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Genussscheine und Abgeltungssteuer – Was verändert sich für die Anleger?
Bisher gilt für Veräußerungsgewinne von Genussscheinen die zwölfmonatige Spekulationsfrist. Wird diese eingehalten, sind die Kursgewinne steuerfrei, sonst müssen Steuern gezahlt werden. Die Zinserträge von Genussscheinen sind steuerpflichtig. Vor Berechnung der Steuerlast werden der Sparerfreibetrag in Höhe von 750 bzw. 1500 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) sowie eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 bzw. 102 Euro abgezogen. Es ist möglich, höhere Werbungskosten nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Steuern ist dann der persönliche Grenzsteuersatz von 15 bis 45 Prozent.
Durch die Abgeltungssteuer gilt ab dem 1. Januar 2009 ein allgemeiner Steuersatz von 25 Prozent auf Zinsen und Kursgewinne. Zusätzlich müssen die Anleger 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt von den Banken abgeführt wird. Anleger, deren Grenzsteuersatz deutlich über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, zählen zu den Gewinnern der Reform. Wer einen persönlichen Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent hat, kann die Differenz über die Steuererklärung zurückfordern. Der Sparerpauschbetrag ab 2009 beträgt 801 bzw. 1602 Euro, höhere Werbungskosten können dann nicht mehr angesetzt werden
Für Veräußerungsgewinne gilt Bestandsschutz, wenn sie mit Wertpapieren erzielt werden, die bis 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Diese Papiere dürfen weiterhin nach Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten steuerfrei verkauft werden. Sonst sind die Kursgewinne voll steuerpflichtig auf Grundlage des persönlichen Grenzsteuersatzes.
Durch die Abgeltungssteuer gilt ab dem 1. Januar 2009 ein allgemeiner Steuersatz von 25 Prozent auf Zinsen und Kursgewinne. Zusätzlich müssen die Anleger 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt von den Banken abgeführt wird. Anleger, deren Grenzsteuersatz deutlich über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, zählen zu den Gewinnern der Reform. Wer einen persönlichen Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent hat, kann die Differenz über die Steuererklärung zurückfordern. Der Sparerpauschbetrag ab 2009 beträgt 801 bzw. 1602 Euro, höhere Werbungskosten können dann nicht mehr angesetzt werden
Für Veräußerungsgewinne gilt Bestandsschutz, wenn sie mit Wertpapieren erzielt werden, die bis 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Diese Papiere dürfen weiterhin nach Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten steuerfrei verkauft werden. Sonst sind die Kursgewinne voll steuerpflichtig auf Grundlage des persönlichen Grenzsteuersatzes.