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Neuregelung: 34f-Vermittler müssen Zuwendungen offenlegen
Neuregelung durch die Hintertür? Für freie Finanzberater und –vermittler die mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) arbeiten, gelten neue Regeln im Umgang mit ihren Kunden. Mit der reformierten Gesetzeslage, die seit dem 1. August 2014 gilt, sind diese Vermittler und Berater dazu verpflichtet, den Anlegern schon vor der Beratung offenzulegen, inwiefern sie Zuwendungen von Dritten annehmen oder behalten dürfen. So schreibt es ein der neue Paragraph 12a der Finanzvermittlerverordnung (FinVermV) vor.
Diese neue Vorschrift sei im Windschatten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) in die FinVermV aufgenommen worden und seither „quasi unbemerkt geblieben“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. Entscheidend dabei sei die Vorschrift in §12a Nr. 2 FinVermV. Diese besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Rottenbacher: „Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun „nach vorn gerutscht und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig.“
Kritik übt der AfW-Vorstand daran, wie die jüngsten Reformen eingeführt wurden: „Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich. Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25.07., also gerade mal sieben Tage vor dem Inkrafttreten, erfolgte.
Diese neue Vorschrift sei im Windschatten des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) in die FinVermV aufgenommen worden und seither „quasi unbemerkt geblieben“, sagt Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung. Entscheidend dabei sei die Vorschrift in §12a Nr. 2 FinVermV. Diese besagt, dass der 34f-Vermittler verpflichtet ist, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen. Rottenbacher: „Diese grundsätzliche Information des Kunden ist nun „nach vorn gerutscht und muss nur einmal vor Beginn des ersten Beratungsgesprächs erbracht werden. Bei den folgenden Beratungen ist dies nicht noch einmal notwendig.“
Kritik übt der AfW-Vorstand daran, wie die jüngsten Reformen eingeführt wurden: „Das Tempo der Neuregelungen bleibt leider abenteuerlich. Auch der Abstand zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten ist unvertretbar gering geworden“ so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher, der darauf hinweist, dass die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erst am 25.07., also gerade mal sieben Tage vor dem Inkrafttreten, erfolgte.