Erneuerbare Energie

Biogasanlagenbauer plant Herabsetzung des Grundkapitals

Die Herabsetzung des Grundkapitals meldete der Biogasanlagenhersteller Cowatec AG aus Burglengenfeld. Laut der Einladung zur Hauptversammlung des Unternehmens am 26. Januar 2009 sollen die Aktionäre darüber entscheiden, das Grundkapital in vereinfachter Form herabzusetzen und gleichzeitiger das herabgesetzte Grundkapital zu erhöhen. Zu den Aktionären des nicht börsennotierten Unternehmens zählen auch die Private-Equity-Fonds European Founders Fund und Extorel. (Lesen Sie dazu unsere Interviews mit Alexander Samwer (European Founders Fund) und Falk F. Strascheg (Extorel).

Wörtlich heißt es in der Einladung der Cowatec weiter:

„Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)     

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.346.000,-, eingeteilt in 5.346.000 auf den Namen lautende Stückaktien, wird in vereinfachter Form nach den Vorschriften der §§ 229 ff. AktG im Verhältnis 100:1 um EUR 5.292.540,- auf EUR 53.460,- herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, in Höhe von EUR 5.292.540,- Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie wird in der Weise durchgeführt, das je 100 auf den Namen lautende Stückaktien zu einer Stückaktie zusammengelegt werden.
b)     

Zugleich wird das auf EUR 53.460,- herabgesetzte Grundkapital gegen Bareinlagen um EUR 588.060,- auf EUR 641.520,- durch Ausgabe von 588.060 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister. Die neuen Aktien sind mit einer Gewinnberechtigung ab dem
1. April 2008 ausgestattet. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,- pro Aktie. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass sie im Verhältnis 1:11 – bezogen auf das herabgesetzte Kapital – zum Entgelt von EUR 1,- pro Aktie neue Aktien beziehen können. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet zwei Wochen nach entsprechender Bekanntmachung des Bezugsangebots im elektronischen Bundesanzeiger. Der Gesellschaft geht nur dann eine wirksame Bezugserklärung innerhalb dieser Frist zu, sofern mit der Bezugserklärung gleichzeitig ein unterschriebener Zeichnungsschein verbunden ist.
c)     

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung zu entscheiden.
d)     

§ 4 Abs. 1 der Satzung erhält mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der Kapitalerhöhung nach TOP 1 b) folgende Fassung:

"Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 641.520,-. Es ist eingeteilt in 641.520 Stückaktien."

Die Beschlussfassung ist bedingt durch die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß TOP 1 b) entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung.
2.     

Beschlussfassung über die Schaffung Genehmigten Kapitals

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
14. August 2012 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 599.972,- durch Ausgabe von bis zu 599.972 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung in voller Höhe Gebrauch gemacht.

Der Vorstand soll erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Anforderungen anpassen zu können. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a)     

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2013 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 320.760,- durch Ausgabe von bis zu 320.760 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital jeweils anzupassen.
b)     

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2013 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 320.760,- durch Ausgabe von bis zu 320.760 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital jeweils anzupassen."

Die vorstehenden Beschlüsse unter a) und b) stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß TOP 1 b) entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung.

Bericht des Vorstands zu TOP 2 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Zu TOP 2 der Hauptversammlung am 26. Januar 2009 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen. Dabei soll der Vorstand ermächtigt werden, dass Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die in Punkt 2 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung zur Hauptversammlung ist. Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
14. August 2012 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 599.972,- durch Ausgabe von bis zu 599.972 neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung in voller Höhe Gebrauch gemacht.

Der Vorstand soll erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft über flexible Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Anforderungen anpassen zu können. Dabei soll auch die Möglichkeit bestehen, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt im Interesse der Gesellschaft. Dieser wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, auch kurzfristig einen angemessenen Kapitalbedarf zu decken und damit Marktchancen zeitnah und flexibel zu nutzen sowie ihre Eigenkapitalausstattung an die rechtlichen Anforderungen anpassen zu können. Insbesondere ermöglicht der Bezugsrechtsausschluss den Eintritt neuer Investoren in die Gesellschaft sowie den Ausbau bestehender Beteiligungen. Dies gilt umso mehr, als Investoren häufig nur dann (neues) Kapital zur Verfügung stellen, wenn sie dadurch bestimmte Beteiligungshöhen an der Gesellschaft erreichen. Aufgrund des Betätigungsfelds und der Unternehmensstrategie der Gesellschaft ist jedenfalls mittelfristig mit einem nicht unerheblichen weiteren Finanzierungs- und Kapitalbedarf der Gesellschaft zu rechnen. Wie die jüngere Vergangenheit gezeigt hat, kann dabei aufgrund des Geschäftsumfelds und der Finanz- und Kapitalausstattung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden, dass sich hieraus die Notwendigkeit einer kurzfristigen weiteren Aufstockung des Eigenkapitals ergibt, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und damit die weitere Existenz der Gesellschaft zu gewährleisten. Durch die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft ein Instrument gegeben werden, die sich in diesen Fällen eventuell bietenden Gelegenheiten schnell und effizient wahrzunehmen. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Durch den Eintritt neuer Investoren und/oder den Ausbau bestehenden Beteiligungen werden zudem neue Investitionen der Gesellschaft ermöglicht und so deren Unternehmenswert gesteigert. Dieser Vorteil kommt auch den übrigen Aktionären zugute.

Zwar kommt es bei einem Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre jedoch häufig die Wahrnehmung von Finanzierungsmöglichkeiten nicht möglich. Die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären dann nicht erreichbar. Auch muss in der Regel bei der Hereinnahme von Investoren für eine Finanzierung eine Kapitalerhöhung kurzfristig erfolgen, weshalb diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden kann. Die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung wäre aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zudem nur dann erteilen, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des Genehmigten Kapitals folgt.
3.     

Beschlussfassung über die Anpassung von § 17 der Satzung (Jahresabschluss)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung von § 17 der Satzung zu fassen:
In § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden die Wörter "sowie den Lagebericht" ersatzlos gestrichen. § 17 Abs. 1 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:


"Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich nach der Aufstellung dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen."
4.     

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung (Die Hauptversammlung – Ort und Einberufung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung von § 14 der Satzung zu fassen:
In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird die Formulierung "am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt oder Gemeinde" durch die Formulierung "am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz" ersetzt. § 14 Abs. 1 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst:


"Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Im Übrigen ist sie, abgesehen von den durch das Gesetz und die Satzung bestimmten Fällen einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert."
5.     

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Aktionäre Christian und Herbert Huber sind Herr Prof. Jochen Tschunke, Herr Richard Herrling und Herr Prof. Dr. Reiner Anselstetter durch Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 5. Juni 2008 nach § 104 Abs. 2 S. 2 AktG gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt worden. Nach § 104 Abs. 5 AktG erlischt das Amt eines durch Gerichtsbeschluss bestellten Aufsichtsratsmitglieds automatisch in dem Zeitpunkt, in dem der Mangel behoben ist. Dies ist der Fall, wenn die Hauptversammlung für das bisher fehlende Mitglied ein neues Mitglied gewählt hat und das gewählte Mitglied die Wahl angenommen hat.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, anstelle der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder


Herrn Torsten Rumor, Vorstand Thermergy Aktiengesellschaft, Aachen;

Herrn Manfred Boersch, Geschäftsführer upstream consult GmbH, Hamm; und

Herrn Richard Herrling, Kaufmann, Hamburg;

für eine Amtsperiode gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung als ordentliche Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen.
II.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Alle Aktionäre, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens am 19. Januar 2009 bei der Gesellschaft angemeldet haben, sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Umschreibungen im Aktienregister finden zwischen dem Ablauf des 19. Januar 2009 und dem Ablauf des 26. Januar 2009 nicht statt.

Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich direkt bei der COWATEC AG unter der Anschrift
COWATEC AG, z.H. Frau Simone Fromm,
Schmidmühlener Straße 53, 93133 Burglengenfeld,
Tel.: 09471 / 30 75 11
Fax: 09471 / 30 75 20
s.fromm@cowatec.com

anmelden. Ein gesonderter Nachweis der Aktionärsstellung ist nicht erforderlich.
III.
Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die im Aktienbuch eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise durch eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, bedürfen Bevollmächtigte nach § 134 Abs. 3 AktG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft für die Ausübung des Stimmrechts einer vom Aktionär unterzeichneten Vollmacht, wobei eine Ablichtung oder ein Telefax zum Nachweis ausreichen.
IV.
Gegenanträge / Wahlvorschläge

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach den §§ 126, 127 AktG sind entweder schriftlich und/oder per Telefax an die
COWATEC AG, z.H. Frau Simone Fromm,
Schmidmühlener Straße 53, 93133 Burglengenfeld,
Fax: 09471 / 30 75 20

oder per E-Mail an
s.fromm@cowatec.com

zu richten.

Fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter www.cowatec.com zugänglich gemacht.



Burglengenfeld, im Dezember 2008

COWATEC AG

Der Vorstand

Aktuell, seriös und kostenlos: Der ECOreporter-Newsletter. Seit 1999.
Nach oben scrollen
ECOreporter Journalistenpreise
Anmelden
x