verband plädiert für ein „faires Nebeneinander unterschiedlicher Vergütungsformen“.
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