Erneuerbare Energie

Neue Pflicht zur Direktvermarktung von Solarstrom

Seit Jahresbeginn unterliegen auch kleinere Solaranlagen der Pflicht, den erzeugten Solarstrom direkt zu vermarkten, also nicht einfach die EEG-Vergütung zu beanspruchen, sondern am Strommarkt zu handeln. Bislang galt die Pflicht zur sogenannten Direktvermarktung nur für Solaranlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 Kilowattstunden (kWh). Am 1. Januar 2016 sank diese Grenze auf 100 kW. Die Regelung betrifft aber nur Anlagen, die neu ans Netz kommen. Bereits bestehende Anlagen mit über 100 kWh können freiwillig in die Direktvermarktung gehen, müssen dies im Gegensatz zu Neuanlagen aber nicht.

Die Bundesregierung will den Ausbau der erneuerbaren Energien immer unabhängiger machen von festen Einspeisetarifen, wie sie bislang das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festlegt. Ein wesentliches Instrument ist dabei die Direktvermarktung von Ökostrom. Aufgrund der Pflicht zur Direktvermarktung müssen auch Betreiber von neuen Solaranlagen mit mindestens 100 kWh seit Jahresbeginn ein Energiehandelsunternehmen als den „Direktvermarkter“ beauftragen, den erzeugten Solarstrom an der Strombörse zu verkaufen. Statt einer festen Einspeisevergütung erhalten sie für den Solarstrom von diesem den durchschnittlichen Börsen-Stundenpreis des Vormonats. Eine sogenannte „gleitende Marktprämie“ kommt hinzu, wenn der durchschnittliche Börsen-Stundenpreis geringer ist als die EEG-Vergütung, die ansonsten für Solarstrom aus der Anlage beansprucht werden könnte.

Somit ändert sich an den Einnahmen für die Anlagenbetreiber nichts. Allerdings fallen für sie zusätzliche Kosten dafür an, dass sie den Direktvermarkter für seine Leistung bezahlen und in Fernsteuerungstechnik investieren müssen, die die Direktvermarktung erst ermöglicht. Nur wer freiwillig Solarstrom direkt vermarktet, also nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist, hat zudem noch Anspruch auf eine Managementprämie in Höhe von 0,4 Cent pro kWh.
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