Anleihen / AIF

BGH nimmt Anlagevermittler für Fehler in die Pflicht

Für offensichtliche Fehler bei den Renditeberechnungen ihrer Produkte haften Anlagevermittler. Dies geht aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (Az III ZR 144/10). Weisen Finanzberater ihre Kundschaft demnach nicht auf erkennbare Fehler in den Renditeprognosen hin, müssen sie Schadenersatz leisten. Dies meldete die Nachrichtenagentur AFP.



Gefällt wurde das Urteil demnach in einer Klage eines Ehepaares aus dem Jahre 1997. Die Eheleute hatten sich an einem geschlossenen Immobilienfonds mit rund 38300 Euro beteiligt. Bei der über einen Bankkredit finanzierten Beteiligung stützten sie sich auf eine Modellrechnung, die der Anlageberater beim Fondsinitiator in Auftrag gegeben hatte. Darin wurden Mieterhöhungen eingerechnet, die ein beständiges Renditewachstum in Aussicht stellten.


Der Fehler lag laut BGH darin, dass dieser prognostizierten Wertentwicklung unausgesprochen ein Ausgangswert von 38300 Euro zugrunde lag, obwohl der Fondsanbieter nur rund 29400 Euro anlegte und den Rest der Anlagesumme für Gebühren und Nebenkosten einbehielt. Die Kläger hätten bei der prognostizierten Wertsteigerung auch nach zehn Jahren ihre Beteiligungssumme von 38300 Euro noch nicht erreicht, so der BGH. Ein Fehler den der zu Schadensersatz verurteilte Anlageberater dem Gericht zufolge hätte erkennen müssen.

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