Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
9.12.2004: Fernabsatzgesetz gültig: Nun ging es doch schnell - wichtige Neuerungen auch für Finanzdienstleister
Bundesregierung und Bundesrat haben die Rechte der Verbraucher bei Onlinegeschäften im Finanzbereich verbessert. Das seit dem Jahr 2000 für den Onlinehandel gültige Fernabsatzgesetz wurde mit Wirkung zum 8. Dezember auf Finanzgeschäfte erweitert. Wichtigste Neuerung für den Kunden: Er besitzt jetzt ein Widerrufsrecht. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen können beispielweise Kreditverträge, die über das Internet abgeschlossen wurden, rückgängig gemacht werden. Der Kunde darf laut dem Gesetz, das inzwischen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurde, bei der Rückabwicklung des Geschäftes nicht schlechter gestellt werden. Das heißt: Kunden können jetzt beispielsweise einen Kreditvertrag innerhalb von bis zu zwei Wochen wieder rückabwickeln. Also Geld zurückzahlen und die in der Zwischenzeit angefallenen Zinsen nur zahlen, wenn die Bank darauf vorher ausdrücklich hingewiesen hat.
Von der Erweiterung des Gesetzes profitiert, wer per Fax, Telefon oder Internet ein Konto eröffnet, einen Kredit aufnimmt oder einen Vertrag für die private Altersvorsorge abschließt. Für Wertpapiergeschäfte gelten die neuen Bestimmungen nicht. Aktienkurse beispielsweise ändern sich zu schnell, als dass ein Rückgaberecht gerechtfertigt wäre, meinte der Gesetzgeber. Für Verträge über Versicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
Wichtig für den Anbieter, der nur mit Fax, Telefon oder Internet arbeitet: Er ist per Gesetz verpflichtet, seine Kunden vor dem Abschluss eines Vertrags ausführlich zu informieren. Dem Kunden müssen alle Informationen über das Produkt, wie beispielsweise Zinssätze, Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen, vorgelegt werden. Sorgfalt sollten die Anbieter an dieser Stelle schon im eigenen Interesse walten lassen: Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, bleibt das Widerrufsrecht des Kunden auf unbegrenzte Zeit erhalten!
Von der Erweiterung des Gesetzes profitiert, wer per Fax, Telefon oder Internet ein Konto eröffnet, einen Kredit aufnimmt oder einen Vertrag für die private Altersvorsorge abschließt. Für Wertpapiergeschäfte gelten die neuen Bestimmungen nicht. Aktienkurse beispielsweise ändern sich zu schnell, als dass ein Rückgaberecht gerechtfertigt wäre, meinte der Gesetzgeber. Für Verträge über Versicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz.
Wichtig für den Anbieter, der nur mit Fax, Telefon oder Internet arbeitet: Er ist per Gesetz verpflichtet, seine Kunden vor dem Abschluss eines Vertrags ausführlich zu informieren. Dem Kunden müssen alle Informationen über das Produkt, wie beispielsweise Zinssätze, Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen, vorgelegt werden. Sorgfalt sollten die Anbieter an dieser Stelle schon im eigenen Interesse walten lassen: Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, bleibt das Widerrufsrecht des Kunden auf unbegrenzte Zeit erhalten!