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Aktienrecht: Ist das "Ja" zur Entlastung kein "Nein" zur Nicht-Entlastung?*
Die Organisationen urgewald und der Dachverband der kritischen Aktionärinnen und Aktionäre nehmen „von ihrer bisherigen uneingeschränkten Empfehlung für die UmweltBank“ Abstand, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung. Denn die beiden UmweltBank-Vorstände Horst P. Popp und Jürgen Koppmann hätten gegen das Aktienrecht verstoßen. Eine Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 sei daher nicht erfolgt, so der Vorwurf.
„Formale Entlastung des Vorstands fehlt“
Was ist geschehen? „Anlässlich der Hauptversammlung im Juni 2014 hat ein Aktionär
einen sogenannten Gegenantrag, der inhaltsgleich mit dem Tagesordnungspunkt Entlastung des Vorstands war, eingereicht“, sagt Bankvorstand Horst P. Popp gegenüber ECOreporter.de. In der Tagesordnung habe der Vorschlag gestanden, den Vorstand zu entlasten. Der Aktionär habe mit seinem Gegenantrag vorgeschlagen, die Vorstände nicht zu entlasten, erklärt Popp. „In der Hauptversammlung selbst wurden beide Vorstände mit über 96 Prozent der Stimmen entlastet“, sagt Popp. Fall erledigt? Nein, denn nun reichte der Aktionär eine Anfechtungsanklage ein. „Da unsere Aufgabe die Finanzierung und Förderung von Umweltprojekten ist, haben wir uns entschieden, die Rechtsfrage nicht weiter zu verfolgen und die Anfechtungsklage des Aktionärs anzuerkennen“, erklärt Popp das Vorgehen der UmweltBank. Dadurch fehle nun zwar die formale Entlastung des Vorstands, trotz überzeugender Unternehmenserfolge, erläutert Popp. Diese Formalie habe aber keine direkten Auswirkungen auf die Bank. Dennoch sieht die Bank den Aktionär nach wie vor nicht im Recht. „Nach unserer rechtlichen Prüfung und Meinung eines Kommentators und Anwalts zum Aktiengesetz ist sein Antrag kein echter Gegenantrag, sondern nur eine andere Formulierung mit gleichem Inhalt.“
Bild: Horst P. Popp, Gründer und Vorstand der UmweltBank. / Foto: Unternehmen
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Den Unmut der Nichtregierungsorganisationen zog die UmweltBank auch auf sich, weil sie nach deren Meinung im Nachgang der Klage unzureichend über die Nichtentlastung informiert habe. So habe sie die Nichtentlastung im Bericht zur Hauptversammlung auf ihrer Internetseite nicht erwähnt. Darin sieht der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre einen Verstoß gegen das Aktiengesetz. Die UmweltBank erklärt dazu: „Die Tatsache der Anfechtungsklage wurde von uns gemäß Paragraph 146 AktG im August 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gemäß Paragraph 248a AktG haben nur börsennotierte Gesellschaften die Verfahrensbeendigung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen“, sagt Bankvorstand Popp. An diese gesetzlichen Vorschriften habe sich die UmweltBank gehalten und zudem „die ursprünglichen Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung in das Archiv verschoben“, so Popp weiter: „Der Kritik des Dachverbands zum Thema Transparenz kommen wir nach“, kündigt der Vorstandsvorsitzende gegenüber ECOreporter.de an. „Wir werden den Sachverhalt der Nichtentlastung aufgrund einer Anfechtungsklage in Form einer Fußnote zum Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung 2014 im Internet ergänzen“, sagt Popp.
UmweltBank AG: ISIN DE0005570808 / WKN 557080
*im letzten Absatz aktualisierte Fassung vom 24. Februar 2015
„Formale Entlastung des Vorstands fehlt“
Was ist geschehen? „Anlässlich der Hauptversammlung im Juni 2014 hat ein Aktionär

Bild: Horst P. Popp, Gründer und Vorstand der UmweltBank. / Foto: Unternehmen
Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Den Unmut der Nichtregierungsorganisationen zog die UmweltBank auch auf sich, weil sie nach deren Meinung im Nachgang der Klage unzureichend über die Nichtentlastung informiert habe. So habe sie die Nichtentlastung im Bericht zur Hauptversammlung auf ihrer Internetseite nicht erwähnt. Darin sieht der Dachverband der Kritischen Aktionärinnen und Aktionäre einen Verstoß gegen das Aktiengesetz. Die UmweltBank erklärt dazu: „Die Tatsache der Anfechtungsklage wurde von uns gemäß Paragraph 146 AktG im August 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Gemäß Paragraph 248a AktG haben nur börsennotierte Gesellschaften die Verfahrensbeendigung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen“, sagt Bankvorstand Popp. An diese gesetzlichen Vorschriften habe sich die UmweltBank gehalten und zudem „die ursprünglichen Abstimmungsergebnisse der Hauptversammlung in das Archiv verschoben“, so Popp weiter: „Der Kritik des Dachverbands zum Thema Transparenz kommen wir nach“, kündigt der Vorstandsvorsitzende gegenüber ECOreporter.de an. „Wir werden den Sachverhalt der Nichtentlastung aufgrund einer Anfechtungsklage in Form einer Fußnote zum Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung 2014 im Internet ergänzen“, sagt Popp.
UmweltBank AG: ISIN DE0005570808 / WKN 557080
*im letzten Absatz aktualisierte Fassung vom 24. Februar 2015