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Life Forestry: BaFin untersagt öffentliches Angebot von Teakholz-Vermögensanlage – Anbieter wehrt sich
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Schweizer Life Forestry Switzerland AG verboten, ihre Vermögensanlage „Golden Teak“ in Deutschland öffentlich anzubieten. Das Unternehmen nimmt auf Anfrage von ECOreporter ausführlich zu dem Sachverhalt Stellung – nicht zum ersten Mal.
Im März hatte die BaFin bereits einen fehlenden Verkaufsprospekt bei Life Forestry vermutet. Das Unternehmen hatte sich daraufhin in einem Schreiben an ECOreporter zu dem Thema geäußert (wir berichteten hier).
Jetzt heißt es in einer neuen Mitteilung der Bundesanstalt: „Die BaFin hat am 27. April 2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage mit der Bezeichnung „Golden Teak – Land Lease 2020“ der Life Forestry Switzerland AG wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. (…) Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“
Lambert Liesenberg, Verwaltungsrat von Life Forestry, hat für ECOreporter eine ausführliche Stellungnahme zu der neuen BaFin-Meldung verfasst. Wir veröffentlichen das Schreiben nachfolgend leicht gekürzt:
Der folgende Premium-Inhalt ist aufgrund des Artikelalters nun frei verfügbar.
„Bezeichnenderweise haben wir von der BaFin noch gar keinen Bescheid erhalten. Wir sind daher von dieser Veröffentlichung überrascht. Nach der Information, dass es Anhaltpunkte für eine Prospektpflicht geben könnte, haben wir der BaFin sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Lediglich dem Wunsch der BaFin, dass wir dieser unsere gesamte Kundendatenbank mit allen Kundendaten aushändigen sollen, sind wir nicht nachgekommen, da wir uns damit in der Schweiz strafbar machen würden. Dies verstößt gegen jeglichen Datenschutz.
Da wir von der BaFin nichts mehr gehört hatten, gingen wir davon aus, dass sie sich selbst davon überzeugen konnte, dass die vermeintlichen Anhaltspunkte nicht stichhaltig sind.
Stattdessen mussten wir nun zu unserer Überraschung von Ihnen von der Veröffentlichung erfahren. Wir werden diese Verfügung anfechten und parallel ein Strafverfahren gegen die BaFin prüfen, da hier ganz offensichtlich Tatsachen und Sachverhalte ignoriert oder bewusst falsch dargestellt werden, um unserem Unternehmen zu schaden.
Auch unserer Aufforderung, die Meldung, welche lediglich Kunden in Deutschland betrifft, in der Schweiz und Österreich vom Netz zu nehmen, ist die BaFin bislang nicht nachgekommen. Die Meldung ist jedoch geeignet, auch bei Kunden in diesen Ländern für Verunsicherung zu sorgen, da sich diese wie eine Verbotsmeldung liest. Daher ist auch hier mit einem Reputationsschaden für unser Unternehmen zu rechnen, welchen die BaFin ungerechtfertigt herbeiführt. Daher werden derzeit auch vor diesem Hintergrund straf- und zivilrechtliche Klagen gegen die BaFin geprüft.
Wir haben unser Angebot von einer ganzen Reihe unabhängiger Finanzmarktanwälte in Deutschland prüfen lassen, welche unisono zum Ergebnis kommen, dass keine Prospektpflicht vorliegt.“