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34f-Vermittler dürfen weiterhin mischen: Honorar von Anlegern, Provision vom Anbieter
Freie Finanzvermittler und Anlageberater können aufatmen. Jetzt ist klar: die seit August 2014 geltende Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) lässt weiterhin zu, dass sie Beratung auf Provisionsbasis mit Honorarberatung mischen dürfen. Das bestätigt der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht.
Mit der FinVermV-Reform müssen freiberuflich arbeitende Anlageberater mit Zulassung nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung ihren Mandanten vor der eigentlichen Beratung offenlegen, wie sie bezahlt werden. Die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der Bezahlung sind Provisionen, die die Berater und Vermittler vom Initiator der Geldanlagen bekommen. Es gibt aber noch zwei weitere Modelle: Entweder die Anleger zahlen ihren Beratern ein Honorar, oder es gibt eine Mischung aus Honorar und Provision. In solchen Fällen wird die Vergütung der Anlageberater zwischen dem Kunden und dem Initiator aufgeteilt. Letzteres ist in Deutschland ebenfalls gängige Praxis.
Bund-Länder-Ausschuss sorgt für Klarheit
Nach der Einführung der neuen FinVermV war branchenintern eine Diskussion entbrannt, ob die Neuregelung 34f-Vermittlern lediglich noch die Arbeit auf Provisionsbasis erlaube. Das Problem: der Wortlaut der neuen Verordnung ließ Interpretationsspielraum. Die mögliche Lesart: Honorarberatung sei ausschließlich Honorarberatern mit Zulassung nach Paragraph 34h der Gewerbeordnung gestattet. Damit wären alle 34f-Vermittler, die beide Formen der Beratung mischen, schwer in Bedrängnis gekommen. Schließlich hätte die Reform ihr Geschäftsmodell für unzulässig erklärt. Nach Darstellung des Branchenverbandes AfW war die Sitiuation bislang auch deshalb problematisch, weil die Gewerbeämter und Handelskammern dazu bisher keine einheitliche Linie vertreten hätten. „Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie der 12 a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten“, kritisiert der Verband. Das ist jetzt aber vom Tisch. Bis auf weiteres für Klarheit sorgte der Bund-Länder-Ausschuss. Dieser sprach sich dafür aus, dass Mischformen weiterhin erlaubt sind. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hatte sich bislang immer dagegen ausgesprochen.
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, begrüßt die Haltung des Bund-Länder-Ausschusses: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn“, fordert er. „Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall – eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden“, so Wirth weiter. Sein Verband hatte sich für die Klärung dieser Frage eingesetzt.
Anlegerinteresse an Honorarberatung eher gering
Weiterhin diskutiert wird in der Branche darüber, welches Geschäftsmodell für den Anleger das bessere ist. Die aus Anlegersicht vermeintlich kostenlose Beratung auf Provisionsbasis oder die Honorarberatung, bei der ausschließlich der Anleger zur Kasse gebeten wird. Aktuellen Studien zufolge sind Privatanleger in Deutschland allerdings bislang sehr bedingt dazu bereit, Honorare für Anlageberatung zu zahlen (mehr dazu lesen Sie hier (Link entfernt)). Dieser zweiteilige Beitrag (Link entfernt) vergleicht die Kosten der beiden Beratungsmodelle, die im jeweiligen Fall auf Anleger zukommen. Zudem offenbart eine aktuelle Umfrage, dass bei Verbrauchern weiter große Unkenntnis über die Kosten von Anlageberatung herrscht und viele von der Honorarberatung keine oder eine falsche Vorstellung haben (auch darüber haben wir berichtet (Link entfernt)).
Mit der FinVermV-Reform müssen freiberuflich arbeitende Anlageberater mit Zulassung nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung ihren Mandanten vor der eigentlichen Beratung offenlegen, wie sie bezahlt werden. Die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der Bezahlung sind Provisionen, die die Berater und Vermittler vom Initiator der Geldanlagen bekommen. Es gibt aber noch zwei weitere Modelle: Entweder die Anleger zahlen ihren Beratern ein Honorar, oder es gibt eine Mischung aus Honorar und Provision. In solchen Fällen wird die Vergütung der Anlageberater zwischen dem Kunden und dem Initiator aufgeteilt. Letzteres ist in Deutschland ebenfalls gängige Praxis.
Bund-Länder-Ausschuss sorgt für Klarheit
Nach der Einführung der neuen FinVermV war branchenintern eine Diskussion entbrannt, ob die Neuregelung 34f-Vermittlern lediglich noch die Arbeit auf Provisionsbasis erlaube. Das Problem: der Wortlaut der neuen Verordnung ließ Interpretationsspielraum. Die mögliche Lesart: Honorarberatung sei ausschließlich Honorarberatern mit Zulassung nach Paragraph 34h der Gewerbeordnung gestattet. Damit wären alle 34f-Vermittler, die beide Formen der Beratung mischen, schwer in Bedrängnis gekommen. Schließlich hätte die Reform ihr Geschäftsmodell für unzulässig erklärt. Nach Darstellung des Branchenverbandes AfW war die Sitiuation bislang auch deshalb problematisch, weil die Gewerbeämter und Handelskammern dazu bisher keine einheitliche Linie vertreten hätten. „Klare Auskünfte, wie eine korrekte Kundeninformation aussehen könnte, wie sie der 12 a FinVermV vorschreibt, waren bei keiner Institution zu erhalten“, kritisiert der Verband. Das ist jetzt aber vom Tisch. Bis auf weiteres für Klarheit sorgte der Bund-Länder-Ausschuss. Dieser sprach sich dafür aus, dass Mischformen weiterhin erlaubt sind. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hatte sich bislang immer dagegen ausgesprochen.
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, begrüßt die Haltung des Bund-Länder-Ausschusses: „Gut, dass diese unnötige Diskussion nun beendet ist. Wir brauchen mehr Liberalität bei den Vergütungsmodellen und nicht mehr Regulierungswahnsinn“, fordert er. „Weder die Branche, noch die Aufsichtsbehörden geschweige denn ein Kunde sieht hier noch durch. Es ist erschreckend, dass – wie in diesem Fall – eigentlich gar nicht vorhandene Problemfelder durch eine Überinterpretation aufgemacht werden“, so Wirth weiter. Sein Verband hatte sich für die Klärung dieser Frage eingesetzt.
Anlegerinteresse an Honorarberatung eher gering
Weiterhin diskutiert wird in der Branche darüber, welches Geschäftsmodell für den Anleger das bessere ist. Die aus Anlegersicht vermeintlich kostenlose Beratung auf Provisionsbasis oder die Honorarberatung, bei der ausschließlich der Anleger zur Kasse gebeten wird. Aktuellen Studien zufolge sind Privatanleger in Deutschland allerdings bislang sehr bedingt dazu bereit, Honorare für Anlageberatung zu zahlen (mehr dazu lesen Sie hier (Link entfernt)). Dieser zweiteilige Beitrag (Link entfernt) vergleicht die Kosten der beiden Beratungsmodelle, die im jeweiligen Fall auf Anleger zukommen. Zudem offenbart eine aktuelle Umfrage, dass bei Verbrauchern weiter große Unkenntnis über die Kosten von Anlageberatung herrscht und viele von der Honorarberatung keine oder eine falsche Vorstellung haben (auch darüber haben wir berichtet (Link entfernt)).