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Anlageberater: Schwarze Schafe ohne 34f-Erlaubnis unterwegs?
Eine neue Untersuchung der Verbraucherzentralen wirft ein schlechtes Licht auf Deutschlands freie Anlageberater und Finanzvermittler. Demnach arbeiten viele unabhängige Vermittler von Kapitalanlagen ohne gültige Erlaubnis. Die Verbraucherschützer fordert konsequentere Kontrollen.
Schon seit 2013 brauchen freie Anlageberater nicht mehr nur eine allgemeine Zulassung, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Damals wurden die Anlegerschutzgesetze entsprechend verschärft.
Anlageberater: Arbeitserlaubnis an strengere Regeln gebunden
Wer seither Kapitalanlagen vermittelt, braucht in den meisten Fällen dafür eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Dazu sind verschiedene Prüfungen und Nachweise nötig. Zudem müssen sich die Anlageberater an die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) halten. Darin ist unter anderem geregelt, wie die Beratung grundsätzlich abzulaufen hat und welche Informationen den Klienten nicht vorenthalten werden dürfen.
Anlageberatung: Stichprobe entlarvt schwarze Schafe in der Branche
Die Arbeitsgruppe „Marktwächter Finanzen“ der Verbraucherzentralen setzt sich für Verbraucherschutz am Finanzmarkt ein. Eine neue Untersuchung dieser Marktwächter kommt zu einem alarmierenden Ergebnis: „Aus einer Stichprobe von 25 Vermittlern verfügten sechs nicht über die erforderliche Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach §34f Gewerbeordnung (GewO)“, so die Marktwächter. Die Stichprobe war Teil der Untersuchung „Transparenz bei Werbung für Produkte des Grauen Kapitalmarktes“ statt, die die Verbraucherzentrale Hessen im Rahmen des Projekts Marktwächter Finanzen durchgeführt hat.
Anlageberatung ohne 34f-Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit
Anlageberater, die ohne gültige Erlaubnis nach Paragraph 34f arbeiten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Anlageberatern, die vorsetzlich immer weiter ohne Erlaubnis arbeiten, droht in besonders schweren Fällen bis zu einem Jahr Gefängnis. Letzteres wäre beispielsweis denkbar, wenn ein Berater über viele Jahre immer wieder neue Firmen gründet und dabei die Zuständikeitsbereiche der verschiedenen Handelskammern wechselt, um weiter ohne 34f-Erlaubnis praktizieren zu können. So bestätigen es mit der Materie vertraute Rechtsanwälte gegenüber ECOreporter.de. Allerdings müssen Anlageberater zur Erlangung der Erlaubnis nicht nur ihre Sachkunde nachweisen. Auch die Zuverlässigkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine 34f-Erlaubnis. Deshalb gilt: Wer mit derartigen Ordnungswidirgkeiten aktenkundig wird, läuft Gefahr, dass die Handelskammer keine Erlaubnis mehr erteilt.
Verbraicherschützer sehen Gefahren für Anleger
Aus der Ergebnis ihrer Untersuchung zieht die Verbraucherzentrale zwei grundlegende Schlüsse. Die erste Schlussfolgerung: Die „mangelnde Sorgfalt der Vermittler“ berge Gefahren für die betroffenen Anleger, „beispielsweise dass der Vermittler nicht einmal eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die im Fall einer Falschberatung haftet.“, so Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hessen. „In diesem Fall kann es für Verbraucher schwierig sein, Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, mahnt er.
Verbraucherzentralen krtisieren Handelskammern unf fordern zentrale Aufsicht
Die zweite Schlussfolgerung der Verbraucherschützer: Die Kontrolle, für die ebenfalls die Industrie- und Handelskammern zuständig sind, funktioniere „offenkundig nicht einwandfrei.“ Deshalb fordern die Verbraucherschützer: „Die zuständigen Behörden sollten Zulassungen konsequenter überprüfen und Versäumnisse ahnden“. Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Die zersplitterte Aufsicht ist uns schon lange ein Dorn im Auge.“ Deshalb plädiert sie dafür, Finanzanlagenvermittler unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu stellen. Diese Diskussion ist nicht neu. Schon anlässlich der Neuregulierung des Anlageschutzes 2013 wurde darüber debattiert.
Schon seit 2013 brauchen freie Anlageberater nicht mehr nur eine allgemeine Zulassung, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Damals wurden die Anlegerschutzgesetze entsprechend verschärft.
Anlageberater: Arbeitserlaubnis an strengere Regeln gebunden
Wer seither Kapitalanlagen vermittelt, braucht in den meisten Fällen dafür eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach Paragraph 34f Gewerbeordnung (GewO). Zuständig sind die Industrie- und Handelskammern. Dazu sind verschiedene Prüfungen und Nachweise nötig. Zudem müssen sich die Anlageberater an die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) halten. Darin ist unter anderem geregelt, wie die Beratung grundsätzlich abzulaufen hat und welche Informationen den Klienten nicht vorenthalten werden dürfen.
Anlageberatung: Stichprobe entlarvt schwarze Schafe in der Branche
Die Arbeitsgruppe „Marktwächter Finanzen“ der Verbraucherzentralen setzt sich für Verbraucherschutz am Finanzmarkt ein. Eine neue Untersuchung dieser Marktwächter kommt zu einem alarmierenden Ergebnis: „Aus einer Stichprobe von 25 Vermittlern verfügten sechs nicht über die erforderliche Zulassung als Finanzanlagenvermittler nach §34f Gewerbeordnung (GewO)“, so die Marktwächter. Die Stichprobe war Teil der Untersuchung „Transparenz bei Werbung für Produkte des Grauen Kapitalmarktes“ statt, die die Verbraucherzentrale Hessen im Rahmen des Projekts Marktwächter Finanzen durchgeführt hat.
Anlageberatung ohne 34f-Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit
Anlageberater, die ohne gültige Erlaubnis nach Paragraph 34f arbeiten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Anlageberatern, die vorsetzlich immer weiter ohne Erlaubnis arbeiten, droht in besonders schweren Fällen bis zu einem Jahr Gefängnis. Letzteres wäre beispielsweis denkbar, wenn ein Berater über viele Jahre immer wieder neue Firmen gründet und dabei die Zuständikeitsbereiche der verschiedenen Handelskammern wechselt, um weiter ohne 34f-Erlaubnis praktizieren zu können. So bestätigen es mit der Materie vertraute Rechtsanwälte gegenüber ECOreporter.de. Allerdings müssen Anlageberater zur Erlangung der Erlaubnis nicht nur ihre Sachkunde nachweisen. Auch die Zuverlässigkeit ist eine Grundvoraussetzung für eine 34f-Erlaubnis. Deshalb gilt: Wer mit derartigen Ordnungswidirgkeiten aktenkundig wird, läuft Gefahr, dass die Handelskammer keine Erlaubnis mehr erteilt.
Verbraicherschützer sehen Gefahren für Anleger
Aus der Ergebnis ihrer Untersuchung zieht die Verbraucherzentrale zwei grundlegende Schlüsse. Die erste Schlussfolgerung: Die „mangelnde Sorgfalt der Vermittler“ berge Gefahren für die betroffenen Anleger, „beispielsweise dass der Vermittler nicht einmal eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die im Fall einer Falschberatung haftet.“, so Wolf Brandes, Teamleiter Grauer Kapitalmarkt im Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Hessen. „In diesem Fall kann es für Verbraucher schwierig sein, Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, mahnt er.
Verbraucherzentralen krtisieren Handelskammern unf fordern zentrale Aufsicht
Die zweite Schlussfolgerung der Verbraucherschützer: Die Kontrolle, für die ebenfalls die Industrie- und Handelskammern zuständig sind, funktioniere „offenkundig nicht einwandfrei.“ Deshalb fordern die Verbraucherschützer: „Die zuständigen Behörden sollten Zulassungen konsequenter überprüfen und Versäumnisse ahnden“. Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): „Die zersplitterte Aufsicht ist uns schon lange ein Dorn im Auge.“ Deshalb plädiert sie dafür, Finanzanlagenvermittler unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu stellen. Diese Diskussion ist nicht neu. Schon anlässlich der Neuregulierung des Anlageschutzes 2013 wurde darüber debattiert.