Anleihen / AIF

Geschlossene Fonds müssen Namen ihrer Zeichner preisgeben

Anbieter geschlossener Fonds sind dazu verpflichtet, den beteiligten Kommanditisten die Adressen aller übrigen Zeichner bekannt zu geben. Dies würde nun durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bestätigt.


Der BGH hatte eine Treuhandgesellschaft mit einem Urteil (Az.: II ZR 187/09) dazu verpflichtet eben dies zu tun. Die verurteilte Fondsgesellschaft hatte sich auf ein Prinzip der Vertraulichkeit gegenüber den Zeichnern berufen.


Die Entscheidung des BGH steht in einer Reihe älterer Richtersprüche zum Thema. Den Anteilseignern soll es demnach möglich sein, untereinander Kontakt aufzunehmen, um etwa eine Gesellschafterversammlung vorzubereiten.

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