Eine Änderung des Vermögensanlagen-Gesetzes soll für mehr Verbraucherschutz sorgen. / Foto: Pixabay

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Bundesfinanzministerium will Blindpools bei Vermögensanlagen verbieten

Das Bundesministerium der Finanzen möchte den Anlegerschutz stärken und dafür Änderungen des Vermögensanlagen-Gesetzes vornehmen. Neben einem Verbot von sogenannten Blindpool-Anlagen soll laut einem Referentenentwurf unter anderem auch der Vertrieb von Vermögensanlagen beschränkt werden.

Der „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ (Bearbeitungsstand: 22. Dezember 2020) enthält insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Verbot von Blindpool-Anlagen
  • Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler
  • Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten
  • Einführung einer Mittelverwendungskontrolle
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Kein Blindpool bei Vermögensanlagen

Bei Vermögensanlagen haben die sogenannten Blindpool-Konstruktionen laut Referentenentwurf inzwischen einen hohen Anteil. Bei Blindpools handelt es sich um Konstellationen, in denen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Aufstellung des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) noch nicht feststehen. Mangels feststehender Anlageobjekte ist damit nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums die vollständige Bewertung der Vermögensanlage für die Anleger unmöglich.

Daher sollen laut Referentenentwurf Vermögensanlagen in Form von Blindpools gegenüber Privatanlegern künftig nicht mehr zulässig sein: „Steht noch nicht fest, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen von Privatanlegern keine Gelder mehr eingesammelt werden. Um mit im Einzelnen noch nicht feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, stehen Fonds zur Verfügung.“

Mittelverwendungskontrolle verpflichtend

Bei Direktinvestments in Sachgüter, zum Beispiel Container oder Bäume, soll eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Dritten Pflicht werden. Das soll auch für Fälle gelten, in denen Anlegergelder von dem Herausgeber (Emittenten) einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, etwa Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten.

Beschränkung von Vertrieb auf Anlageberater und Finanzanlagevermittler

Zudem soll laut Referentenentwurf der Vertrieb von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler beschränkt werden. Damit sei stets zumindest eine Prüfung der Angemessenheit der Vermögensanlagen für den Anleger, im Fall der Anlageberatung sogar der Geeignetheit durchzuführen. Dazu wird im Referentenentwurf näher erläutert: „Im Fall des Eigenvertriebs durch den Anbieter der Vermögensanlage erfolgt regelmäßig keine Anlagevermittlung oder -beratung und damit auch keine Prüfung der Angemessenheit beziehungsweise der Geeignetheit der Vermögensanlage für den Anleger. Zugleich hat der Anbieter der Vermögensanlage ein starkes Interesse an der erfolgreichen Platzierung seiner Vermögensanlage. […] Anleger sollen also grundsätzlich nicht mehr allein auf die eigene Bewertung der Vermögensanlagen mittels Prospekt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt angewiesen sein.“

Weitere Auskunftsrechte für die BaFin

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll erweiterte Auskunftsrechte erhalten, welche die Anordnungsbefugnis von Sonderprüfungen der Rechnungslegung ergänzen, und zwar bereits zur Klärung im Vorfeld konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften.

Übergangsfrist für bestehende Vermögensanlagen

Auf Vermögensanlagen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf Grundlage eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten wurden und nach dem Stichtag weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagen-Gesetz laut Referentenentwurf in der bis zum Tag vor Inkrafttreten geltenden Fassung bis neun Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts weiterhin anzuwenden.

Die Konsultation für den Gesetzesentwurf endet nach Angaben des Finanzministeriums am 15. Januar 2021.

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