Anleihen / AIF

Kleinanlegerschutzgesetz: Kommt ein Sonderstatus für Genossenschaften?

Lenkt die Bundesregierung bei der Neuregelung des Anlegerschutz im Nachgang der spektakulären Prokon-Insolvenz doch noch ein? Der Bundesrat hat dazu zumindest eine Vorlage dazu gegeben: Das Gremium empfiehlt in einer aktuellen Stellungnahme, dass für Genossenschaften weniger strenge Regeln gelten sollen als für professionelle Emissionshäuser. Deshalb spricht sich die Länderkammer auch für eine Änderung des Kapitalanlageschutzgesetzes aus (KAGB).

Der Aufschrei in der Sozialökonomie und beim Erneuerbare-Energien-Mittelstand in Deutschland war groß, als klar wurde dass die Neuregelung des Kleinanlegerschutz auch Genossenschaften treffen würde. Denn grade bei der sozial motivierten Projektfinanzierung einerseits und bei der dezentralen und regionalen Energiewende andererseits spielen Genossenschaften eine wichtige und wachsende Rolle. Sei es als Träger von Bildungs- und Pflegeeinrichtungen, oder als Bauherren von Fernwärmenetzen, Solar- oder Windparks. Um solche Projekte zu finanzieren, haben Sozial- und Energiegenossenschaften vielfach partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen auf den Markt gebracht. Dabei wählten sie diese Form der Geldanlage, weil es bislang weder einen Prospekt noch eine Genehmigung von der BaFin brauchte, um solche Investments aufzulegen. Das neue Kleinanlegerschutz soll dies ändern. Sozialverbände und Energiegenossenschaften gingen vor allem wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und des erhöhten bürokratischen Aufwands auf die Barrikaden (ECOreporter.de berichtete hierzu unter anderem über  das Engagement des Bündnisses „WirsindnichtProkon“).  Was konkret das Kleinanlegerschutzgesetz für Nachrangdarlehen und vergleichbare Beteiligungen verändern soll, haben wir  hier zusammengefasst.

Bundesrat plädiert für Reform des Kapitalanlageschutzgesetzes

Nun bekommen die Genossenschaften Rückenwind vom Bundesrat. In einer aktuellen Stellungnahme erklärte die Länderkammer, Genossenschaften sollten zum Teil von den Neuregelungen ausgenommen werden. Die Politiker sprachen sich dafür aus, dass die Genossenschaften ihren Mitgliedern nach wie vor partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen anbieten sollten, ohne dass dazu Verkaufsprospekte oder Vermögensinformationsblätter (VIB) erstellt werden müssten. Außerdem empfiehlt der Bundesrat das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) so zu ändern, dass Genossenschaften weitgehend ausgenommen sind.  Das KAGB ist 2013 in Kraft getreten. Es ist die Umsetzung einer EU-Richtlinie in deutsches Recht. Darin wurden die Regeln für geschlossene Fonds verschärft. Wer solche Beteiligungen auf den Markt bringt, braucht dazu eine Zulassung der BaFin. Nach dem Vorschlag des Bundesrats sollen Genossenschaften unter das KAGB fallen, wenn klar wird, dass sie sich nicht an die Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes halten. Wenn eine Genossenschaft eingeworbene Gelder wie ein Investmentfonds nur mit Renditezielen anlege, solle diese Geldanlage auch weiterhin dem KAGB unterliegen, so der Bundesrat.

Branchenverband begrüßt Stellungnahme des Bundesrats

Der Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband (DGRV) begrüßte die Stellungnahme des Bundesrats. „Das ist ein starkes Signal an die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag, den bewährten Mitgliederschutz bei Genossenschaften als gleichwertigen Verbraucher- und Anlegerschutz anzuerkennen sowie überflüssige und nachteilige bürokratische Belastungen der Finanzmarktregulierung von den genossenschaftlichen Unternehmen abzuwenden“, sagt Dr. Eckhard Ott, Vorstandsvorsitzender des DGRV. „Es ist grotesk, dass Genossenschaften mit Auflagen konfrontiert werden, die für Investmentfonds gedacht sind. Es geht bei den Genossenschaften um einen gemeinschaftlichen Unternehmenszweck und nicht um die Renditemaximierung einer Geldanlage“, so Ott zur aktuellen Gesetzeslage des KAGB.
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