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Gericht untersagt Prokon Werbeaussagen zu Genussrechten
Ein neues Urteil des Landgerichts Itzehoe verbietet dem Windkraftprojektierer Prokon GmbH irreführende Aussagen, mit denen das Unternehmen mit Sitz in Itzehoe seit Beginn 2011 seine Genussrechte in Postwurfsendungen und Kurzprospekten beworben hatte.
Konkret untersagt der Richterspruch vom 15. März 2011 (Aktenzeichen 5 O 66/10) Werbeaussagen, die die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte einseitig hervorheben, ohne zugleich auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hinzuweisen. Laut Urteil müsste Prokon bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Dabei ging es unter anderem um folgende Aussagen aus der Prokon-Genussrechte-Werbekampagne: „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“; „...wenn Sie wissen möchten, wohin Ihr Erspartes fließt, und nach einer Geldanlage suchen, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet, liegen Sie mit den […] Genussrechten goldrichtig: Investieren Sie in die […] Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte.“; „Sicherheit zum Anfassen!“; „Maximale Flexibilität“; „Sichere Einnahmen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für Prokon also noch die Möglichkeit, es anzufechten.
Bereits 2010 war die Werbung der Prokon GmbH für ihre Genussrechte Gegenstand eines Rechtsstreits. Im September 2010 einigte sich die Prokon GmbH mit der Zentrale für unlauteren Wettbewerb im Rahmen eines Vergleichs (Az:5 O 122/09), die Mindestverzinsung ihres Beteiligungsangebots nicht mit der Sicherheit eines Festgeldkontos zu vergleichen (ECOreporter.de
berichtete). Auch dieses Verfahren war vor dem Landgericht Itzehoe verhandelt worden.
Konkret untersagt der Richterspruch vom 15. März 2011 (Aktenzeichen 5 O 66/10) Werbeaussagen, die die Sicherheit und Wertbeständigkeit der Genussrechte einseitig hervorheben, ohne zugleich auf etwaige mit der Anlage einhergehende Risiken hinzuweisen. Laut Urteil müsste Prokon bei Zuwiderhandlung 250.000 Euro Ordnungsgeld zahlen.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Dabei ging es unter anderem um folgende Aussagen aus der Prokon-Genussrechte-Werbekampagne: „Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung“; „...wenn Sie wissen möchten, wohin Ihr Erspartes fließt, und nach einer Geldanlage suchen, die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet, liegen Sie mit den […] Genussrechten goldrichtig: Investieren Sie in die […] Windparks und damit in reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte.“; „Sicherheit zum Anfassen!“; „Maximale Flexibilität“; „Sichere Einnahmen“. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für Prokon also noch die Möglichkeit, es anzufechten.
Bereits 2010 war die Werbung der Prokon GmbH für ihre Genussrechte Gegenstand eines Rechtsstreits. Im September 2010 einigte sich die Prokon GmbH mit der Zentrale für unlauteren Wettbewerb im Rahmen eines Vergleichs (Az:5 O 122/09), die Mindestverzinsung ihres Beteiligungsangebots nicht mit der Sicherheit eines Festgeldkontos zu vergleichen (ECOreporter.de
