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Altersvorsorge mit Sachwerten: BGH-Urteil stärkt Vermittler

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil gefällt, das die Vermittler von geschlossenen Fonds und Sachwertinvestments wie Windparks, Wasserkraftwerken oder Solaranlagen aufatmen lassen dürfte. Wie zuvor schon einmal, stellten die Karlsruher Richter sich mit ihrem Urteil auf die Seite der Finanzvermittler: Dem Richterspruch zufolge sind geschlossene Fonds und vergleichbare Direktbeteiligungen grundsätzlich für die Altersvorsorge geeignet – und zwar als Ergänzungsprodukt.
Fall drehte sich um Immoblienfonds
Im konkreten Fall (Az. III ZR 365/13)  ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds. Die Klage geht zurück bis ins Jahr 1998. Der nun unterlegene Kläger war Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, der als GbR – also als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – firmierte. Dieser Fonds konnte demnach ab 2003 keine Ausschüttung mehr leisten. In der Klage hatte der Anleger dem Finanzvermittler zum einen vorgeworfen, das Produkt empfohlen zu haben, obwohl es sich für die Altersvorsorge nicht eigne. Zum anderen warf der Anleger dem Anlageberater vor, dieser habe unzureichend über die Risiken (Haftung, Totalverlust) und die Weichkostenstruktur des Fonds informiert.
Der BGH befand nun, dass  „nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen“, den Schluss zulasse, die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds sei Falschberatung.

BGH hob Schadenersatzurteil gegen Vermittler auf
Der BGH-Richterspruch hebt ein Schadenersatzurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen den Vermittler auf. Damit bestätigte es den Standpunkt des Vermittlers in zwei zentralen Punkten. Zum einen sei aus dem bisherigen Prozessverlauf nicht klar genug hervorgegangen, „dass es dem Kläger vor allem um eine sichere Anlage zur Schließung einer Versorgungslücke im Alter und nicht lediglich um eine Anlage gegangen ist, die neben Steuervorteilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte." Zum anderen habe der Vermittler ausreichend auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Nach Ansicht der Richter muss der Vermittler dazu nicht persönlich belehren, „wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“.

Außerdem befand der Bundesgerichtshof, dass die Haftungsrisiken bei einer Beteiligung an einer GbR in diesem Fall ausreichend im Geldanlageprospekt dargestellt worden seien. Bereits im April 2014 hatte der BGH ähnlich geurteilt und klargestellt, dass geschlossene Fonds durchaus als Ergänzungsprodukte zur Altersvorsorge geeignet sind.
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