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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister
„Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage ist weit wichtiger als der Rechtsmantel“ – ECOreporter-Interview zum neuen KAGB mit Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwalt
Was bedeutet das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) für Anbieter und Vermittler von Direktbeteiligungen? Worauf müssen Anleger künftig achten? Inwiefern wurde der Verbraucherschutz verbessert? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Dr. Matthias Gündel, Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de.
ECOreporter.de: Seit dem 22. Juli gilt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Welche Aufgabe hat das KAGB, welche Rolle spielt hierbei das AIFM-Umsetzungsgesetz?
Matthias Gündel: Das neue KAGB ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie und ersetzt das bisherige Investmentgesetz. Es bildet nun die rechtliche Grundlage für Investmentfonds und deren Verwalter (AIF-Manager) in Deutschland. Das Gesetz hat die Regelungen der AIFM-Richtlinie übernommen, geht in Teilen aber deutlich darüber hinaus. Neben einer Regulierung der AIF-Manager und Verschärfungen der Erlaubnispflicht gibt es auch eine Produktregulierung für so genannte geschlossene Alternative Investmentfonds, die allerdings nicht so weit reichend ist, wie zunächst geplant.
Regulatorisches Ziel ist es, dass die Aufsicht Risiken für die Finanzmärkte früher erkennen und besser beherrschen kann.
ECOreporter.de: Heftig diskutiert worden sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die neuen Regeln für so genannte 1-Objektfonds, also zum Beispiel Solarfonds, die nur in ein Solarkraftwerk investieren. Gibt es hier bedeutsame Änderungen?
Anders als die EU-Richtlinie sieht das Gesetz nicht nur eine Regulierung der Fondsmanager, sondern auch eine Regulierung ihrer Produkte vor. Geschlossene Fonds können nur noch in einen Produktpool investieren. Zielsetzung ist eine bessere Risikostreuung dadurch, dass mindestens in drei Sachwerte gleichmäßig verteilt investiert werden oder bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gleichmäßige Streuung des Ausfallrisikos gegeben sein muss.
Diese Drei-Objekt-Grenze ist nur dann nicht zu beachten – das heißt: 1-Objekt-Fonds sind nur in den Fällen zulässig - wenn eine Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro (ursprünglich 50.000 Euro) vorgesehen ist und semiprofessionelle Anleger zeichnen.
ECOreporter.de: Was sind weitere wichtige Neuerungen für Anbieter von Direktbeteiligungen?
Gündel: Das KAGB beschränkt die Investitionen auf bestimmte Anlageklassen. Andere Investitionsgegenstände als Sachwerte sind stark reglementiert.
Und geschlossene alternative Investmentfonds können Fremdkapital bis zu 60 Prozent des Volumens aufnehmen, wenn die Kreditaufnahme in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Währungsrisiken dürfen nur 30 Prozent des Fondsvermögens umfassen. Derivate dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken eingesetzt werden.
ECOreporter.de: Inwiefern wirken Übergangsfristen?
Gündel: Für bestehende alternative Investmentfonds gelten in Sachen Investitionspolitik und Einbindung eines AIF-Managers die Anforderungen des KAGB, wobei die Umsetzungsfrist am 21. Juli 2014 ausläuft.
Werden seit dem Umsetzungsstichtag 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen getätigt, sind die Bestimmungen des KAGB für den jeweiligen Fonds grundsätzlich nicht anwendbar. Werden dagegen nach dem 22. Juli 2013 innerhalb der Übergangsfrist weitere Investitionen vorgenommen, müssen die neuen Gesetze beachtet werden.
In den Fällen, in das Angebot vor dem Umsetzungsstichtag begonnen hat, und nach dem Umsetzungsstichtag fortgeführt wird, gilt das maßgebliche Prospektrecht weiter, wenn mindestens ein Anleger zum Stichtag beigetreten war. Es ist keine erneute Billigung des Verkaufsprospektes oder Beachtung weiterer Angebotsvoraus-setzungen erforderlich. Auch Privatplatzierungen können weiterhin erfolgen.
ECOreporter.de: Wird es künftig weniger Direktbeteiligungsangebote geben oder einfach nur andere? Oder dürfte sich auf der Produktseite gar nicht so viel ändern?
Gündel: An der Anzahl der Angebote wird sich vermutlich wenig ändern. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob alle Angebote unter dem Regime des KAGB stattfinden, denn es gibt vielfältige Möglichkeiten – auch geschlossene Fonds – ohne Beachtung der Bestimmungen des KAGB nach dem alten und weiterhin geltenden Prospektrecht umzusetzen. Für eine verlässliche Prognose ist es aber noch zu früh.
ECOreporter.de: Inwiefern können Anbieter von geschlossenen Fonds dem neuen KAGB einfach ausweichen?
Gündel: Da die Anwendbarkeit des KAGB (abgesehen von Ausnahme- und Übergangsvorschriften) von dem Vorliegen eines Investmentvermögens und damit der Regulierung des Verwalters und der Kapitalanlageprodukte abhängig ist, kann der Anbieter durch entsprechende Ausgestaltung des „Vehikels“ und die Wahl der Beteiligungsform teilweise entscheiden, ob das Angebot den neuen Regelungen unterliegen soll. So können z.B. nachrangige Darlehen ohne Beachtung der Bestimmungen des KAGB ausgegeben werden.
ECOreporter.de: Was bedeuten die Neuerungen für Vermittler von solchen bislang wenig regulierten Geldanlageprodukten? Was ändert sich für sie?
Gündel: Für Vermittler ändert sich nicht viel. Sie benötigen eine Lizenz nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO. Es gelten die am 01. Januar in Kraft getretenen Anforderungen der FinVermV weiterhin.
Bildhinweis: Bürgerenergieprojekte wie dieser Bürgersolarpark Ulmen sind laut Gündel nicht vom neuen KAGB betroffen. / Quelle: Conergy AG
ECOreporter.de: Inwiefern sind auch Genossenschaften von den Änderungen betroffen, etwa wenn sie Bürgerenergieprojekte finanzieren?
Gündel: Bürgerenergieprojekte oder andere Unternehmen, die in Anlagen zur Herstellung von Energie investieren (z.B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) und im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Damit fallen sie aus dem Anwendungsbereich des KAGB heraus.
Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Andernfalls gelten für Energiegenossenschaften weitergehende Befreiungen.
ECOreporter.de: Die Änderungen sollen vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Inwiefern verbessern sie die Transparenz bei Geldanlageprodukten? Welche Fallstricke sollten Anleger bei Direktbeteiligungen auch in Zukunft beachten?
Gündel: Bislang mussten Fondsmanager lediglich einen Jahresabschluss mit Leistungsbilanz erstellen und veröffentlichen. Nun gibt es eine Vielzahl neuer Dokumentationspflichten gegenüber Anlegern, die über die Aussagen in den Jahresberichten deutlich hinausgehen.
Zusätzliche Informationspflichten betreffen den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind, das Liquiditäts-management, das Risikoprofil des AIF und das Risikomanagementsystem.
Außerdem müssen Vergütungen offen gelegt und ein unabhängiger Vergütungs-ausschuss eingerichtet werden.
In Sachen Fallstricke gilt: Anleger sollten sich nach wie vor genau über die Wirtschaftlichkeit der Anlage informieren, da der Rechtsmantel für den wirtschaftlichen Erfolg nebensächlich ist.
ECOreporter.de: Haben sich auch Haftungsregeln geändert?
Gündel: Für unrichtige Angaben in den Verkaufsunterlagen haften der AIFM und der Anbieter als Gesamtschuldner gegenüber dem Anteilskäufer. Das betrifft auch den Vermittler. Allerdings nur, wenn er Fehler und Unvollständigkeiten des Verkaufsprospekts kennt. Gleiches gilt, wenn in den wesentlichen Anlegerinformationen Angaben enthalten sind, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospektes vereinbar sind. Die Haftung gegenüber dem Anleger geht auf Übernahme der Anteile gegen Erstattung des gezahlten Betrages.
Vereinbarungen mit dem Anleger über Haftungsausschlüsse oder Verjährungsbeschränkungen sind unzulässig.
ECOreporter.de: Im Bereich der Erneuerbaren Energien kommen verstärkt Angebote auf den Markt, bei denen Anleger in Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen investieren. Worauf sollten Anleger hier besonders achten? Inwiefern wirken sich auch hier die Gesetzesänderungen aus?
Gündel: Operativ tätige Erneuerbare-Energien-Fonds wurden im Wesentlichen vom KAGB ausgenommen. Dies hat die BaFin in ihrem Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB klar gestellt. Das gilt gleichermaßen für Bürgerenergieprojekte wie für „sonstige Unternehmen, die Anlagen (wie Windkraft-, Solar- oder Biogas) betreiben, und zwar solange die geschäftlichen Entscheidungen im Unternehmen selbst getroffen werden – auch in Fällen, in denen fremde Dienstleister oder gruppeninterne Gesellschaften eingeschaltet werden.
Auch Anleihen und Nachrangdarlehen sind von den KAGB-Regeln ausgenommen. Bei Genussrechten kommt es auf die Ausgestaltung an.
Nach den neuen Gesetzesvorgaben dürfen geschlossene AIFs nur noch als KG-Modelle oder mittels Aktien umgesetzt werden. Ein Rückgriff auf andere Beteiligungsformen ist für geschlossene AIFs nicht mehr zulässig. Konsequenz: Aufgrund des Typenzwangs für AIFs kommen im Einzelfall Anleihen, Genussrechte und stille Beteiligungen als Beteiligungsform nicht mehr in Frage. Ausnahmen gibt es lediglich für AIF-Manager, die nicht mehr als 100 Mio. EUR verwalten, also statt einer Zulassung nur einer Registrierung bedürfen.
Vorteil einer bloßen Registrierung ist, dass keine Anforderungen an die Kapitalausstattung oder Qualifikation der Geschäftsführer gestellt werden. Daneben gibt es weitere Erleichterungen.
ECOreporter.de: Herr Gündel, wir danken Ihnen für das Gespräch.
ECOreporter.de: Seit dem 22. Juli gilt das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Welche Aufgabe hat das KAGB, welche Rolle spielt hierbei das AIFM-Umsetzungsgesetz?
Matthias Gündel: Das neue KAGB ist Teil des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie und ersetzt das bisherige Investmentgesetz. Es bildet nun die rechtliche Grundlage für Investmentfonds und deren Verwalter (AIF-Manager) in Deutschland. Das Gesetz hat die Regelungen der AIFM-Richtlinie übernommen, geht in Teilen aber deutlich darüber hinaus. Neben einer Regulierung der AIF-Manager und Verschärfungen der Erlaubnispflicht gibt es auch eine Produktregulierung für so genannte geschlossene Alternative Investmentfonds, die allerdings nicht so weit reichend ist, wie zunächst geplant.
Regulatorisches Ziel ist es, dass die Aufsicht Risiken für die Finanzmärkte früher erkennen und besser beherrschen kann.
ECOreporter.de: Heftig diskutiert worden sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die neuen Regeln für so genannte 1-Objektfonds, also zum Beispiel Solarfonds, die nur in ein Solarkraftwerk investieren. Gibt es hier bedeutsame Änderungen?
Anders als die EU-Richtlinie sieht das Gesetz nicht nur eine Regulierung der Fondsmanager, sondern auch eine Regulierung ihrer Produkte vor. Geschlossene Fonds können nur noch in einen Produktpool investieren. Zielsetzung ist eine bessere Risikostreuung dadurch, dass mindestens in drei Sachwerte gleichmäßig verteilt investiert werden oder bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gleichmäßige Streuung des Ausfallrisikos gegeben sein muss.
Diese Drei-Objekt-Grenze ist nur dann nicht zu beachten – das heißt: 1-Objekt-Fonds sind nur in den Fällen zulässig - wenn eine Mindestzeichnungssumme von 20.000 Euro (ursprünglich 50.000 Euro) vorgesehen ist und semiprofessionelle Anleger zeichnen.
ECOreporter.de: Was sind weitere wichtige Neuerungen für Anbieter von Direktbeteiligungen?
Gündel: Das KAGB beschränkt die Investitionen auf bestimmte Anlageklassen. Andere Investitionsgegenstände als Sachwerte sind stark reglementiert.
Und geschlossene alternative Investmentfonds können Fremdkapital bis zu 60 Prozent des Volumens aufnehmen, wenn die Kreditaufnahme in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Währungsrisiken dürfen nur 30 Prozent des Fondsvermögens umfassen. Derivate dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken eingesetzt werden.
ECOreporter.de: Inwiefern wirken Übergangsfristen?
Gündel: Für bestehende alternative Investmentfonds gelten in Sachen Investitionspolitik und Einbindung eines AIF-Managers die Anforderungen des KAGB, wobei die Umsetzungsfrist am 21. Juli 2014 ausläuft.
Werden seit dem Umsetzungsstichtag 22. Juli 2013 keine weiteren Investitionen getätigt, sind die Bestimmungen des KAGB für den jeweiligen Fonds grundsätzlich nicht anwendbar. Werden dagegen nach dem 22. Juli 2013 innerhalb der Übergangsfrist weitere Investitionen vorgenommen, müssen die neuen Gesetze beachtet werden.
In den Fällen, in das Angebot vor dem Umsetzungsstichtag begonnen hat, und nach dem Umsetzungsstichtag fortgeführt wird, gilt das maßgebliche Prospektrecht weiter, wenn mindestens ein Anleger zum Stichtag beigetreten war. Es ist keine erneute Billigung des Verkaufsprospektes oder Beachtung weiterer Angebotsvoraus-setzungen erforderlich. Auch Privatplatzierungen können weiterhin erfolgen.
ECOreporter.de: Wird es künftig weniger Direktbeteiligungsangebote geben oder einfach nur andere? Oder dürfte sich auf der Produktseite gar nicht so viel ändern?
Gündel: An der Anzahl der Angebote wird sich vermutlich wenig ändern. Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob alle Angebote unter dem Regime des KAGB stattfinden, denn es gibt vielfältige Möglichkeiten – auch geschlossene Fonds – ohne Beachtung der Bestimmungen des KAGB nach dem alten und weiterhin geltenden Prospektrecht umzusetzen. Für eine verlässliche Prognose ist es aber noch zu früh.
ECOreporter.de: Inwiefern können Anbieter von geschlossenen Fonds dem neuen KAGB einfach ausweichen?
Gündel: Da die Anwendbarkeit des KAGB (abgesehen von Ausnahme- und Übergangsvorschriften) von dem Vorliegen eines Investmentvermögens und damit der Regulierung des Verwalters und der Kapitalanlageprodukte abhängig ist, kann der Anbieter durch entsprechende Ausgestaltung des „Vehikels“ und die Wahl der Beteiligungsform teilweise entscheiden, ob das Angebot den neuen Regelungen unterliegen soll. So können z.B. nachrangige Darlehen ohne Beachtung der Bestimmungen des KAGB ausgegeben werden.
ECOreporter.de: Was bedeuten die Neuerungen für Vermittler von solchen bislang wenig regulierten Geldanlageprodukten? Was ändert sich für sie?
Gündel: Für Vermittler ändert sich nicht viel. Sie benötigen eine Lizenz nach § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO. Es gelten die am 01. Januar in Kraft getretenen Anforderungen der FinVermV weiterhin.
Bildhinweis: Bürgerenergieprojekte wie dieser Bürgersolarpark Ulmen sind laut Gündel nicht vom neuen KAGB betroffen. / Quelle: Conergy AG
ECOreporter.de: Inwiefern sind auch Genossenschaften von den Änderungen betroffen, etwa wenn sie Bürgerenergieprojekte finanzieren?
Gündel: Bürgerenergieprojekte oder andere Unternehmen, die in Anlagen zur Herstellung von Energie investieren (z.B. Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen) und im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betreiben, sind als operativ tätige Unternehmen anzusehen. Damit fallen sie aus dem Anwendungsbereich des KAGB heraus.
Dies gilt auch dann, wenn sich diese Bürgerenergieprojekte oder Unternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben. Andernfalls gelten für Energiegenossenschaften weitergehende Befreiungen.
ECOreporter.de: Die Änderungen sollen vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Inwiefern verbessern sie die Transparenz bei Geldanlageprodukten? Welche Fallstricke sollten Anleger bei Direktbeteiligungen auch in Zukunft beachten?
Gündel: Bislang mussten Fondsmanager lediglich einen Jahresabschluss mit Leistungsbilanz erstellen und veröffentlichen. Nun gibt es eine Vielzahl neuer Dokumentationspflichten gegenüber Anlegern, die über die Aussagen in den Jahresberichten deutlich hinausgehen.
Zusätzliche Informationspflichten betreffen den prozentualen Anteil der Vermögensgegenstände des AIF, die schwer zu liquidieren sind, das Liquiditäts-management, das Risikoprofil des AIF und das Risikomanagementsystem.
Außerdem müssen Vergütungen offen gelegt und ein unabhängiger Vergütungs-ausschuss eingerichtet werden.
In Sachen Fallstricke gilt: Anleger sollten sich nach wie vor genau über die Wirtschaftlichkeit der Anlage informieren, da der Rechtsmantel für den wirtschaftlichen Erfolg nebensächlich ist.
ECOreporter.de: Haben sich auch Haftungsregeln geändert?
Gündel: Für unrichtige Angaben in den Verkaufsunterlagen haften der AIFM und der Anbieter als Gesamtschuldner gegenüber dem Anteilskäufer. Das betrifft auch den Vermittler. Allerdings nur, wenn er Fehler und Unvollständigkeiten des Verkaufsprospekts kennt. Gleiches gilt, wenn in den wesentlichen Anlegerinformationen Angaben enthalten sind, die irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospektes vereinbar sind. Die Haftung gegenüber dem Anleger geht auf Übernahme der Anteile gegen Erstattung des gezahlten Betrages.
Vereinbarungen mit dem Anleger über Haftungsausschlüsse oder Verjährungsbeschränkungen sind unzulässig.
ECOreporter.de: Im Bereich der Erneuerbaren Energien kommen verstärkt Angebote auf den Markt, bei denen Anleger in Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen investieren. Worauf sollten Anleger hier besonders achten? Inwiefern wirken sich auch hier die Gesetzesänderungen aus?
Gündel: Operativ tätige Erneuerbare-Energien-Fonds wurden im Wesentlichen vom KAGB ausgenommen. Dies hat die BaFin in ihrem Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB klar gestellt. Das gilt gleichermaßen für Bürgerenergieprojekte wie für „sonstige Unternehmen, die Anlagen (wie Windkraft-, Solar- oder Biogas) betreiben, und zwar solange die geschäftlichen Entscheidungen im Unternehmen selbst getroffen werden – auch in Fällen, in denen fremde Dienstleister oder gruppeninterne Gesellschaften eingeschaltet werden.
Auch Anleihen und Nachrangdarlehen sind von den KAGB-Regeln ausgenommen. Bei Genussrechten kommt es auf die Ausgestaltung an.
Nach den neuen Gesetzesvorgaben dürfen geschlossene AIFs nur noch als KG-Modelle oder mittels Aktien umgesetzt werden. Ein Rückgriff auf andere Beteiligungsformen ist für geschlossene AIFs nicht mehr zulässig. Konsequenz: Aufgrund des Typenzwangs für AIFs kommen im Einzelfall Anleihen, Genussrechte und stille Beteiligungen als Beteiligungsform nicht mehr in Frage. Ausnahmen gibt es lediglich für AIF-Manager, die nicht mehr als 100 Mio. EUR verwalten, also statt einer Zulassung nur einer Registrierung bedürfen.
Vorteil einer bloßen Registrierung ist, dass keine Anforderungen an die Kapitalausstattung oder Qualifikation der Geschäftsführer gestellt werden. Daneben gibt es weitere Erleichterungen.
ECOreporter.de: Herr Gündel, wir danken Ihnen für das Gespräch.