E-Wertpapiere nutzen teilweise Blockchain-Technologie. / Foto: Pixabay

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Experteninterview: Bruch mit der Tradition – was elektronische Wertpapiere für Anleger bedeuten

Die Bundesregierung plant die Einführung elektronischer Wertpapiere. Wo liegen die Vorteile, wie funktioniert das – und wie steht es mit der Sicherheit? Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwalt der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen (GK Law), erklärt die wichtigsten Punkte im Interview.

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Herr Gündel, derzeit arbeitet die Bundesregierung mit Hochdruck an der Einführung elektronischer Wertpapiere, auch als „Security Token“ oder „Krypto-Wertpapier“ bekannt. Wie muss man sich die Funktion eines solchen E-Wertpapiers vorstellen?

Matthias Gündel: Am 16. Dezember hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren – elektronisches Wertpapiergesetz, kurz: eWpG – beschlossen. Das eWpG bringt eine Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts und legt erstmals in Deutschland den Rahmen für die Ausgabe von papierlosen Wertpapieren fest. Das bedeutet: In Zukunft soll die Speicherung der aus einem Wertpapier resultierenden Rechte und Pflichten nicht ausschließlich in einer Urkunde, sondern auch als digital dargestellter Wert rechtssicher erfolgen können.

Das ist bislang nicht der Fall?

Bisher war und ist die Verbriefung in einer eigenen Urkunde erforderlich. Die Urkunde dient dem Verkehrsschutz des potenziellen Erwerbers.

Das geplante eWpG bricht nun mit dieser Tradition der effektiven Verbriefung – diese wird durch Eintragung des Wertpapiers in ein gesondert geführtes elektronisches Wertpapierregister ersetzt.

Neben der Möglichkeit zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung führt das Gesetz zwei neue Möglichkeiten ein: elektronische Wertpapiere und als Spezialform ein Kryptowertpapier. Der Unterschied liegt in der genutzten Technik. Beim Kryptowertpapier wird das Kryptowertpapierregister unter Nutzung der Blockchain-Technologie geführt. Beim e-Wertpapier wird von einem Zentralverwahrer das zentrale Register der Wertpapierinhaber geführt.

Der Gesetzentwurf wurde teils regelrecht euphorisch aufgenommen. Wo liegt bei einem elektronischen Wertpapier der mögliche Vorteil für Anlegerinnen und Anleger?

Der Gesetzgeber will mit den geplanten wertpapierrechtlichen Neuerungen eine weitere Möglichkeit der Unternehmensfinanzierung eröffnen – das ist sowohl ein Vorteil für technikaffine Emittenten als auch technikaffine Anlegerkreise, die erschlossen werden sollen.

Wesentlicher Vorteil eines elektronischen Wertpapiers ist die vereinfachte, zeitsparende Übertragbarkeit. Das heißt, für eine wirksame Übertragung eines elektronischen Wertpapiers sind lediglich zwei Voraussetzungen erforderlich: die Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Wertpapier(-recht) übergehen soll, und die Dokumentation der Übertragung im Wertpapierregister. Die Umtragung kann dabei lediglich der Veräußerer veranlassen. Er muss die registerführende Stelle anweisen, dass er ausgetragen und der Erwerber als neuer Inhaber eingetragen wird.

Im Ergebnis wird die bisherige Girosammelverwahrung, in der zumindest eine Wertpapierurkunde liegt, durch ein ausschließlich elektronisch geführtes Anlegerregister ersetzt.

Und die Sicherheit? In den letzten Jahren galten „virtuelle Börsengänge“ vor allem als ein Phänomen des grauen Kapitalmarktes. Unternehmen gaben gegen Kryptowährung sogenannte „Token“ aus, die etwa bestimmte Zinszahlungen oder Sachleistungen versprachen – alles praktisch ohne Regulierung. Betrüger machten sich das zunutze.

Die Auflage, der Vertrieb und die Verwaltung von Krypto-Anlage-Angeboten sind erst seit Anfang 2020 in Deutschland zweifelsfrei rechtssicher umsetzbar. Denn erst seit dem 1. Januar 2020 sind Kryptowerte als neue Kategorie von Finanzinstrumenten im Kreditwesengesetz (KWG) detailliert reguliert. Das bedeutet: Finanzdienstleister müssen nun berechtigt sein, Dienstleistungen in Bezug auf Kryptowerte zu erbringen. Weil Kryptowerte seit Januar 2020 eine eigene Klasse von Finanzinstrumenten bilden, ist also grundsätzlich eine Erlaubnis für die Anlagevermittlung oder Anlageberatung erforderlich.

Darüber hinaus werden Security Token – der Token-Inhaber erhält z.B. bei Erwerb des Tokens einen Anspruch auf Rückzahlung, Beteiligung am Gewinn oder Gesellschaftsanteile des ausgebenden Unternehmens – als Wertpapiere oder Vermögensanlagen aus prospektrechtlicher Sicht eingestuft, sodass zumindest ein Wertpapierinformationsblatt oder ein Vermögensanlagenprospekt zu erstellen ist.

Die Sicherheit soll auch über Anforderungen im eWpG an die Registerführung gewährleistet sein – das Kryptowertpapierregister muss auf einem dezentralen, fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden.

Sehen Sie in dieser Digitalisierung des Wertpapiergeschäfts eine spezielle Chance für nachhaltige Investments? Wird in Zukunft beispielsweise zumindest massenhaft Papier für Urkunden eingespart – oder muss man sich eher Sorgen wegen eines steigenden Energieverbrauchs machen?

Das Papier für die Urkunde kann auf Grundlage des neuen eWpG eingespart werden – der beim Speichern der elektronischen Daten entstehende Energieverbrauch lässt sich derzeit nicht vermeiden.

Der Gesetzesbegründung zufolge möchte der Gesetzgeber zumindest technologieneutral agieren, d.h. bei der Führung eines elektronischen Wertpapierregisters soll nicht die Blockchain-Technologie bevorzugt behandelt werden, sondern auch der Einsatz anderer Technologien ermöglicht werden.

Jedenfalls führen die Vereinfachungen und Entwicklungen der vergangenen Jahre im Wertpapierrecht insgesamt zu einer eindeutig erkennbaren Tendenz: Auf bisherige Vermögensanlagen-Angebote im Bereich erneuerbare Energien wird als Folgeemission die Ausgabe tokenbasierter Kommanditgesellschafts-Anteile aufgesattelt, und zwar als Wertpapier-Emission mit Wertpapierinformationsblatt.

Herr Gündel, vielen Dank für Ihre Antworten!

Dr. Matthias Gündel ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Kollegen (GK-law.de). Das Leistungsspektrum der Kanzlei umfasst u.a. die Entwicklung von Crowdfunding-Lösungen, die Beratung von Fintechs und die Erstellung von Vertragsbedingungen für Token. Matthias Gündel betreut seit 20 Jahren deutschlandweit Emittenten und Anbieter sowie Finanzdienstleister, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zahlungsdienste und Haftungsdächer im deutschen und europäischen Kapitalmarktrecht.

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