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34f: Prüfungspflicht - Finanzvermittlern drohen empfindliche Strafen bis zum Berufsverbot
Freien Finanzvermittlern steht eine wichtige Prüfung ins Haus. Werden die Berichte dazu unvollständig oder verspätet eingereicht, drohen empfindliche Geldbußen oder sogar ein Berufsverbot.
Freie Vermittler von Finanzanlagen, die mit einer Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung arbeiten, müssen bei ihrer Aufsichtsbehörde (also zum Beispiel der jeweiligen IHK) bis zum Jahresende 2014 einen Prüfbericht vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für das Jahr 2013 einreichen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Heilbronn-Franken hin. Der damit verbundene bürokratische Aufwand kann ihr zufolge vier bis sechs Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb sollten Anlageberater diese Prüfung (im Fachjargon „Meldung nach Paragraph 24 Finanzvermittlerverordnung, kurz FinVermV“) bis spätesten Mitte November 2014 in die Wege leiten.
Harte Strafen stehen im Raum
Wer seinen Prüfbericht zu spät, unvollständig oder nicht korrekt übermittelt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Solche Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wer diese Prüfungspflicht mehrfach oder systematisch verletzt, dem droht ein Berufsverbot, das schon ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten kann. Die IHK kann auch Sonderprüfungen auf Kosten des jeweiligen Vermittlers ansetzen. Möglich sind zudem andere direkte Auswirkungen: Für Emissionshäuser mit einer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gelten strengere Regeln mit entsprechenden Kontrollen. Deshalb kann es sein, dass sie Zeichnungsscheine nicht annehmen, wenn kein Prüfbericht vorliegt.
Kein „Welpenschutz“ für Neulinge
Für Neueinsteiger gibt es keine Ausnahmen: Die Prüfung wird zur Pflicht, sobald auch nur eine Vermittlung oder Beratung mit Provisionserlös stattgefunden hat. Das gilt ebenso, wenn ein Vermittler bei der Bestandsverwaltung eines Klienten nur eine Verkaufsempfehlung abgegeben hat, oder wenn er für einen Obervermittler tätig wurde. Trifft all das nicht zu, müssen die jeweiligen Vermittler eine so genannte Negativerklärung abgeben. Beides, entweder der Prüfbericht oder die Negativerklärung, muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der IHK eingereicht werden. Festgelegt ist diese Prüfberichtspflicht in Paragraph 24 der FinVermV.
Was wird geprüft?
Der Prüfbericht muss der IHK Heilbronn-Franken zufolge über fünf Kernfragen Auskunft geben: Wer ist der Prüfer? Was für Geschäfte hat der Vermittler in 2013 getätigt? Hat der Vermittler die Anzeige- Aufzeichnungs- und Aufzeichnungspflichten eingehalten? Hat sich der Vermittler die Pflichten gegenüber den Anlegern eingehalten (Protokolle, Ausweisung der Kosten und ähnliches)? Ist der Vermittler seine organisatorischen Pflichten im Betrieb nachgekommen? Vollständig wird der Bericht allerdings nur durch einen Prüfvermerk, der über eventuelle Verstöße informiert. Neben den Aufzeichnungen aus dem Geschäftsalltag können Verträge, Kontoauszüge, Buchungsunterlagen und Korrespondenzen der Prüflinge eine wichtige Rolle bei der Prüfung spielen.
Bild: Der Arbeitsalltag freier Vermittler steht einmal im Jahr auf dem Prüfstand. / Foto: Fotolia (apops)
Einen geeigneten Prüfer finden
Auch bei der Wahl des Prüfers gibt es der IHK Heilbronn-Franken zufolge Stolpersteine. Nicht jeder komme als solcher in Frage. Als geeignet werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Buchprüfer eingestuft. Als ungeeignet gelten Prüfer, wenn zu enge persönliche, verwandtschaftliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Vermittler und dem potenziellen Prüfer bestehen. Solche Personen gelten dann als befangen. Wenn der Vermittler seinen eigenen Steuerberater bittet, die Prüfung durchzuführen, ist das allerdings in Ordnung. Darauf weist die IHK Heilbronn-Franken ausdrücklich hin. Wo bundesweit geeignete Anlaufstellen zu finden sind, erfahren Sie auf dieser Sonderseite der IHK Heilbronn-Franken.
Von Sammelprüfungen rät die IHK Heilbronn-Franken indes ab. „Derzeit gibt es bundesweit keinen Konsens zu diesem Thema. Eine ganze Reihe von Bundesländern hält Sammelprüfungen aufgrund des Wortlauts des Paragraph 24 FinVermV für unzulässig“, begründet die IHK Heilbronn-Franken diese Empfehlung.
Freie Vermittler von Finanzanlagen, die mit einer Erlaubnis nach Paragraph 34f der Gewerbeordnung arbeiten, müssen bei ihrer Aufsichtsbehörde (also zum Beispiel der jeweiligen IHK) bis zum Jahresende 2014 einen Prüfbericht vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für das Jahr 2013 einreichen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer (IHK) Heilbronn-Franken hin. Der damit verbundene bürokratische Aufwand kann ihr zufolge vier bis sechs Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb sollten Anlageberater diese Prüfung (im Fachjargon „Meldung nach Paragraph 24 Finanzvermittlerverordnung, kurz FinVermV“) bis spätesten Mitte November 2014 in die Wege leiten.
Harte Strafen stehen im Raum
Wer seinen Prüfbericht zu spät, unvollständig oder nicht korrekt übermittelt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro. Solche Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. Wer diese Prüfungspflicht mehrfach oder systematisch verletzt, dem droht ein Berufsverbot, das schon ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten kann. Die IHK kann auch Sonderprüfungen auf Kosten des jeweiligen Vermittlers ansetzen. Möglich sind zudem andere direkte Auswirkungen: Für Emissionshäuser mit einer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) gelten strengere Regeln mit entsprechenden Kontrollen. Deshalb kann es sein, dass sie Zeichnungsscheine nicht annehmen, wenn kein Prüfbericht vorliegt.
Kein „Welpenschutz“ für Neulinge
Für Neueinsteiger gibt es keine Ausnahmen: Die Prüfung wird zur Pflicht, sobald auch nur eine Vermittlung oder Beratung mit Provisionserlös stattgefunden hat. Das gilt ebenso, wenn ein Vermittler bei der Bestandsverwaltung eines Klienten nur eine Verkaufsempfehlung abgegeben hat, oder wenn er für einen Obervermittler tätig wurde. Trifft all das nicht zu, müssen die jeweiligen Vermittler eine so genannte Negativerklärung abgeben. Beides, entweder der Prüfbericht oder die Negativerklärung, muss unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der IHK eingereicht werden. Festgelegt ist diese Prüfberichtspflicht in Paragraph 24 der FinVermV.
Was wird geprüft?

Bild: Der Arbeitsalltag freier Vermittler steht einmal im Jahr auf dem Prüfstand. / Foto: Fotolia (apops)
Einen geeigneten Prüfer finden
Auch bei der Wahl des Prüfers gibt es der IHK Heilbronn-Franken zufolge Stolpersteine. Nicht jeder komme als solcher in Frage. Als geeignet werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Buchprüfer eingestuft. Als ungeeignet gelten Prüfer, wenn zu enge persönliche, verwandtschaftliche oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen dem Vermittler und dem potenziellen Prüfer bestehen. Solche Personen gelten dann als befangen. Wenn der Vermittler seinen eigenen Steuerberater bittet, die Prüfung durchzuführen, ist das allerdings in Ordnung. Darauf weist die IHK Heilbronn-Franken ausdrücklich hin. Wo bundesweit geeignete Anlaufstellen zu finden sind, erfahren Sie auf dieser Sonderseite der IHK Heilbronn-Franken.
Von Sammelprüfungen rät die IHK Heilbronn-Franken indes ab. „Derzeit gibt es bundesweit keinen Konsens zu diesem Thema. Eine ganze Reihe von Bundesländern hält Sammelprüfungen aufgrund des Wortlauts des Paragraph 24 FinVermV für unzulässig“, begründet die IHK Heilbronn-Franken diese Empfehlung.