Erneuerbare Energie, Anleihen / AIF

Anlagensplitting von Biogasanlagen bleibt unzulässig

Mit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist laut § 19 das "Anlagensplitting" von Biogasanlagen unzulässig. Anlagen, die innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten und in lokaler Nähe in Betrieb genommen wurden, haben damit nur Anspruch auf die Vergütung für eine Anlage. Das gilt auch für bereits vor 2008 aufgestellte Anlagenparks, die in mehrere Anlagen aufgeteilt wurden, um auf diese Weise höhere Vergütungen zu erzielen.

Gestern ist der Eilantrag eines großen Biogasanlagenparks gegen diese neue Regelung vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen worden. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Nach Auffassung der Bundesregierung war das "Anlagensplitting" bereits nach der vorherigen Fassung des EEG aus dem Jahr 2004 unzulässig. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Anlagensplitting" begrüßt.

Die Leipziger Nawaro Bioenergies AG, die in Penkun ein Biogaskraftwerk betreibt und in Güstrow eine Bioerdgasanlage baut, ist laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) von der Neuregelung betroffen. Nawaro habe für den Strom aus Penkun gemäß dem alten EEG 18 Cent je Kilowattstunde Vergütung erhalten. Diese sei nun auf weniger als 11 Cent gesenkt worden. „Damit können wir unsere Kosten nicht decken“, zitierte die FAZ vor rund zwei Wochen Felix Hess, den Vorstandsvorsitzenden der Nawaro.

Die IGB Alternative Investments GmbH hat den Geschlossenen Fonds „IGB Nawaro Bioenergie GmbH & Co. KG“ aufgelegt, der das Projekt finanziert. ECOreporter.de sprach mit Dr. Götz von Laffert aus der IGB-Geschäftsführung darüber, wie sich eine mögliche Insolvenz der Nawaro AG auf den Bioenergiepark Güstrow auswirken würde. Per Opens external link in new windowMausklick gelangen Sie zu unserem Bericht darüber.
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