Einfach E-Mail-Adresse eintragen und auf "Abschicken" klicken - willkommen!
8.6.2006: David gegen Goliath: Gesetz schützt Anlagenbetreiber nicht vor ungünstigen Vereinbarungen mit Netzbetreibern zur Kostenübernahme bei Netzausbau
Betreiber von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien sollten sich vor Kosten-Vereinbarungen mit Netzbetreibern gut beraten lassen. Darauf weisen die Berliner Rechtsanwälte Gaßner, Groth, Siederer & Coll in ihrem Energie-Newsletter hin. Vor allem die Frage, wer die Kosten für Netzanschluss und Netzausbau übernehmen soll, sei rechtlich schwierig. "Die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaukosten ist ebenso kompliziert und umstritten wie für die Kalkulation der Betreiber von Anlagen für Erneuerbare Energien wichtig - dies insbesondere bei größeren Kosten, wie sie beispielsweise für die Errichtung von Umspannwerken anfallen", schreiben die Rechtsexperten. Einerseits sehe das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) vor, dass Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten für den Anschluss an das öffentliche Stromnetz tragen. Andererseits seien aber die Netzbetreiber verpflichtet, Kosten infolge eines Netzausbaus selbst zu tragen.
Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass die beiden Vertragspartner die Kostenverteilung für Netzanschluss und Netzausbau individuell regeln können (Urteil vom 3.6.2006, AZ. 17 8 117/05). Damit sind auch Vereinbarungen rechtens, in denen die Anlagenbetreiber zu ihren Ungunsten eine Erklärung zur Kostenübernahme abgegeben haben. Somit können sich die wirtschaftlich schwächeren Anlagebetreiber nicht auf einen besonderen Schutz durch die gesetzliche Regelung berufen. Die Rechtsanwälte empfehlen daher, vor einer Vereinbarung die finanziellen Folgen genau zu bedenken.
Bildhinweis: Windpark in Arneburg / Quelle: GE Energy
Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, dass die beiden Vertragspartner die Kostenverteilung für Netzanschluss und Netzausbau individuell regeln können (Urteil vom 3.6.2006, AZ. 17 8 117/05). Damit sind auch Vereinbarungen rechtens, in denen die Anlagenbetreiber zu ihren Ungunsten eine Erklärung zur Kostenübernahme abgegeben haben. Somit können sich die wirtschaftlich schwächeren Anlagebetreiber nicht auf einen besonderen Schutz durch die gesetzliche Regelung berufen. Die Rechtsanwälte empfehlen daher, vor einer Vereinbarung die finanziellen Folgen genau zu bedenken.
Bildhinweis: Windpark in Arneburg / Quelle: GE Energy