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EU-Offenlegungsverordnung: Jetzt doch wieder mehr Artikel-9-Fonds?
Ende 2022 stuften Anbieter Fonds mit einem Volumen von 175 Milliarden Euro von „dunkelgrün“ auf „hellgrün“ herab. Jetzt könnten viele ihre Produkte wieder dunkler einfärben.
Die Anbieter dürfen selbst entscheiden, ob sie ihre Fonds, die sie als nachhaltig kennzeichnen möchten, nach Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung als hellgrün ("berücksichtigt Nachhaltigkeitskriterien") oder nach Artikel 9 als dunkelgrün ("verfolgt ein konkretes Nachhaltigkeitsziel") einstufen. Nachdem die EU angekündigt hatte, die Anforderungen an Artikel-9-Fonds zu verschärfen, stuften viele Fondsgesellschaften ihre Artikel-9-Produkte im letzten Jahr auf Artikel 8 herab.
Letzte Woche veröffentlichte die EU neue Leitlinien zur Offenlegungsverordnung, die offenbar weniger streng ausgefallen sind als erwartet. In den Leitlinien heißt es unter anderem, die EU werde keine Mindestschwellen für nachhaltige Investments in grünen Fonds vorgeben. Stattdessen sollen die Anbieter nachweisen, dass ihre Angaben zur Nachhaltigkeit korrekt und fair sind. Nach Einschätzung des Analysehauses Morningstar könnten viele Fondsgesellschaften dies nun zum Anlass nehmen, ihre herabgestuften Fonds wieder auf Artikel 9 aufzuwerten.
„Für die Anleger bedeutet das Fehlen expliziter regulatorischer Standards einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand bei der Suche nach Finanzprodukten, die sowohl ihren Nachhaltigkeitsvorstellungen entsprechen als auch sie vor Greenwashing schützen", sagte Stephan Kippe, Analyst bei der Commerzbank, der Nachrichtenagentur Bloomberg. „Im Prinzip sehen wir die Klarstellungen der Kommission als positiv an. Aber sie versäumen es immer noch, wesentliche fundamentale Mängel in der Grundstruktur der Regelung zu beheben."
Für ECOreporter haben Kennzeichnungen nach der Offenlegungsverordnung nur eine begrenzte Aussagekraft, was die tatsächliche Nachhaltigkeit von Finanzprodukten angeht. Die Ansprüche der Verordnung an Fonds sind nach wie vor niedrig und in vielen Punkten immer noch unklar. Deshalb berücksichtigt die Redaktion die Artikel-8/9-Angaben bei ihren Fondstests weiterhin nicht.