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Klare Ansage: BaFin warnt Vermittler
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem aktuellen Merkblatt Anforderungen für Vermittler präzisiert. Demnach dürfen Vermittler mit einer § 34f-Erlaubnis in keinem Fall und zu keiner Zeit Zugriff auf Kundengelder haben. Anderenfalls benötigten sie eine Erlaubnis nach 32 KWG.
Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law erklärt dazu: „Die neuen und erweiterten Ausführungen der BaFin zu diesem Thema verdeutlichen, dass die Aufsicht darauf ein stärkeres Augenmerk hat. Der Hintergrund ist, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten. Die BaFin sieht also hier Handlungsbedarf und versteht in solchen Fällen auch keinen Spaß.“
Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law erklärt dazu: „Die neuen und erweiterten Ausführungen der BaFin zu diesem Thema verdeutlichen, dass die Aufsicht darauf ein stärkeres Augenmerk hat. Der Hintergrund ist, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen Vermittler Kundengelder annehmen und weiterleiten. Die BaFin sieht also hier Handlungsbedarf und versteht in solchen Fällen auch keinen Spaß.“