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BaFin-Leitfaden: Was freie Vermittler von Versicherungen beachten müssen
Soziale und ökologische Nachhaltigkeit erobert mehr und mehr den Versicherungsmarkt. Sei es die fondsgebundene Lebensversicherung, die Rentenversicherung oder auch die betriebliche Altersvorsorge. Das alles geht mittlerweile auch „grün“. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat jüngst per Rundbrief einen Leitfaden veröffentlicht der aufzeigt, wie Makler, Vermittler und Versicherungen miteinander umgehen sollen. Ziel ist es, Risiken für Versicherer und Versicherungsnehmer möglichst klein zu halten. Ein zentraler Punkt des BaFin-Leitfadens ist der Umgang mit sogenannten Tippgebern, die Kontakte zwischen Vermittlern und potenziellen Kunden herstellen. ECOreporter.de fasst zusammen, was Freiberufler beachten müssen, die als Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraph 34d der Gewerbeordnung (GwO) arbeiten.
Wer in Deutschland freiberuflich Geldanlagen vermittelt, braucht seit 2013 eine Zulassung nach Paragraph 34f GwO. Wer als freier Versicherungsmakler oder –vermittler tätig ist, braucht seither die Genehmigung nach Paragraph 34d GwO.
Versicherungen sollen Zusammenarbeit detailliert dokumentieren
Ein neuer Rundbrief der BaFin stellt klar, worauf diese Makler und Vermittler und Versicherer grundsätzlich zu achten haben. Demnach sollen Versicherungen nur mit freien Vermittlern arbeiten, die eine entsprechende Zulassung haben, „angemessen qualifiziert“ sind und einer Zuverlässigkeitsprüfung standhalten. Grundlagen dieser Zuverlässigkeitsprüfung sind ein aktuelles Führungszeugnis, ein ebenso aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (jeweils nicht älter als drei Monate). Wer in den vergangenen fünf Jahren gegen die Vorschriften in 34d GwO verstoßen hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurde fällt durch. Ebenso Vermittler, die überschuldet sind. Angemessene Qualifikation können die Vermittler durch Bescheinigungen im Sinne der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) nachweisen. Darüber hinaus kann hier die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ geltend gemacht werden. Dies sollte nach Ansicht der BaFin vom Versicherer in der Vermittlerkarte vermerkt werden. Zudem hält die BaFin die Versicherungen dazu an, regelmäßig zu überprüfen, ob die geforderten Grundlagen der Zusammenarbeit weiterhin gegeben sind.
Dazu sei es erforderlich, dass die Versicherungen darauf einstellen Beschwerden gegen Vermittler zu erfassen und zu sammeln, um so auch gegenüber den Kunden auf diese zu antworten. Dazu zählt auch, die Erlaubnisbehörden über Wiederholungstäter zu informieren, über die sich die Kunden der Versicherung besonders ärgern. Zudem sollen die Versicherungen alle Unterlagen archivieren, die dazu beitragen können, die Zusammenarbeit mit den Vermittlern zu beurteilen.
Tippgeber sollen beim Datenschutz stärker in die Pflicht genommen werden
Viele Versicherungen und auch Vermittler arbeiten mit sogenannten Tippgebern zusammen. Das sind selbst keine Vermittler sondern Leute, die lediglich dabei helfen, den Vertriebsprozess in Gang zu setzen, beispielsweise indem sie Kontaktdaten potenzieller Kunden an die Vermittler geben. Hierzu stellt die BaFin nun klar, dass für die Zusammenarbeit mit Tippgeber bestimmte Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu beachten sind. Gefordert wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Versicherung beziehungsweise dem Vermittler und den Tippgebern. In dieser Vereinbarung sollte auch eine Vergütungstabelle enthalten sein, so die BaFin weiter.
Außerdem sollten Versicherungen diese Tippgeber von einer zentralen Stelle bezahlen. Ein besonderes Augenmerk legt die Finanzaufsichtsbehörde auf das Thema Datenschutz. Um die Tippgeber zu dafür zu sensibilisieren, sollen diese Merkblätter mit Informationen dazu bekommen. Bevor eine Adresse an einen Makler oder eine Versicherung weitergereicht wird, müssen die potenziellen Kunden grünes Licht dazu geben.
Wer in Deutschland freiberuflich Geldanlagen vermittelt, braucht seit 2013 eine Zulassung nach Paragraph 34f GwO. Wer als freier Versicherungsmakler oder –vermittler tätig ist, braucht seither die Genehmigung nach Paragraph 34d GwO.
Versicherungen sollen Zusammenarbeit detailliert dokumentieren
Ein neuer Rundbrief der BaFin stellt klar, worauf diese Makler und Vermittler und Versicherer grundsätzlich zu achten haben. Demnach sollen Versicherungen nur mit freien Vermittlern arbeiten, die eine entsprechende Zulassung haben, „angemessen qualifiziert“ sind und einer Zuverlässigkeitsprüfung standhalten. Grundlagen dieser Zuverlässigkeitsprüfung sind ein aktuelles Führungszeugnis, ein ebenso aktueller Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (jeweils nicht älter als drei Monate). Wer in den vergangenen fünf Jahren gegen die Vorschriften in 34d GwO verstoßen hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurde fällt durch. Ebenso Vermittler, die überschuldet sind. Angemessene Qualifikation können die Vermittler durch Bescheinigungen im Sinne der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) nachweisen. Darüber hinaus kann hier die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ geltend gemacht werden. Dies sollte nach Ansicht der BaFin vom Versicherer in der Vermittlerkarte vermerkt werden. Zudem hält die BaFin die Versicherungen dazu an, regelmäßig zu überprüfen, ob die geforderten Grundlagen der Zusammenarbeit weiterhin gegeben sind.
Dazu sei es erforderlich, dass die Versicherungen darauf einstellen Beschwerden gegen Vermittler zu erfassen und zu sammeln, um so auch gegenüber den Kunden auf diese zu antworten. Dazu zählt auch, die Erlaubnisbehörden über Wiederholungstäter zu informieren, über die sich die Kunden der Versicherung besonders ärgern. Zudem sollen die Versicherungen alle Unterlagen archivieren, die dazu beitragen können, die Zusammenarbeit mit den Vermittlern zu beurteilen.
Tippgeber sollen beim Datenschutz stärker in die Pflicht genommen werden
Viele Versicherungen und auch Vermittler arbeiten mit sogenannten Tippgebern zusammen. Das sind selbst keine Vermittler sondern Leute, die lediglich dabei helfen, den Vertriebsprozess in Gang zu setzen, beispielsweise indem sie Kontaktdaten potenzieller Kunden an die Vermittler geben. Hierzu stellt die BaFin nun klar, dass für die Zusammenarbeit mit Tippgeber bestimmte Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu beachten sind. Gefordert wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Versicherung beziehungsweise dem Vermittler und den Tippgebern. In dieser Vereinbarung sollte auch eine Vergütungstabelle enthalten sein, so die BaFin weiter.
Außerdem sollten Versicherungen diese Tippgeber von einer zentralen Stelle bezahlen. Ein besonderes Augenmerk legt die Finanzaufsichtsbehörde auf das Thema Datenschutz. Um die Tippgeber zu dafür zu sensibilisieren, sollen diese Merkblätter mit Informationen dazu bekommen. Bevor eine Adresse an einen Makler oder eine Versicherung weitergereicht wird, müssen die potenziellen Kunden grünes Licht dazu geben.