Erneuerbare Energie

4.10.2004: Erhaltungsaufwand - Bundesfinanzhof stuft Aufwendungen für Solarthermieanlagen ein

Die Kosten für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwasserwärmung müssen nicht wie Herstellungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (AfA) abgeschrieben werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. IX R 52/02). Demnach ist der Einbau in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines vermieteten Wohnhauses als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Kosten dafür können somit direkt im Jahr der Installation als Werbungskosten von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
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