Das Bundesministerium der Finanzen unterscheidet steuerlich zwischen Optionen und Optionsscheinen. / Foto: BMF, Hendel

  Nachhaltige Aktien, Anleihen / AIF

Bundesfinanzministerium: Optionsscheine sind keine Termingeschäfte

Wer Optionsscheine besitzt, kann von anlegerfreundlicheren Steuerbedingungen profitieren. Das hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt.

In seinem aktuellen Merkblatt „Einzelfragen zur Abgeltungssteuer“ schreibt das Ministerium: „Zertifikate und Optionsscheine gehören nicht zu den Termingeschäften.“ Für Anlegerinnen und Anleger bedeutet das: Optionsscheine gelten als sogenannte Kapitalforderungen. Damit dürfen pro Jahr auch Handelsverluste von über 20.000 Euro steuerlich mit Gewinnen verrechnet werden. Bei Termingeschäften wie Optionen, Swaps und Differenzkontrakten (CFDs) ist die steuerliche Verrechnung auf maximal 20.000 Euro beschränkt. Nicht verrechnete Verluste können allerdings auf die folgenden Jahre vorgetragen werden.

Der Unterschied zwischen Optionen und Optionsscheinen: Optionen (Termingeschäfte) finden an Terminbörsen wie der Eurex oder im direkten Austausch mit dem Vertragspartner statt. Optionsscheine hingegen sind Wertpapiere, die ähnlich einfach gehandelt werden können wie Aktien.

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