Hauptgebäude der BaFin in Bonn. / Foto: Behörde

  Anleihen / AIF

Deutsche Edelfisch: BaFin sieht Verstoß gegen Prospektpflicht

Die Finanzaufsicht BaFin geht davon aus, dass der Aquakultur-Fischzüchter Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG aus Neustadt-Glewe seine Anleihen 2022/2025 und 2022/2030 in Deutschland ohne den dafür erforderlichen Prospekt anbietet.

In einer Mitteilung der BaFin heißt es, die Behörde habe keine Hinweise für eine Ausnahme von der Prospektpflicht. Daher bestehe der „hinreichend begründete Verdacht“ für einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung.

Die Deutsche Edelfisch teilte auf Anfrage von ECOreporter mit, es handle sich bei den Anleihen um ein von der BaFin genehmigtes Produkt, zu dem ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) vorläge. Man habe den Anwalt benachrichtigt, der das WIB erstellt hatte.

Ende 2020 hatte die BaFin den öffentlichen Vertrieb der Edelfisch-Anleihe 2020/22 untersagt (ECOreporter berichtete hier).

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Die BaFin prüft allerdings nicht die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit, beurteilt nicht die Seriosität des Emittenten und kontrolliert auch nicht das jeweilige Produkt.

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, kann in der Datenbank Hinterlegte Prospekte nachgesehen werden.

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