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Bundesgerichtshof entscheidet über "Glühbirnentest" bei Solaranlagen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs könnte Betreiber von Solaranlagen in Schwierigkeiten bringen, wenn sie diese bis März 2012 nur gestartet, nicht aber an einem festen Standort ans Netz gebracht haben.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte im August 2014 geurteilt, dass die technische Betriebsbereitschaft einer Solaranlage schon unter dem EEG 2009 erst dann vorlag, wenn die Anlage an ihrem geplanten Aufstellungs- und Netzanschlussort so installiert ist, dass sie dauerhaft Strom erzeugen kann. Diese Betriebsbereitschaft sei dagegen nicht gegeben, wenn die Module auf einer Fläche lagern, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entsprechen, und nur kurz jeweils an eine Glühbirne angeschlossen werden und diese zum Leuchten bringen.
Anfang dieses Monats hat nun der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg bestätigt. Das meldet das Justizportal „Lexegese“. Ihm zufolge soll die Begründung des Urteils Ende des Monats vorliegen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte im August 2014 geurteilt, dass die technische Betriebsbereitschaft einer Solaranlage schon unter dem EEG 2009 erst dann vorlag, wenn die Anlage an ihrem geplanten Aufstellungs- und Netzanschlussort so installiert ist, dass sie dauerhaft Strom erzeugen kann. Diese Betriebsbereitschaft sei dagegen nicht gegeben, wenn die Module auf einer Fläche lagern, die nicht dem zukünftigen Aufstellungs- und Netzanschlussort entsprechen, und nur kurz jeweils an eine Glühbirne angeschlossen werden und diese zum Leuchten bringen.
Anfang dieses Monats hat nun der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg bestätigt. Das meldet das Justizportal „Lexegese“. Ihm zufolge soll die Begründung des Urteils Ende des Monats vorliegen.