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Bundeskabinett verabschiedet Erweiterung des Emissionshandels
Nach europäischem Recht werden ab dem Jahr 2012 der Luftverkehr und ab 2013 weitere emissionsintensive Industriebranchen in den Emissionshandel einbezogen. Das Bundeskabinett hat nun einen Gesetzentwurf beschlossen, der diese Erweiterung des Handels mit Emissionsrechten in nationales Recht umsetzen soll. Dies geht aus einer Meldung der Bundesregierung hervor.
Die beschlossene Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) folgt einer EU-Richtline die vorsieht, die Gesamtemissionsmenge für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen ab 2013 kontinuierlich um 1,74 Prozent pro Jahr zu senken.
Der Emissionshandel soll über die Richtline außerdem ab 2013 europaweit stärker harmonisiert werden. Das betrifft vor allem die Regeln für die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate und für die Versteigerung. Bisher konnten die 27 Mitgliedstaaten jeweils eigene Regeln für die kostenlose Zuteilung festlegen. Für die Zeit ab 2013 sollen für alle Mitgliedstaaten einheitliche EU-Zuteilungsregeln gelten. Dabei soll sich die Zuteilungsmenge für die meisten Anlagen an vorgegebenen Richtwerten orientieren, so genannter Benchmarks.
Für die Produktion von Strom soll es ab 2013 keine kostenlosen Emissionszertifikate mehr geben. Kraftwerksbetreiber müssen dann also die benötigten Emissionszertifikate zukaufen. Als Begründung für Anhebungen der Strompreise könne dies jedoch nicht gelten, da die Kraftwerksbetreiber bereits seit 2005 die Preise der Emissionszertifikate vollständig an die Stromkunden weitergeben, auch wenn sie diese Zertifikate kostenlos erhalten haben, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung. Ab 2013 würden in Deutschland deshalb jährlich etwa fünfmal so viele Emissionszertifikate versteigert wie in der laufenden Handelsperiode von 2008 bis 2012. Die Erlöse aus den Versteigerungen würden zu weit mehr als 90 Prozent für den nationalen und internationalen Klimaschutz und für Maßnahmen zur Umsetzung des Energiekonzepts eingesetzt, hieß es weiter.
Für Kleinanlagen sieht der Entwurf Erleichterungen vor. Betreiber von Anlagen mit CO2-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr können demzufolge einen Antrag auf Befreiung vom Emissionshandel stellen - allerdings nur, wenn sie sich verpflichten, „gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsreduzierung durchführen“, teilte die Bundesregierung mit.
Die beschlossene Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) folgt einer EU-Richtline die vorsieht, die Gesamtemissionsmenge für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen ab 2013 kontinuierlich um 1,74 Prozent pro Jahr zu senken.
Der Emissionshandel soll über die Richtline außerdem ab 2013 europaweit stärker harmonisiert werden. Das betrifft vor allem die Regeln für die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate und für die Versteigerung. Bisher konnten die 27 Mitgliedstaaten jeweils eigene Regeln für die kostenlose Zuteilung festlegen. Für die Zeit ab 2013 sollen für alle Mitgliedstaaten einheitliche EU-Zuteilungsregeln gelten. Dabei soll sich die Zuteilungsmenge für die meisten Anlagen an vorgegebenen Richtwerten orientieren, so genannter Benchmarks.
Für die Produktion von Strom soll es ab 2013 keine kostenlosen Emissionszertifikate mehr geben. Kraftwerksbetreiber müssen dann also die benötigten Emissionszertifikate zukaufen. Als Begründung für Anhebungen der Strompreise könne dies jedoch nicht gelten, da die Kraftwerksbetreiber bereits seit 2005 die Preise der Emissionszertifikate vollständig an die Stromkunden weitergeben, auch wenn sie diese Zertifikate kostenlos erhalten haben, heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung. Ab 2013 würden in Deutschland deshalb jährlich etwa fünfmal so viele Emissionszertifikate versteigert wie in der laufenden Handelsperiode von 2008 bis 2012. Die Erlöse aus den Versteigerungen würden zu weit mehr als 90 Prozent für den nationalen und internationalen Klimaschutz und für Maßnahmen zur Umsetzung des Energiekonzepts eingesetzt, hieß es weiter.
Für Kleinanlagen sieht der Entwurf Erleichterungen vor. Betreiber von Anlagen mit CO2-Emissionen von weniger als 25.000 Tonnen pro Jahr können demzufolge einen Antrag auf Befreiung vom Emissionshandel stellen - allerdings nur, wenn sie sich verpflichten, „gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsreduzierung durchführen“, teilte die Bundesregierung mit.