Anleihen / AIF

Geschlossene Fonds sollen Anlagerisiken breiter streuen

Nachdem zum 1. Juni 2012 die gesetzlichen Vorgaben für die Vermittlung
geschlossener Fonds geändert wurden, kommen für die Anbieter nun weitere Gesetzesänderungen zu. So dürfte demnächst ausgeschlossen werden, dass geschlossene Fonds ihr Kapital in ein einziges Projekt investieren, also zum Beispiel in eine Immobilie, ein Wasserkraftwerk oder einen Solarpark. Das meldet die „Financial Times Deutschland“ (FTD) unter Berufung auf Informationen aus dem Bundesfinanzministerium. Künftig sollen sich Anleger nur noch dann an Fonds beteiligen können, die lediglich in ein Projekt investieren, wenn die Mindestbeteiligung bei 50.000 Euro liegt. Solch vermögenden Investoren traut das Ministerium offenbar eher die Kompetenz zu, die Anlagerisiken einzuschätzen.


Auslöser des Regulierungsvorhabens ist eine EU-Richtlinie für alternative Investmentfonds (AIFM), die bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Demnach sollen geschlossene Fonds verpflichtet werden, das ihnen anvertrautes Kapital gestreut zu investieren und so die Risiken für Anleger zu mindern.

Nachdem ursprünglich sogar geplant war, die Investition in mindestens sieben Projekt vorzuschreiben, soll die Mindestanzahl nun bei drei Objekten liegen, heißt es in dem Bericht. Starken Proteste insbesondere von Anbietern geschlossener Immobilienfonds hätten dies bewirkt, da diese enorme Summen einsammeln müssten, um mindestens sieben Objekte zu erwerben.
Zudem sieht der Entwurf des Finanzministeriums vor, dass die Fondsgesellschaften ihre Projekte nur noch zu maximal 30 Prozent über Kredite finanzieren dürfen.


Allerdings können sich die Pläne des Bundesfinanzministeriums noch ändern. So liegt noch nicht einmal ein Richtlinienentwurf vor und sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch etliche Überarbeitungen eines solchen möglich. Der Verband Geschlossene Fonds (VGF) hat den Entwurf kritisiert und will auf Änderungen drängen.
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