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4.12.2007: Erneuerbare Energien: Rechtsexperten zum Entwurf für ein neues Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG): „Regelungsdichte nimmt zu“
Der Entwurf des Bundesumweltministeriums (BMU) für eine Novellierung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes (EEG) sieht eine umfassende Neuregelung des Gesetzeswerkes vor. Das arbeitet die Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) in einer aktuellen Veröffentlichung heraus. Die Anwälte haben sich auch Verfahren im Bereich der Erneuerbaren Energie spezialisiert. Laut dem Referentenentwurf des BMU vom 9. Oktober soll sich die Anzahl der Paragraphen im EEG demnach von 21 auf 69 mehr als verdreifachen.
Fazit der Rechtsexperten: „Die Regelungsdichte des neuen EEG-Entwurfs nimmt zu.“ Der Entwurf enthalte eine Reihe von Klarstellungen und Ergänzungen im Sinne der Anlagenbetreiber. An einigen Stellen solle noch nachgebessert werden. Die Vergütungshöhen, insbesondere für die Onshore-Windenergie seien „sicherlich enttäuschend“, die vorgesehene Degression im Solarbereich sei hoch und der Bereich Biomasse unterliege einer Fülle von neuen Reglementierungen.
Änderungen beim Anlagenbegriff
Wie GGSC weiter berichtet, betreffen die geplanten Änderungen unter anderem den Anlagenbegriff. Die bisherige Regelung zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen wurde demnach aus den Begriffsbestimmungen gestrichen. Sie finde sich nun in stark veränderter Form im Kapitel zu den Vergütungsvorschriften wieder. Mehrere Anlagen gelten danach – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung – als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden bzw. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, wenn sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, wenn der in ihnen erzeugte Strom nach dem EEG in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und wenn sie innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind.
Das könne bedeuten, dass Anlagenkonzeptionen, die in der Vergangenheit mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Vergütung nach dem EEG entwickelt wurden, künftig nicht mehr möglich sind, heißt es. Von der Neuregelung könnte etwa Anlagenkonzeptionen mit mehreren Biogasanlagen betroffen sein.
Die Festlegung eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten bedeute insbesondere für Fotovoltaikanlagen eine Veränderung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage, so GGSC weiter. Aktuell würden sogenannte Aufdachanlagen nur bei einer Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten als eine Anlage gelten.
Neue Vergütungssätze
Der Entwurf enthalte auch neue Vergütungssätze, so GGSC. Die Grund- und Anfangsvergütung für Onshore-Windenergieanlagen betrage danach beispielsweise 5,02 bzw. 7,95 Cent/kWh. Die Degression solle auf jährlich ein Prozent abgesenkt werden, das Bundesumweltministerium werde aber ermächtigt, im Wege einer Verordnung die Höhe der Degression abweichend festzulegen (§ 67).
„Große Veränderungen“ konstatieren die Anwälte hinsichtlich der Vergütung von Strom aus Biomasse. Die Degression wurde im Entwurf demnach von 1,5 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt. Die Grundvergütung wird nur für kleine Anlagen bis 150 Kilowatt minimal erhöht, für größere Anlagen sinkt die Grundvergütung je nach Anlagengröße um ca. 0,6 bis 0,7 Cent/kWh. Der Vergütungsanspruch besteht bei Anlagen mit einer Leistung von über 5 Megawatt nur dann, wenn der Strom in Kraft-Wärme- Kopplung erzeugt wird.
Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus) bleibt grundsätzlich der Höhe nach bestehen, d. h. Anlagen bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt erhalten einen Bonus von 6,0 Cent pro Kilowattstunde, Anlagen bis zu einer Leistung von 5 Megawatt einen Bonus von 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die Frage, welche nachwachsenden Rohstoffe unter die Bonus-Regelung fallen, wird nun durch eine Positiv- und eine Negativliste beantwortet. Danach werden etwa Palmöl und Sojaöl nur noch dann als NawaRo anerkannt, wenn sie den Anforderungen einer noch zu erlassenen „Nachhaltigkeitsverordnung“ genügen. Der Anspruch auf den NawaRo-Bonus besteht nur, wenn der Betreiber ein Einsatzstoff-Tagebuch führt, das belegt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden.
Der Bonus für Strom, der in Kraft-Wärme- Kopplung (KWK) erzeugt wird, erhöht sich von 2,0 Cent auf nunmehr 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Anlagenbetreiber muss nach dem Entwurf nachweisen, dass die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen und dass die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
Zu den anerkannten Wärmenutzungen enthält der Entwurf eine Positiv- und eine Negativliste. Danach gilt etwa die Abwärmenutzung zur Verstromung insbesondere in Organik- Rantive- und Kalina-Cycle-Prozessen nicht mehr als KWK-Bonus-fähige Wärmenutzung.
Der Technologie-Bonus in Höhe von 2 Cent soll laut GGSC im Wesentlichen bestehen bleiben. Das Trockenfermentationsverfahren sei jedoch nicht mehr bonusfähig.
Die Vergütungssätze für Strom aus Solarenergie werden gesenkt. Der Vergütungssatz für Anlagen, die nicht auf Gebäuden angebracht sind, beträgt im Entwurf 32,0 Cent/kWh. Die Vergütungssätze für Anlagen auf Gebäuden liegen zwischen 42,48 Cent/kWh (Anlagenleistung bis 3 Kilowatt) und 34,48 Cent/kWh (Anlagenleistung über ein Megawatt). Die Erhöhung von 5 Cent für in das Gebäude integrierte Anlagen bleibt bestehen. Die Degression ist auf nunmehr 8 Prozent erhöht (für das Jahr 2010 7,0 Prozent).
Verbessern soll sich die Vergütung für geothermisches Kraftwerke. Wie GGSC berichtet, unterscheidet der Entwurf nur noch zwischen zwei Leistungsklassen (kleinere Anlagen bis 10 Megawatt und solche darüber); die Vergütung wurde auf 16 Cent/kWh bzw. 10,5 Cent/kWh erhöht. Neu ist ein Bonus in Höhe von 2 Cent/kWh für Anlagen, die in Kombination mit einer Wärmenutzung Strom erzeugen. Ebenfalls neu ist ein Bonus in Höhe von 2 Cent/kWh für Strom, der durch Nutzung des Hot-Dry-Rock-Verfahrens erzeugt wird.
Ein attraktives Geschäft verspricht nach der Novellierung auch das Repowering im Bereich der Windenergie. Die Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen ersetzen, erhöht sich auf den Wert der Anfangsvergütung der ersetzten Anlagen. Voraussetzung ist, dass die neuen Anlagen mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und dass deren Leistung mindestens das zweifache und maximal das fünffache der ersetzen Anlagen beträgt. Die erhöhte Anfangsvergütung ist aber nur so lange zu zahlen, wie die ersetzten Anlagen noch die Anfangsvergütung erhalten hätten.
Technische Anforderungen für die Netzanbindung erhöht
Die Netzbetreiber sind laut dem Entwurf verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien dort an ihr Netz anzuschließen, wo die Spannung geeignet ist und wo die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Die Verpflichtung zum Anschluss besteht bei Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt allerdings nur dann, wenn die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweils aktuellen Ist-Einspeisung ausgestattet ist und der Netzbetreiber zum Zugriff auf diese Einrichtungen berechtigt wird.
Die Netzbetreiber sind laut GGSC ihrerseits zur unverzüglichen Erweiterung der Kapazität ihrer Netze verpflichtet, wenn diese wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzausbau ist dann wirtschaftlich zumutbar, wenn die Summe der Vergütungen für den Strom aus erneuerbaren Energien die Kosten des Netzausbaus übersteigt. Die Netzbetreiber haben bei der Bundesnetzagentur ein Konzept zur Kapazitätserweiterung vorzulegen und halbjährig nachzuweisen, dass die Maßnahmen plangemäß umgesetzt werden. Anlagenbetreiber können Schadensersatz verlangen, wenn die Netzbetreiber ihrer Verpflichtung zum Netzausbau nicht nachkommen.
Fazit der Rechtsexperten: „Die Regelungsdichte des neuen EEG-Entwurfs nimmt zu.“ Der Entwurf enthalte eine Reihe von Klarstellungen und Ergänzungen im Sinne der Anlagenbetreiber. An einigen Stellen solle noch nachgebessert werden. Die Vergütungshöhen, insbesondere für die Onshore-Windenergie seien „sicherlich enttäuschend“, die vorgesehene Degression im Solarbereich sei hoch und der Bereich Biomasse unterliege einer Fülle von neuen Reglementierungen.
Änderungen beim Anlagenbegriff
Wie GGSC weiter berichtet, betreffen die geplanten Änderungen unter anderem den Anlagenbegriff. Die bisherige Regelung zur Zusammenfassung mehrerer Anlagen wurde demnach aus den Begriffsbestimmungen gestrichen. Sie finde sich nun in stark veränderter Form im Kapitel zu den Vergütungsvorschriften wieder. Mehrere Anlagen gelten danach – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung – als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden bzw. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, wenn sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen, wenn der in ihnen erzeugte Strom nach dem EEG in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und wenn sie innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind.
Das könne bedeuten, dass Anlagenkonzeptionen, die in der Vergangenheit mit dem Ziel einer möglichst weitreichenden Vergütung nach dem EEG entwickelt wurden, künftig nicht mehr möglich sind, heißt es. Von der Neuregelung könnte etwa Anlagenkonzeptionen mit mehreren Biogasanlagen betroffen sein.
Die Festlegung eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten bedeute insbesondere für Fotovoltaikanlagen eine Veränderung gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage, so GGSC weiter. Aktuell würden sogenannte Aufdachanlagen nur bei einer Inbetriebnahme innerhalb von 6 Monaten als eine Anlage gelten.
Neue Vergütungssätze
Der Entwurf enthalte auch neue Vergütungssätze, so GGSC. Die Grund- und Anfangsvergütung für Onshore-Windenergieanlagen betrage danach beispielsweise 5,02 bzw. 7,95 Cent/kWh. Die Degression solle auf jährlich ein Prozent abgesenkt werden, das Bundesumweltministerium werde aber ermächtigt, im Wege einer Verordnung die Höhe der Degression abweichend festzulegen (§ 67).
„Große Veränderungen“ konstatieren die Anwälte hinsichtlich der Vergütung von Strom aus Biomasse. Die Degression wurde im Entwurf demnach von 1,5 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt. Die Grundvergütung wird nur für kleine Anlagen bis 150 Kilowatt minimal erhöht, für größere Anlagen sinkt die Grundvergütung je nach Anlagengröße um ca. 0,6 bis 0,7 Cent/kWh. Der Vergütungsanspruch besteht bei Anlagen mit einer Leistung von über 5 Megawatt nur dann, wenn der Strom in Kraft-Wärme- Kopplung erzeugt wird.
Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus) bleibt grundsätzlich der Höhe nach bestehen, d. h. Anlagen bis zu einer Leistung von 500 Kilowatt erhalten einen Bonus von 6,0 Cent pro Kilowattstunde, Anlagen bis zu einer Leistung von 5 Megawatt einen Bonus von 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die Frage, welche nachwachsenden Rohstoffe unter die Bonus-Regelung fallen, wird nun durch eine Positiv- und eine Negativliste beantwortet. Danach werden etwa Palmöl und Sojaöl nur noch dann als NawaRo anerkannt, wenn sie den Anforderungen einer noch zu erlassenen „Nachhaltigkeitsverordnung“ genügen. Der Anspruch auf den NawaRo-Bonus besteht nur, wenn der Betreiber ein Einsatzstoff-Tagebuch führt, das belegt, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden.
Der Bonus für Strom, der in Kraft-Wärme- Kopplung (KWK) erzeugt wird, erhöht sich von 2,0 Cent auf nunmehr 3,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Anlagenbetreiber muss nach dem Entwurf nachweisen, dass die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen und dass die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
Zu den anerkannten Wärmenutzungen enthält der Entwurf eine Positiv- und eine Negativliste. Danach gilt etwa die Abwärmenutzung zur Verstromung insbesondere in Organik- Rantive- und Kalina-Cycle-Prozessen nicht mehr als KWK-Bonus-fähige Wärmenutzung.
Der Technologie-Bonus in Höhe von 2 Cent soll laut GGSC im Wesentlichen bestehen bleiben. Das Trockenfermentationsverfahren sei jedoch nicht mehr bonusfähig.
Die Vergütungssätze für Strom aus Solarenergie werden gesenkt. Der Vergütungssatz für Anlagen, die nicht auf Gebäuden angebracht sind, beträgt im Entwurf 32,0 Cent/kWh. Die Vergütungssätze für Anlagen auf Gebäuden liegen zwischen 42,48 Cent/kWh (Anlagenleistung bis 3 Kilowatt) und 34,48 Cent/kWh (Anlagenleistung über ein Megawatt). Die Erhöhung von 5 Cent für in das Gebäude integrierte Anlagen bleibt bestehen. Die Degression ist auf nunmehr 8 Prozent erhöht (für das Jahr 2010 7,0 Prozent).
Verbessern soll sich die Vergütung für geothermisches Kraftwerke. Wie GGSC berichtet, unterscheidet der Entwurf nur noch zwischen zwei Leistungsklassen (kleinere Anlagen bis 10 Megawatt und solche darüber); die Vergütung wurde auf 16 Cent/kWh bzw. 10,5 Cent/kWh erhöht. Neu ist ein Bonus in Höhe von 2 Cent/kWh für Anlagen, die in Kombination mit einer Wärmenutzung Strom erzeugen. Ebenfalls neu ist ein Bonus in Höhe von 2 Cent/kWh für Strom, der durch Nutzung des Hot-Dry-Rock-Verfahrens erzeugt wird.
Ein attraktives Geschäft verspricht nach der Novellierung auch das Repowering im Bereich der Windenergie. Die Anfangsvergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen ersetzen, erhöht sich auf den Wert der Anfangsvergütung der ersetzten Anlagen. Voraussetzung ist, dass die neuen Anlagen mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und dass deren Leistung mindestens das zweifache und maximal das fünffache der ersetzen Anlagen beträgt. Die erhöhte Anfangsvergütung ist aber nur so lange zu zahlen, wie die ersetzten Anlagen noch die Anfangsvergütung erhalten hätten.
Technische Anforderungen für die Netzanbindung erhöht
Die Netzbetreiber sind laut dem Entwurf verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien dort an ihr Netz anzuschließen, wo die Spannung geeignet ist und wo die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht. Die Verpflichtung zum Anschluss besteht bei Anlagen mit einer Leistung von über 100 Kilowatt allerdings nur dann, wenn die Anlage mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und zur Abrufung der jeweils aktuellen Ist-Einspeisung ausgestattet ist und der Netzbetreiber zum Zugriff auf diese Einrichtungen berechtigt wird.
Die Netzbetreiber sind laut GGSC ihrerseits zur unverzüglichen Erweiterung der Kapazität ihrer Netze verpflichtet, wenn diese wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzausbau ist dann wirtschaftlich zumutbar, wenn die Summe der Vergütungen für den Strom aus erneuerbaren Energien die Kosten des Netzausbaus übersteigt. Die Netzbetreiber haben bei der Bundesnetzagentur ein Konzept zur Kapazitätserweiterung vorzulegen und halbjährig nachzuweisen, dass die Maßnahmen plangemäß umgesetzt werden. Anlagenbetreiber können Schadensersatz verlangen, wenn die Netzbetreiber ihrer Verpflichtung zum Netzausbau nicht nachkommen.