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Kapitalertragssteuer: 2024 wieder Vorabpauschale für Fonds
Für 2022 und 2023 mussten Fondsanlegerinnen und -anleger keine Vorabpauschale für Erträge aus thesaurierenden Fonds ans Finanzamt zahlen. 2024 wird hingegen wieder eine Vorabpauschale fällig.
Die Vorabpauschale fußt auf dem Basiszins, den die Bundesbank am ersten Börsentag des Vorjahres berechnet. Anfang Januar 2021 und 2022 war dieser Basiszins negativ, deshalb wurden keine Vorabpauschalen erhoben (ECOreporter berichtete hier).
Am 2. Januar 2023 lag der Basiszins allerdings wieder im positiven Bereich, mit 2,55 Prozent war er sogar vergleichsweise hoch. 2020 lag der Basiszins bei 0,07 Prozent, 2019 bei 0,52 Prozent. Der Basiszins leitet sich aus langfristigen Renditen deutscher Staatsanleihen mit Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Da das Zinsniveau im letzten Jahr gestiegen ist, haben sich auch diese Renditen verbessert.
Die Vorabpauschale wird grundsätzlich nur für Fonds fällig, die ein positives Jahresergebnis erzielen und erhaltene Dividenden teilweise oder vollständig in neue Fondsanteile anlegen, also thesaurieren. Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes 2018 werden nicht mehr die tatsächlichen thesaurierten Erträge von Fonds besteuert, sondern ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich wie folgt: 70 Prozent des Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres. Um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern sich die Depotbanken.
Anlegerinnen und Anleger sollten beachten: Verkaufen sie Fondsanteile, müssen sie die tatsächlich thesaurierten Erträge versteuern.