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„Alte-Hasen-Regel“ für Finanzvermittler wird Zankapfel

Die Regeln für die Zulassung von Finanzvermittlern wird zum Zankapfel zwischen den Industrie- und Handelskammertag und der Beraterbranche. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die so genannte „Alte-Hasen-Regel“, die altgedienten Finanzvermittlern den Übergang zu den seit 2013 geltenden strengeren Regeln für Finanzvertrieb erleichtert.

Strittig ist, ob sich altgediente Anlageberater, die ihr Repertoire an Beratungsleistungen erweitern wollen, immer noch auf diese Regel berufen können oder nicht. Der DIHK sagt: nein. Die Fachjuristen der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte sagen: ja.

Wer als Finanzberater Geldanlagen vermitteln will, braucht seit 2013 eine Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung. Bei der Vermittlung werden drei Produktkategorien unterschieden: Investmentfonds, geschlossenen Investmentvermögen und Vermögensanlagen. Für die Vermittlung ist ein Sachkundenachweis nötig, der unter anderem schriftliche und mündliche Prüfungen beinhaltet. So will es die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Vermittler können sich dabei auf einzelne Produktkategorien beschränken, etwa wenn Sie ausschließlich geschlossene Beteiligung vertreiben wollen. Um den zu diesem Zeitpunkt bereits langjährig tätigen Finanzvermittlern den Übergang zu erleichtern, enthält die FinVermV eine „Alte-Hasen-Regelung“. Sie gilt für Vermittler, die nachweisen können, dass sie seit 2006 ununterbrochen tätig waren.

Mehr Prüfungsaufwand für  „alte Hasen“ als bisher?

Diese Regel ist nach Ansicht der DIHK mit Ablauf einer Frist zu Jahresbeginn 2015 nur noch eingeschränkt gültig. Konkret geht es um den Fall, wenn „alte Hasen“ ihre Produktpalette über die Grenzen einzelner Kategorie erweitern wollen. Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht bei der DIHK, bekräftigte jetzt diese Ansicht des DIHK und stellte klar: Wer 2014 eine Erlaubnis nach 34f zum Vertrieb einer von Geldanlagen einer einzelnen Produktkategorie erhalten hat, der braucht bei der Erweiterung seiner Erlaubnis den praktischen Teil der Prüfung nicht zu wiederholen. Wenn ein Vermittler aber zuvor bereits als „alter Hase“ die 34f-Erlaubnis bekommen habe, gelte dies Teilbefreiung nicht mehr.

Die Kanzlei Wirth Rechtanwälte steht auf einem anderen Standpunkt. In einer Mitteilung zum Thema erklärt der Fachjurist Norman Wirth: „ Die Gesetzeslage lautet nach meiner Einschätzung: "Einmal alter Hase –immer alter Hase“. Seine Kanzlei rät „alten Hasen“, die ihre Produktpalette entsprechend erweitern wollen, dabei weiter auf die Regel zu bestehen. Dass darüber überhaupt so diskutiert werden kann, liegt laut DIHK-Referentin Moraht daran, dass die FinVermV in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert sei.
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