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31.7.2007: Erneuerbare Energien: Besteuerung von Biokraftstoffen verfassungsgemäß
Die Steuervergünstigungen für Biotreibstoffe dürfen wegfallen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die von der Bundesregierung im vergangenen Jahr eingeführten Abgaben verstoßen laut dessen Urteil von gestern nicht gegen das Grundgesetz. 29 Unternehmen aus dem Biokraftstoff-Sektor hatten Verfassungsbeschwerde gegen den Abbau der Steuervergünstigungen eingelegt, da sie sich u.a. in ihrem Eigentumsgrundrecht und ihrer Berufsfreiheit verletzt sahen.
Der Hintergrund ist, dass die Bundesregierung seit dem 01. Januar 2004 die Produktion von Biokraftstoffen gefördert hatte, indem sie von der Mineralölsteuer befreit waren. Seit dem 1. August 2006 gewährt der Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgebaut wird. Zudem wurde die Pflicht eingeführt, den üblichen Kraftstoffen Biosprit beizumischen, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Damit wird der Absatz biologischer Kraftstoffe erhöht.
Die klagenden Unternehmen argumentierten, dass sie im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt hätten, jetzt nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte ihr Geschäft aber nicht mehr ausüben könnten. Sie warfen der Bundesregierung auch einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes vor.
Die Karlsruher Richter urteilten, dass eine Verletzung der Grundrechte nicht festgestellt werden könne. „Das Recht auf Eigentum vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz“, so das Verfassungsgericht. Auch die freie Berufswahl sahen die Richter nicht eingeschränkt, da das Grundgesetz keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten gewährleiste. Einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.
„Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Ein vollständiger Schutz würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen“, stellten die obersten Richter fest und fügten hinzu, dass die Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Die Beimischpflicht eröffne den Biokraftstoffherstellern einen neuen Markt und lasse zumindest für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erwarten.
Der Hintergrund ist, dass die Bundesregierung seit dem 01. Januar 2004 die Produktion von Biokraftstoffen gefördert hatte, indem sie von der Mineralölsteuer befreit waren. Seit dem 1. August 2006 gewährt der Gesetzgeber für Biodiesel und Pflanzenöl nur noch eine teilweise Steuerentlastung, die bis zum Jahr 2012 stufenweise abgebaut wird. Zudem wurde die Pflicht eingeführt, den üblichen Kraftstoffen Biosprit beizumischen, für den keine Steuerentlastung gewährt wird. Damit wird der Absatz biologischer Kraftstoffe erhöht.
Die klagenden Unternehmen argumentierten, dass sie im Vertrauen auf die Fortdauer der Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff umfangreiche Investitionen getätigt hätten, jetzt nach dem Zusammenbruch der Reinbiokraftstoffmärkte ihr Geschäft aber nicht mehr ausüben könnten. Sie warfen der Bundesregierung auch einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes vor.
Die Karlsruher Richter urteilten, dass eine Verletzung der Grundrechte nicht festgestellt werden könne. „Das Recht auf Eigentum vermittelt keinen Anspruch auf eine steuerliche Kompensation eigener Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der Konkurrenz“, so das Verfassungsgericht. Auch die freie Berufswahl sahen die Richter nicht eingeschränkt, da das Grundgesetz keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten gewährleiste. Einen Verstoß gegen das Gebot des Vertrauensschutzes konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen.
„Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Ein vollständiger Schutz würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen“, stellten die obersten Richter fest und fügten hinzu, dass die Übergangsregelung für das Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht ein etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdeführer in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Die Beimischpflicht eröffne den Biokraftstoffherstellern einen neuen Markt und lasse zumindest für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der Steuerförderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erwarten.