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29.4.2005: Service zum Thema Paragraf 2b - Ende der Verlustzuweisungen für Steuersparmodelle: Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen - im Wortlaut
Es geht um steuerliche Verlustzuweisungen auch bei Wind- und Solarfonds und anderen geschlossenen Fonds. Als Service ver?ffentlichen wir hier Ausz?ge aus einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Am 27.4. hatten wir zu dem Vorstadium des Entwurfs ein Interview mit Armin Stieler/GSI gef?hrt, siehe dazu die Rubrik Geschlossene Fonds/News.
Stand: 26.04.2005 16:11
V O R B L A T T
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
A. Problem und Ziel
Die Agenda 2010 ist das zentrale Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. Zur Flankierung des Reformprozesses hat die Bundesregierung ein schnell zu verwirklichendes 20-Punkte-Programm zur St?rkung von Konjunktur und Wachstum verabschiedet. Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der dazu vorgesehenen Ma?nahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Im Zentrum steht die aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen, um deren Wettbewerbsf?higkeit in einem sich ver?ndernden internationalen Umfeld zu erh?hen und die Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland zu f?rdern. Sie ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Besch?ftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.
B. L?sung
Tarifsenkung der K?rperschaftsteuer: Durch die erhebliche Senkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % wird der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver. Erzielte Ertr?ge werden in st?rkerem Ma?e wieder der deutschen Besteuerung unterworfen, da sich eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die bereits g?nstigen steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro. Diese Ma?nahme dient vorrangig der weiteren Verstetigung der Steuereinnahmen.
Verlustabzugsbeschr?nkung für Fonds, die in erster Linie darauf abzielen, als Steuersparmodell ihren Anlegern Verluste zuzuweisen. Damit wird ein Anreiz zu mehr Rentabilit?t gesetzt und die Vergeudung volkswirtschaftlicher Ressourcen beendet. Dies ist zudem ein Beitrag zur Finanzierung der erheblichen Tarifentlastungen, der sowohl im Haushaltsinteresse als auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unverzichtbar ist.
Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Ver?u?erung von betrieblichen Grundst?cken und Geb?uden werden daraus resultierende Gewinne nur zur H?lfte besteuert. F?r einen begrenzten Zeitraum von 3 Jahren wird damit ein Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu ver?u?ern, um frei verf?gbares Eigenkapital für das Kerngesch?ft zu mobilisieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
F?r die Haushalte der Gebietsk?rperschaften ergeben sich in den Kassenjahren 2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
E. Sonstige Kosten
Durch die vorgesehenen Ma?nahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
Vom ... 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhalts?bersicht Artikel
?nderung des Einkommensteuergesetzes 1
?nderung des K?rperschaftsteuergesetzes 2
?nderung des Gewerbesteuergesetzes 3
?nderung des Au?ensteuergesetzes 4
Inkrafttreten 5
Artikel 1 ?nderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt ge?ndert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt ge?ndert:
1. Die Inhalts?bersicht wird wie folgt ge?ndert:
a) Die Angabe zu ? 2b wird wie folgt gefasst:
? 2b (weggefallen);
b) Nach der Angabe ? 15a Verluste bei beschr?nkter Haftung; wird folgende Angabe eingef?gt:
? 15b Verluste aus Steuerstundungsmodellen;
2. ? 2b wird aufgehoben.
3. Nach ? 3 Nr. 69 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 70 angef?gt:
70. die H?lfte der Einnahmen aus der Ver?u?erung von Grund und Boden und Geb?uden, die zum Zeitpunkt der Ver?u?erung seit mehr als 10 Jahren zum Anlageverm?gen eines inl?ndischen Betriebsverm?gens des Steuerpflichtigen geh?ren, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2009 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages ver?u?ert werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Steuerpflichtige den Betrieb ver?u?ert oder aufgibt,
b) es sich um eine ?bertragung in Zusammenhang mit Rechtsvorg?ngen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen,
c) der Steuerpflichtige von den Regelungen der ?? 6b und 6c Gebrauch macht,
d) der Steuerpflichtige den Grund und Boden oder das Geb?ude nach der Ver?u?erung weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzt oder
e) der Buchwert zuz?glich der Ver?u?erungskosten den Ver?u?erungserl?s ?bersteigt; ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach ? 4 Abs. 3, treten an die Stelle des Buchwertes die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung.
4. Dem ? 3c wird folgender Absatz 3 angef?gt:
(3) Betriebsverm?gensminderungen, Betriebsausgaben oder Ver?u?erungskosten, die mit den Betriebsverm?gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des ? 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, d?rfen unabh?ngig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsverm?gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Eink?nfte nur zur H?lfte abgezogen werden.
5. In ? 10d Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 60 vom durch die Angabe 50 vom Hundert ersetzt.
6. ? 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
(7) ? 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, ?? 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
7. Nach ? 15a wird folgender ? 15b eingef?gt:
? 15b Verluste aus Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste aus einem Steuerstundungsmodell d?rfen weder mit Eink?nften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink?nften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d?rfen auch nicht nach ? 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Ma?gabe des ? 10d die Eink?nfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. ? 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink?nfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M?glichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit ?brigen Eink?nften verrechnen zu k?nnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink?nfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Verh?ltnis der Summe der prognostizierten Verluste in der Verlustphase zur H?he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom Hundert ?bersteigt.
8. ? 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
? 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, ?? 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
9. ? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind ? 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, ?? 15a und 15b sinngem?? anzuwenden.
10. ? 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
?? 15a und 15b sind sinngem?? anzuwenden.
11. In ? 22 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angef?gt:
? 15b ist sinngem?? anzuwenden.
12. In ? 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe das 1,8fache durch die Angabe das Zweifache ersetzt.
13. ? 52 wird wie folgt ge?ndert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) ? 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für negative Eink?nfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des ? 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. M?rz 1999 und vor dem 5. Mai 2005 rechtswirksam erworben oder begr?ndet hat.
b) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angef?gt:
? 10d Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
c) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingef?gt:
(30a) F?r die Anwendung des ? 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
d) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingef?gt:
(33a) ? 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 4. Mai 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 17. M?rz 2005 mit dem Au?envertrieb begonnen wurde. Der Au?envertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Ver?u?erung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erf?llt sind und die Gesellschaft selbst oder ?ber ein Vertriebsunternehmen mit Au?enwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des Au?envertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerh?hungen und die Reinvestition von Erl?sen in neue Projekte gleich.
Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Fondsanteils, ist ? 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 4. Mai 2005 rechtsverbindlich get?tigt wurde.
e) Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b eingef?gt:
(34b) F?r die Anwendung des ? 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
f) Der bisherige Absatz 34b wird der neue Absatz 34c.
g) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a eingef?gt:
(36a) F?r die Anwendung des ? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
h) Nach Absatz 37c wird folgender Absatz 37d eingef?gt:
(37d) F?r die Anwendung des ? 21 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
i) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angef?gt:
F?r die Anwendung des ? 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
j) Dem Absatz 50a wird folgender Satz angef?gt:
? 35 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
Artikel 2 ?nderung des K?rperschaftsteuergesetzes
Das K?rperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt ge?ndert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. In ? 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe durch die Angabe ersetzt.
2. In ? 23 Abs. 1 wird die Angabe vom durch die Angabe vom ersetzt.
3. In ? 34 Abs. 1 wird die Jahreszahl durch die Jahreszahl ersetzt.
Artikel 3 ?nderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt ge?ndert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. In ? 10a Satz 2 wird die Angabe vom durch die Angabe vom ersetzt.
2. In ? 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl durch die Jahreszahl 2006 ersetzt.
Artikel 4 ?nderung des Au?ensteuergesetzes
Das Au?ensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt ge?ndert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. ? 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Eink?nfte der ausl?ndischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 19 vom Hundert unterlegen haben, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink?nften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Eink?nfte stammen, zu tragen hat. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn die Eink?nfte der ausl?ndischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mindestens 19 vom Hundert unterlegen haben und diese Belastung auf Vorschriften ausl?ndischen Rechts beruht, die es Gesellschaften erm?glichen, eine Steuerbelastung von mindestens 19 vom Hundert zu w?hlen.
2. Dem ? 21 wird folgender Absatz 13 angef?gt:
(13) ? 8 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und K?rperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
f?r den Zwischeneink?nfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsst?tte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsst?tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1,2, 6 bis 11, Nr. 13 Buchstabe a und c bis i treten am Tag nach der Verk?ndung in Kraft.
(2)Im ?brigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
Begr?ndung
I. Allgemeiner Teil
1. Fortsetzung der Agenda 2010 im Bereich der Unternehmensbesteuerung
Die Reformen der Agenda 2010 sind das zentrale Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. Zur Flankierung des Reformprozesses hat die Bundesregierung ein schnell zu verwirklichendes 20-Punkte-Programm zur St?rkung von Konjunktur und Wachstum verabschiedet. Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der dazu vorgesehenen Ma?nahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Im Zentrum steht die aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen, um deren Wettbewerbsf?higkeit in einem sich ver?ndernden internationalen Umfeld zu erh?hen und die Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland zu f?rdern. Sie ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Besch?ftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.
Im internationalen Vergleich weist Deutschland nach Untersuchungen der OECD mit einem Wert von 21,5 % eine der niedrigsten Steuerquoten auf. Werden die Sozialabgaben mitber?cksichtigt, liegt es mit einer Abgabenquote von 36,2 % im Mittelfeld. Auf die gesamte Volkswirtschaft bezogen hat Deutschland kein Steuerlastproblem. Aus Sicht der ?ffentlichen Haushalte wird zudem deutlich, dass kein Spielraum für Steuergeschenke besteht. Durch eine ad?quate, international ausgerichtete Steuerpolitik muss im Gegenteil daf?r gesorgt werden, dass die Steuerbasis w?chst und die Steuereinnahmen nachhaltig steigen, um die heute und in Zukunft zu bew?ltigenden Staatsaufgaben finanzieren zu k?nnen.
Wichtige Vorarbeiten sind geleistet: Mit dem Steuersenkungsgesetz ist im Rahmen der Steuerreform 2000 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung eingeleitet worden. Mit beachtlichen Tarifsenkungen und dem ?bergang zum Halbeink?nfteverfahren wurde die deutsche Unternehmensbesteuerung im Grundsatz wieder europatauglich. Die Steuers?tze der Einkommensteuer sind im europ?ischen Vergleich moderat. Mit 15 % liegt der Eingangssteuersatz auf einem historischen Tiefstand und der Spitzensteuersatz ist mit 42 % auf einem konkurrenzf?higen Niveau. Durch die M?glichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld ist diese Gemeindesteuer für die gro?e Mehrheit der Personenunternehmen in ihrer Belastungswirkung weitgehend neutralisiert.
Trotzdem ist auch die Steuerpolitik nicht an einem endg?ltigen Zielpunkt angekommen. Aufgrund der Ver?nderungen im internationalen Steuerumfeld weist Deutschland bei der Besteuerung der Ertr?ge der Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich mittlerweile wieder eine hohe nominale steuerliche Belastung auf. Zudem hat der nominale Steuersatz noch immer eine nicht zu untersch?tzende Signalfunktion. Das ist für anstehende Investitionsentscheidungen von erheblicher Bedeutung. Derzeit ist es aufgrund der hohen nominalen Belastung von Kapitalgesellschaften für Konzerne interessant, Kosten und Verluste in Deutschland zu realisieren und Gewinne im Ausland zu versteuern. Das verursacht bereits heute erhebliche Steuerausf?lle für Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass in Deutschland dringend ben?tigte Investitionen unterbleiben und auf mittlere Sicht Arbeitspl?tze verloren gehen.
In dieser Situation ist es jetzt erforderlich, wichtige und kurzfristig umsetzbare steuerliche Ma?nahmen zur St?rkung der Wettbewerbs- und Investitionskr?fte zu ergreifen.
2. Ma?nahmen zur steuerlichen St?rkung der Wettbewerbskr?fte
Vorgesehen ist zum einen eine deutliche nochmalige Tarifsenkung der K?rperschaftsteuer: Durch die erhebliche Senkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % ab dem Veranlagungszeitraum 2006 wird Deutschland bei der Unternehmensbesteuerung im Vergleich zu den wichtigsten EU-L?ndern wieder konkurrenzf?hig. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (K?rperschaftsteuer, Solidarit?tszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt beispielsweise bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % von derzeit 38,65 % auf 33,37 %. Mit der Reduzierung des Steuersatzgef?lles wird die davon ausgehende Gef?hrdung des deutschen K?rperschaft- und Gewerbesteueraufkommens erheblich verringert. Denn der Standort Deutschland wird für Unternehmen attraktiver. Da sich eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr lohnt, werden erzielte Ertr?ge in st?rkerem Ma?e wieder der deutschen Besteuerung unterworfen.
Die Senkung des K?rperschaftsteuersatzes f?hrt bei unver?ndertem Halbeink?nfteverfahren zudem zu einer Verringerung des Belastungsabstands zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personenunternehmen und Selbst?ndigen andererseits. Damit wird das Problem der unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung (Gesellschafts- und Anteilseignerebene) der verschiedenen Unternehmensrechtsformen erheblich abgemildert.
Parallel dazu wird der Anrechnungsfaktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 angehoben. Dadurch wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert und die bereits g?nstigen steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand weiter verbessert.
Schlie?lich soll der steuermotivierten Blockade bei der Ver?u?erung von betrieblichen Grundst?cken und Geb?uden entgegengewirkt werden: F?r einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren werden die durch die Aufdeckung von stillen Reserven entstehenden Gewinne nur h?lftig besteuert und damit ein Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu ver?u?ern, um frei verf?gbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivit?ten zu mobilisieren. Die Ma?nahme f?hrt insbesondere zugunsten des Mittelstandes zu einer St?rkung der Liquidit?t und der Eigenkapitalquote.
3. Aufkommensneutrale Gestaltung
Die Senkung der K?rperschaftsteuers?tze auf ein international konkurrenzf?higes Niveau f?hrt nicht nur zu systembedingten Steuermindereinnahmen, sondern auch zu erheblichen Mehreinnahmen durch das zus?tzlich in Deutschland versteuerte Gewinnsubstrat. Aus einem Abgleich zwischen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der K?rperschaftsteueraufkommensstatistik ergibt sich, dass im Jahr 2004 in deutschen Kapitalgesellschaften Ertr?ge in einer Gr??enordnung von 50 Milliarden Euro mehr erwirtschaftet worden sind als der nationalen Besteuerung unterworfen wurden. Diese Differenz wird auch aufgrund des bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gegen?ber den ?brigen EU-Staaten herrschenden Steuersatzgef?lles verursacht. In Deutschland erwirtschaftete Gewinne werden dabei mit Hilfe von Steuergestaltungen ins Ausland transferiert und dort zu niedrigeren Steuers?tzen als in Deutschland versteuert. Durch die Senkung des K?rperschaftsteuersatzes wird bei vorsichtiger Sch?tzung davon ausgegangen, dass zun?chst 6 Mrd. Euro zuk?nftig wieder der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da sich eine Gewinnverschiebung in ein anderes EU-Land vielfach steuerlich nicht mehr lohnt. Hieraus ergeben sich Mehreinnahmen von 2,2 Mrd. Euro. Diese Mehreinnahmen des deutschen Fiskus stellen für die Unternehmen keine Mehrbelastung dar, da die Gewinne sowieso besteuert worden w?ren nur nicht in Deutschland. Es handelt sich bei diesem Mehraufkommen also nicht um Auswirkungen infolge eines zus?tzlichen Wachstumseffekts.
Es ist dar?ber hinaus vorgesehen, den Verlustabzug k?nftig auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro zu begrenzen. Diese Ma?nahme dient vorrangig der weiteren Verstetigung der Steuereinnahmen. Sie ist die Fortsetzung der mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerkl?rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerverg?nstigungsabbaugesetz eingeleiteten Stabilisierung des von Unternehmen erbrachten Steueraufkommens.
Eine weitere wichtige Finanzierungskomponente enth?lt die geplante Verlustabzugsbeschr?nkung für Fonds, die in erster Linie darauf abzielen, als Steuersparmodell ihren Anlegern Verluste zuzuweisen. Damit wird ein Anreiz zu mehr Rentabilit?t gesetzt und die Vergeudung volkswirtschaftlicher Ressourcen beendet. Dies ist ein Beitrag zur Finanzierung der erheblichen Tarifentlastung, die sowohl im Haushaltsinteresse als auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unverzichtbar ist. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Von der ?nderung nicht betroffen sind die auf Gewinnerzielung ausgerichteten Private Equity und Venture Capital Fonds sowie Lebensversicherungsfonds, die in gebrauchte Lebensversicherungen investieren und ihre Rendite aus nicht steuerbaren Ertr?gen erzielen. Durch klare Kriterien und Anwendungsregelungen ist sichergestellt, dass sich die Neuregelung ausschlie?lich auf Steuersparmodelle bezieht, w?hrend auf den wirtschaftlichen Erfolg gerichtete unternehmerische Bet?tigung unber?hrt bleibt.
Der befristete Anreiz zur Aufdeckung stiller Reserven durch eine h?lftige Steuerbefreiung bei der Ver?u?erung betrieblicher Grundst?cke und Geb?ude l?sst die zus?tzliche Mobilisierung von bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztem Kapital in einem Umfang erwarten, der trotz der einger?umten Steuererm??igung zu steuerlichem Mehraufkommen f?hrt.
Die Gemeinden sind von den K?rperschaftsteuerausf?llen infolge der Steuersatzsenkung nicht direkt betroffen. Sie profitieren aber insbesondere von den Gewerbesteuermehreinnahmen im Zusammenhang mit den Finanzierungsma?nahmen zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen. Daraus resultieren ungleichgewichtige finanzielle Auswirkungen für den Bund auf der einen und L?nder und Gemeinden auf der anderen Seite. Eine Anhebung der Gewerbesteuerumlage zugunsten des Bundes zum Ausgleich dieser Ungleichgewichte wird daher zu pr?fen sein, wenn die kommunalen Gewerbesteuereinnahmen sich k?nftig konjunkturunabh?ngig au?erplanm??ig positiv entwickeln.
4. Preis und Kostenwirkungen
Unerw?nschte Auswirkungen auf Einzelpreise, Unternehmen und Konsumenten sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft positiv. Die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für mehr Investitionen und mehr Besch?ftigung werden verbessert. Die Wettbewerbskr?fte werden gest?rkt und gesamtwirtschaftlich ineffiziente Steuersparmodelle zur?ckgedr?ngt. Damit sinken auch die B?rokratiekosten. Mit allgemeinen Preissteigerungseffekten ist nicht zu rechnen.
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
Die Ma?nahmen f?hren nicht zu besonderem Verwaltungs- und Vollzugsaufwand.
6. Kosten für die Wirtschaft
Die Entlastung der Wirtschaft ergibt sich in ihrer H?he nicht spiegelbildlich aus den Auswirkungen auf den Fiskus. Die erwarteten Mehreinnahmen aus der Repatriierung von bislang im Ausland versteuerten Gewinnen f?hren für die deutschen Unternehmen nicht zu Mehrbelastungen, da sie in mindestens gleicher H?he von ausl?ndischen Steuern entlastet werden.
Im Zuge der gem?? ? 2 GGO vorzunehmenden Relevanzpr?fung sind unter Ber?cksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von M?nnern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Inhalts?bersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhalts?bersicht des EStG an die Aufhebung des ? 2b und die Einf?gung des neuen ? 15b.
Zu Nummer 2 (? 2b - aufgehoben -)
Durch die Einf?gung des ? 15b wird die Regelung des ? 2b ?berfl?ssig und kann aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (? 3 Nr. 70 - neu -)
? 3 Nr. 70 befreit die H?lfte der Einnahmen aus der Ver?u?erung von Grund und Boden sowie Geb?uden des Anlageverm?gens.
Gegenw?rtig besteht bei vielen Unternehmen der Wunsch und die Notwendigkeit, sich von ihren nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen, um frei verf?gbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivit?ten zu mobilisieren. Durch die Regelung in ? 3 Nr. 70 soll die Aktivierung von bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztem Kapital erm?glicht werden. Die Ma?nahme f?hrt insbesondere auch zugunsten des Mittelstands zu einer St?rkung der Liquidit?t und der Eigenkapitalquote.
Die h?lftige Steuerbefreiung vermindert auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, da es sich um eine Gewinnermittlungsvorschrift handelt. Damit tritt auch eine entsprechende gewerbesteuerliche Entlastung ein. Sie ist ?ber ? 8 Abs. 1 KStG auch für K?rperschaften anzuwenden.
? 3 Nr. 70 ist an folgende Voraussetzungen gekn?pft:
- Der Grund und Boden sowie das Geb?ude sind im Zeitpunkt der Ver?u?erung mehr als 10 Jahre dem Anlageverm?gen eines inl?ndischen Betriebsverm?gens zugeordnet.
Stille Reserven finden sich im Regelfall nur bei Grundst?cken und Immobilien, die sich schon l?ngere Zeit im Betriebsverm?gen befinden. Die 10-Jahre-Frist hat zudem den Zweck, unerw?nschte Steuergestaltungen (z.B. Step-up-Modelle) zu verhindern.
- Die Ver?u?erung muss nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2009 stattfinden. Ma?geblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrags.
Die Ma?nahme ist auf 3 Jahre befristet und beg?nstigt nur Ver?u?erungen der Jahre 2006 bis 2008. Dies sichert die schnelle Wirksamkeit der Ma?nahme und h?lt die Unternehmen dazu an, die M?glichkeit der beg?nstigten Versteuerung stiller Reserven ohne Verz?gerung zu nutzen. Gleichzeitig wird auch Mitnahmeeffekten entgegengewirkt.
- Bei Betriebsver?u?erungen oder Betriebsaufgaben gem?? ? 16 kommt ? 3 Nr. 70 nicht zur Anwendung, ebenso wenig bei ?bertragungen in Zusammenhang mit Sachverhalten, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen.
Betriebsaufgabe und Betriebsver?u?erung sind bereits durch das geltende Recht beg?nstigt (z.B. ? 16 Abs. 4, ? 34). Es bedarf hier daher keines zus?tzlichen steuerlichen Anreizes. Im Falle der ?bertragungen in Zusammenhang mit dem Umwandlungssteuergesetz hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er den Buchwert, Teilwert oder einen Zwischenwert ansetzt. Dies er?ffnet bereits ausreichend Gestaltungsm?glichkeiten. Zudem erfolgen Verm?gens?bertragungen, Umwandlungen, Verschmelzungen usw. regelm??ig aus anderen Gr?nden als der Realisierung stiller Reserven. Es k?me in diesem Bereich daher lediglich zu Mitnahmeeffekten.
- Macht der Steuerpflichtige von der M?glichkeit der ?bertragung stiller Reserven oder der R?cklagenbildung bei Ver?u?erung von Grund und Boden sowie Geb?uden gem?? ?? 6b, 6c Gebrauch, ist die Anwendung des ? 3 Nr. 70 ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat durch Anwendung der ?? 6b, 6c oder den Verzicht hierauf die M?glichkeit, die für ihn g?nstigste Variante zu w?hlen.
- Die Anwendung des ? 3 Nr. 70 ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nach Ver?u?erung den Grund und Boden oder die Geb?ude weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzt.
Damit sollen bestimmte Steuergestaltungen (wie z. B. Sale and Lease back) von der Beg?nstigung ausgenommen werden, da es sich in diesen F?llen um betriebsnotwendige Grundst?cke/Geb?ude handelt, deren Ver?u?erung gerade nicht beg?nstigt werden soll.
- Ver?u?ert der Steuerpflichtige den Grund und Boden oder die Geb?ude mit Verlust, so w?rde es im Zusammenspiel mit dem ebenfalls neu geschaffenen ? 3c Abs. 3 auch nur zu einer h?lftigen Ber?cksichtigung des Verlustes kommen. Da es sich bei ? 3 Nr. 70 um eine Vorschrift zur F?rderung der Realisierung stiller Reserven handelt, nicht aber um eine Norm zur Begrenzung der Verlustverrechnung, kommt die Vorschrift in Verlustf?llen nicht zur Anwendung. Damit ist auch die Anwendung des ? 3c Abs. 3 ausgeschlossen.
Zu Nummer 4 (? 3c Abs. 3 - neu -)
? 3c Abs. 3 stellt sicher, dass in den F?llen, in denen ? 3 Nr. 70 zur Anwendung kommt, der h?lftigen Steuerbefreiung auch nur ein entsprechend h?lftiger Abzug der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ver?u?erung stehenden Betriebsausgaben und Betriebsverm?gensminderungen gegen?ber steht.
Zu Nummer 5 (? 10d Abs. 2 Satz 1)
Nach geltendem Recht werden Verluste, die im Entstehungsjahr nicht mit positiven Eink?nften ausgeglichen wurden und auch nicht in das vorhergehende Jahr zur?ckgetragen werden k?nnen, in den darauf folgenden Jahren vom Gesamtbetrag der Eink?nfte abgezogen (Verlustvortrag). Dabei werden die Verluste oberhalb eines Sockelbetrags in H?he von 1 Mio. (zusammenveranlagte Ehegatten 2 Mio. ) lediglich bis zu einer H?he von 60 % des ?bersteigenden Gesamtbetrags der Eink?nfte abgezogen, ? 10d Abs. 2.
Die vorgesehene ?nderung begrenzt den Verlustabzug k?nftig auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem unver?nderten Sockelbetrag von 1 Million Euro. Die Abzugsbeschr?nkung verhindert insbesondere, dass Gro?unternehmen Verlustvortr?ge dazu nutzen, ?ber Jahre hinweg keine K?rperschaftsteuer mehr zu zahlen, obwohl sie Infrastruktur und andere ?ffentliche Leistungen st?ndig in Anspruch nehmen.
Zu Nummer 6 (? 13 Abs. 7)
Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen, wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch auf Verluste aus Land- und Forstwirtschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 7 (? 15b - neu -)
Der Ansturm auf Medienfonds und Wertpapierhandelsfonds und andere sogenannte Steuerstundungsmodelle nimmt stetig zu. Diese Fondsmodelle weisen ihren Anlegern im Erstjahr einen hohen Verlust zu, der die Steuerbelastung der Anleger deutlich vermindert. Dies f?hrt j?hrlich zu erheblichen Steuerausf?llen.
Ein derartiges Steuerstundungsmodell liegt immer dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M?glichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition von vornherein prognostizierte Verluste mit ?brigen positiven Eink?nften verrechnen zu k?nnen.
Ein L?sungsansatz gegen derartige Gestaltungen besteht in der Einf?hrung einer Verlustabzugsbeschr?nkung. Danach sind Verluste aus solchen Steuerstundungsmodellen nicht sofort abzugsf?hig, sondern nur noch mit sp?teren positiven Eink?nften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Die vorgesehene Einschr?nkung steuerwirksamer Verlustverrechnung betrifft ausschlie?lich Steuerstundungsmodelle, deren Attraktivit?t für den Anleger vor allem auf den anf?nglichen Verlustzuweisungen basiert. F?r ?bliche unternehmerische Aktivit?ten ohne solche Zielrichtungen ergeben sich dagegen keine steuerlichen Auswirkungen.
Beispiel:
Ein Existenzgr?nder macht in den beiden ersten Jahren Verluste. Dieser Fall ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Die Verluste bleiben in bisherigem Umfang verrechenbar. Das gilt insbesondere auch für typische Verlust-situationen bei Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung au?erhalb modellhafter Gestaltungen.
Die Wirkungsweise der Verlustabzugsbeschr?nkung soll anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht werden:
1. Nach Erwerb eines Medienfondsanteils erfolgt eine Verlustzuweisung. Anders als bisher sind diese Verluste nicht mehr mit anderweitigen Eink?nften verrechenbar. Sie gehen nicht verloren, k?nnen aber ohne zeitliche Begrenzung - steuerwirksam nur mit sp?teren Gewinnen, die aus der Anlage in diesen Medienfonds erwachsen, verrechnet werden.
2. Ein Unternehmer hat einen Immobilienfondsanteil in sein Betriebsverm?gen erworben. Nach f?nf Jahren stellt er sein Unternehmen ein und ?berf?hrt den Fondsanteil in sein Privatverm?gen. Es verbleibt ein Rest noch nicht angerechneter Verluste im Bereich der Eink?nfte aus Gewerbebetrieb, der nun bei den Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin verrechenbar bleibt.
Die anf?nglichen Verluste gehen also nicht endg?ltig verloren, sondern ihre Ber?cksichtigung wird zeitlichgestreckt, soweit für die Investition ein Total?berschuss erzielt wird.
Die Regelung betrifft vorrangig gewerblich t?tige Fonds - Medienfonds (und hierzu artverwandte Fonds) sowie Wertpapierhandelsfonds -, die bisher mit hohen Verlustzu-weisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben.
Die Neuregelung erfasst aber auch modellhafte Anlage- und Investitionst?tigkeiten einzelner Steuerpflichtiger au?erhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Eink?nfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam t?tig werden. Es sind demnach auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen betroffen.
Nicht betroffen von der Verlustabzugsbeschr?nkung sind solche Fonds, die nicht prim?r darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen, sondern die mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben. Hier sind in erster Linie die verm?gensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds zu nennen.
Anfangsphase im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, bis zu dem nach dem Konzept keine nachhaltig positiven Eink?nfte erzielt werden. Nicht von der Regelung betroffen sind zudem Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren (z.B. unerwarteter Mietausfall, Verlust oder Besch?digung des Anlageobjektes).
F?r die Modellhaftigkeit spricht ein vorgefertigtes Konzept, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Eink?nfte ausgerichtet ist. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsb?gen usw.) vermarktet.
Weiterhin spricht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells, dass der Anleger vorrangig eine kapitalm??ige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Gesch?ftsf?hrung anstrebt.
Bei doppelst?ckigen Gestaltungen (z.B. Dachfonds) ist die Regelung bereits auf Ebene der Untergesellschaften zu pr?fen. Ein Verlustausgleich zwischen den Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft ist damit nicht m?glich.
Im ?brigen hat die Regelung des ? 15b Vorrang vor der Anwendung des ? 15a.
Zu Nummer 8 (? 18 Abs. 4 Satz 2)
Die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen wird zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen auch auf Verluste aus selbst?ndiger Arbeit ausgedehnt.
Zu Nummer 9 (? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2)
Um Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch auf Verluste aus typisch stillen Gesellschaften ausgedehnt.
Zu Nummer 10 (? 21 Abs. 1 Satz 2)
Durch die ?nderung wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung für gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei den Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt. Von der Regelung sind insbesondere die geschlossenen Immobilienfonds betroffen.
Zu Nummer 11 (? 22 Nr. 1 Satz 1 2. HS)
Die Regelung sieht eine Ausdehnung der in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehenen Verlustabzugsbeschr?nkung für gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei den sonstigen Eink?nften vor. Von der Regelung sind insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag betroffen, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der g?nstigen Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer Werbungskosten ergeben.
Zu Nummer 12 (? 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2)
? 35 gew?hrt in pauschalierter Form für die von einem Gewerbetreibenden zu tragende Gewerbesteuerbelastung eine Steuererm??igung bei der Einkommensteuer in H?he des 1,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags.
Bei Anwendung des in 2001 g?ltigen Spitzensteuersatzes von 51,17 vom Hundert (48,5 vom Hundert Einkommensteuer + 5,5 vom Hundert Solidarit?tszuschlag) hat dieses Verfahren zu einer vollst?ndigen Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuerhebesatz 389 vom Hundert gef?hrt.
Infolge der zwischenzeitlichen Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 42 vom Hundert ist eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nur noch bis zu einem Hebesatz von 341 vom Hundert gew?hrleistet.
Durch die Erh?hung der anrechenbaren Gewerbesteuer auf das Zweifache des Gewerbesteuermessbetrags wird ab 1. Januar 2006 eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 379 vom Hundert erm?glicht.
Zu Nummer 13 (? 52)
Zu Buchstabe a (Absatz 4)
Die Vorschrift regelt die weitere Anwendung des ? 2b für negative Eink?nfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des ? 2b, die der Steuerpflichtige nach dem 4. M?rz 1999 und vor dem 5. Mai 2005 rechtswirksam erworben oder begr?ndet hat.
Zu Buchstabe b (Absatz 25 Satz 5 - neu -)
Nach dem neu angef?gten ? 52 Abs. 25 Satz 5 ist die ?nderung der Beschr?nkung des Verlustvortrags in ? 10d Abs. 2 Satz 1 (Abzug oberhalb des Sockelbetrags bis zu 50 vom Hundert des ?bersteigenden Gesamtbetrags der Eink?nfte statt bis zu 60 vom Hundert) vom Veranlagungszeitraum 2006 an anzuwenden.
Zu Buchstabe c (Absatz 30a - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten.
Zu Buchstabe d (Absatz 33a - neu -)
Steuerpflichtige, die vor dem 5. Mai 2005 einem Steuerstundungsmodell beitreten, dessen Au?envertrieb bereits vor dem 18. M?rz 2005 begonnen hat, genie?en Vertrauensschutz. Diese ?bergangsregelung sichert die Verfassungsm??igkeit der Verlustabzugsbeschr?nkung. Ab dem Stichtag 17. M?rz 2005 (Tag der Regierungserkl?rung) k?nnen Steuerpflichtige keinen Vertrauensschutz mehr geltend machen, weil in der
Regierungserkl?rung w?rtlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Bundesregierung eine deutliche Verlusteinschr?nkung bei Steuersparmodellen plant.
Mit der erweiterten M?glichkeit des Beitritts von Neu-Anlegern bis zum 5. Mai 2005 werden die Investitionsentscheidungen der bereits vor dem 18. M?rz 2005 beigetretenen Anleger gesch?tzt.
Die Verlustabzugsbeschr?nkung findet zudem auf bereits bestehende Steuerstundungsmodelle Anwendung, die nach dem Stichtag Kapitalerh?hungen beschlie?en oder Investitionen in neue Objekte t?tigen. Diese Einschr?nkung dient der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen.
F?r die Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung auf andere Einkunftsarten gelten dieselben ?berlegungen.
Zu Buchstabe e (Absatz 34b - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus selbst?ndiger Arbeit gelten.
Zu Buchstabe f (Absatz 34c - neu -)
Notwendige redaktionelle ?nderung wegen der Einf?gung des Absatzes 34b.
Zu Buchstabe g (Absatz 36a - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus typisch stillen Gesellschaften gelten.
Zu Buchstabe h (Absatz 37d - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Zu Buchstabe i (Absatz 38 Satz 3 - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für sonstige Eink?nfte gelten.
Zu Buchstabe j (Absatz 50a Satz 2 - neu -)
Der neu angef?gte ? 52 Abs. 50a Satz 2 regelt die zeitliche Anwendung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mit dem Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrages ab dem Veranlagungszeitraum 2006.
Zu Artikel 2 (K?rperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 16) Von der Organgesellschaft oder dem Organtr?ger geleistete Ausgleichszahlungen sind von der Organgesellschaft mit dem Steuersatz nach ? 23 Abs. 1 zu versteuern. Infolge der Absenkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert ist die Ermittlung des von der Organgesellschaft zu versteuernden Betrages anzupassen. Er betr?gt k?nftig 100/81 der Ausgleichszahlungen.
Zu Nummer 2 (? 23 Abs. 1)
Mit der ?nderung des ? 23 Abs. 1 wird der K?rperschaftsteuersatz von derzeit 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert abgesenkt.
Zu Nummer 3 (? 34)
Durch die Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in ? 34 Abs. 1 sind die K?rperschaftsteuersenkung auf 19 vom Hundert und die damit verbundenen Folge?nderungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
Zu Artikel 3 (Gewerbesteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 10a Satz 2)
Nach geltendem Recht werden Gewerbeverluste, die sich bei der Ermittlung des ma?gebenden Gewerbeertrags ergeben haben, in den darauf folgenden Erhebungszeitr?umen von einem positivem ma?gebenden Gewerbeertrag bis zur H?he von jeweils 1 Mio. abgezogen (? 10a Satz 1). Verluste oberhalb des Sockelbetrags in H?he von 1 Mio. werden bis zu einer H?he von 60 vom Hundert des ?bersteigenden ma?gebenden Gewerbeertrags abgezogen (? 10a Satz 2).
Mit der ?nderung des ? 10a Satz 2 wird der Verlustabzug oberhalb des Sockelbetrags nur noch bis zu einer H?he von 50 vom Hundert (statt 60 vom Hundert) des ?bersteigenden ma?gebenden Gewerbeertrags zugelassen. Dies entspricht den ?nderungen beim ertragsteuerlichen Verlustabzug (Einkommen- und K?rperschaftsteuer).
Zu Nummer 2 (? 36 Abs. 1)
Durch die Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in ? 36 Abs. 1 ist die ?nderung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.
Zu Artikel 4 (Au?ensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 8 Abs. 3)
Die Vorschrift wird in dreifacher Hinsicht ge?ndert. Die Absenkung der Ertragsteuerbelastung von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert folgt der Absenkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert. Au?erdem wird im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 9. Juli 2003 I R 82/01 (BStBl. II 2004 S. 4) klargestellt, dass sich die niedrige Besteuerung auf die tats?chliche Belastung der jeweiligen Gesellschaft bezieht. Schlie?lich wird die Vorschrift erg?nzt um eine Regelung, die verhindern soll, dass Gesellschaften ausl?ndische Besteuerungsangebote wahrnehmen, die darauf abzielen, Abwehrma?nahmen anderer Staaten, wie sie die Hinzurechnungsbesteuerung nach den ?? 7 ff. darstellt, unwirksam zu machen. Deshalb liegt für Zwecke des ? 8 Abs. 3 eine Besteuerung von weniger als 19 vom Hundert auch dann vor, wenn die Steuerbelastung zwar mindestens 19 vom Hundert betr?gt, diese Belastung aber darauf zur?ckzuf?hren ist, dass die Gesellschaft auf die H?he der Steuerbelastung Einfluss nehmen konnte. International wird in diesem Zusammenhang von einer gesprochen, die Staaten oder Gebiete einr?umen, z.B. um die Gewinne ausl?ndisch beherrschter Gesellschaften der Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu entziehen. Einer solchen Regelung kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil der Hinzurechnungsbetrag (? 10) neben der K?rperschaftsteuer auch der Gewerbesteuer unterliegt.
Zu Nummer 2 (? 21 Abs. 13 - neu -)
Die Vorschrift enth?lt die Regelung zur zeitlichen Anwendung der ?nderung des ? 8 Abs. 3. Sie gilt erstmals für hinzurechnungspflichtige Eink?nfte, die in einem Wirtschaftsjahr der ausl?ndischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) oder Betriebsst?tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stand: 26.04.2005 16:11
V O R B L A T T
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
A. Problem und Ziel
Die Agenda 2010 ist das zentrale Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. Zur Flankierung des Reformprozesses hat die Bundesregierung ein schnell zu verwirklichendes 20-Punkte-Programm zur St?rkung von Konjunktur und Wachstum verabschiedet. Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der dazu vorgesehenen Ma?nahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Im Zentrum steht die aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen, um deren Wettbewerbsf?higkeit in einem sich ver?ndernden internationalen Umfeld zu erh?hen und die Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland zu f?rdern. Sie ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Besch?ftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.
B. L?sung
Tarifsenkung der K?rperschaftsteuer: Durch die erhebliche Senkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % wird der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver. Erzielte Ertr?ge werden in st?rkerem Ma?e wieder der deutschen Besteuerung unterworfen, da sich eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die bereits g?nstigen steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro. Diese Ma?nahme dient vorrangig der weiteren Verstetigung der Steuereinnahmen.
Verlustabzugsbeschr?nkung für Fonds, die in erster Linie darauf abzielen, als Steuersparmodell ihren Anlegern Verluste zuzuweisen. Damit wird ein Anreiz zu mehr Rentabilit?t gesetzt und die Vergeudung volkswirtschaftlicher Ressourcen beendet. Dies ist zudem ein Beitrag zur Finanzierung der erheblichen Tarifentlastungen, der sowohl im Haushaltsinteresse als auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unverzichtbar ist.
Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Ver?u?erung von betrieblichen Grundst?cken und Geb?uden werden daraus resultierende Gewinne nur zur H?lfte besteuert. F?r einen begrenzten Zeitraum von 3 Jahren wird damit ein Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu ver?u?ern, um frei verf?gbares Eigenkapital für das Kerngesch?ft zu mobilisieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
F?r die Haushalte der Gebietsk?rperschaften ergeben sich in den Kassenjahren 2006 bis 2010 die nachfolgenden Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
E. Sonstige Kosten
Durch die vorgesehenen Ma?nahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das gesamtwirtschaftliche Preisniveau nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen
Vom ... 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhalts?bersicht Artikel
?nderung des Einkommensteuergesetzes 1
?nderung des K?rperschaftsteuergesetzes 2
?nderung des Gewerbesteuergesetzes 3
?nderung des Au?ensteuergesetzes 4
Inkrafttreten 5
Artikel 1 ?nderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt ge?ndert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt ge?ndert:
1. Die Inhalts?bersicht wird wie folgt ge?ndert:
a) Die Angabe zu ? 2b wird wie folgt gefasst:
? 2b (weggefallen);
b) Nach der Angabe ? 15a Verluste bei beschr?nkter Haftung; wird folgende Angabe eingef?gt:
? 15b Verluste aus Steuerstundungsmodellen;
2. ? 2b wird aufgehoben.
3. Nach ? 3 Nr. 69 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 70 angef?gt:
70. die H?lfte der Einnahmen aus der Ver?u?erung von Grund und Boden und Geb?uden, die zum Zeitpunkt der Ver?u?erung seit mehr als 10 Jahren zum Anlageverm?gen eines inl?ndischen Betriebsverm?gens des Steuerpflichtigen geh?ren, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2009 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages ver?u?ert werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
a) der Steuerpflichtige den Betrieb ver?u?ert oder aufgibt,
b) es sich um eine ?bertragung in Zusammenhang mit Rechtsvorg?ngen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen,
c) der Steuerpflichtige von den Regelungen der ?? 6b und 6c Gebrauch macht,
d) der Steuerpflichtige den Grund und Boden oder das Geb?ude nach der Ver?u?erung weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzt oder
e) der Buchwert zuz?glich der Ver?u?erungskosten den Ver?u?erungserl?s ?bersteigt; ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach ? 4 Abs. 3, treten an die Stelle des Buchwertes die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung.
4. Dem ? 3c wird folgender Absatz 3 angef?gt:
(3) Betriebsverm?gensminderungen, Betriebsausgaben oder Ver?u?erungskosten, die mit den Betriebsverm?gensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des ? 3 Nr. 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, d?rfen unabh?ngig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsverm?gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Eink?nfte nur zur H?lfte abgezogen werden.
5. In ? 10d Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe 60 vom durch die Angabe 50 vom Hundert ersetzt.
6. ? 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
(7) ? 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, ?? 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
7. Nach ? 15a wird folgender ? 15b eingef?gt:
? 15b Verluste aus Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste aus einem Steuerstundungsmodell d?rfen weder mit Eink?nften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink?nften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d?rfen auch nicht nach ? 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Ma?gabe des ? 10d die Eink?nfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. ? 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink?nfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M?glichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit ?brigen Eink?nften verrechnen zu k?nnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink?nfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Verh?ltnis der Summe der prognostizierten Verluste in der Verlustphase zur H?he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 vom Hundert ?bersteigt.
8. ? 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
? 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, ?? 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
9. ? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind ? 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, ?? 15a und 15b sinngem?? anzuwenden.
10. ? 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
?? 15a und 15b sind sinngem?? anzuwenden.
11. In ? 22 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angef?gt:
? 15b ist sinngem?? anzuwenden.
12. In ? 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe das 1,8fache durch die Angabe das Zweifache ersetzt.
13. ? 52 wird wie folgt ge?ndert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) ? 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für negative Eink?nfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des ? 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. M?rz 1999 und vor dem 5. Mai 2005 rechtswirksam erworben oder begr?ndet hat.
b) Dem Absatz 25 wird folgender Satz angef?gt:
? 10d Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
c) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingef?gt:
(30a) F?r die Anwendung des ? 13 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
d) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a eingef?gt:
(33a) ? 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 4. Mai 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 17. M?rz 2005 mit dem Au?envertrieb begonnen wurde. Der Au?envertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Ver?u?erung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erf?llt sind und die Gesellschaft selbst oder ?ber ein Vertriebsunternehmen mit Au?enwirkung an den Markt herangetreten ist. Dem Beginn des Au?envertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerh?hungen und die Reinvestition von Erl?sen in neue Projekte gleich.
Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Fondsanteils, ist ? 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 4. Mai 2005 rechtsverbindlich get?tigt wurde.
e) Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b eingef?gt:
(34b) F?r die Anwendung des ? 18 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
f) Der bisherige Absatz 34b wird der neue Absatz 34c.
g) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a eingef?gt:
(36a) F?r die Anwendung des ? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
h) Nach Absatz 37c wird folgender Absatz 37d eingef?gt:
(37d) F?r die Anwendung des ? 21 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
i) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angef?gt:
F?r die Anwendung des ? 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) gilt Absatz 33a entsprechend.
j) Dem Absatz 50a wird folgender Satz angef?gt:
? 35 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
Artikel 2 ?nderung des K?rperschaftsteuergesetzes
Das K?rperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt ge?ndert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. In ? 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe durch die Angabe ersetzt.
2. In ? 23 Abs. 1 wird die Angabe vom durch die Angabe vom ersetzt.
3. In ? 34 Abs. 1 wird die Jahreszahl durch die Jahreszahl ersetzt.
Artikel 3 ?nderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt ge?ndert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. In ? 10a Satz 2 wird die Angabe vom durch die Angabe vom ersetzt.
2. In ? 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl durch die Jahreszahl 2006 ersetzt.
Artikel 4 ?nderung des Au?ensteuergesetzes
Das Au?ensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt ge?ndert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt ge?ndert:
1. ? 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Eink?nfte der ausl?ndischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 19 vom Hundert unterlegen haben, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Eink?nften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Eink?nfte stammen, zu tragen hat. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn die Eink?nfte der ausl?ndischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mindestens 19 vom Hundert unterlegen haben und diese Belastung auf Vorschriften ausl?ndischen Rechts beruht, die es Gesellschaften erm?glichen, eine Steuerbelastung von mindestens 19 vom Hundert zu w?hlen.
2. Dem ? 21 wird folgender Absatz 13 angef?gt:
(13) ? 8 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl. I S. [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verk?ndung des vorliegenden ?nderungsgesetzes]) ist erstmals anzuwenden
1. für die Einkommen- und K?rperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,
f?r den Zwischeneink?nfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsst?tte angefallen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsst?tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nr. 1,2, 6 bis 11, Nr. 13 Buchstabe a und c bis i treten am Tag nach der Verk?ndung in Kraft.
(2)Im ?brigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.
Begr?ndung
I. Allgemeiner Teil
1. Fortsetzung der Agenda 2010 im Bereich der Unternehmensbesteuerung
Die Reformen der Agenda 2010 sind das zentrale Instrument im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit. Zur Flankierung des Reformprozesses hat die Bundesregierung ein schnell zu verwirklichendes 20-Punkte-Programm zur St?rkung von Konjunktur und Wachstum verabschiedet. Gegenstand dieses Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der dazu vorgesehenen Ma?nahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Im Zentrum steht die aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung für Unternehmen, um deren Wettbewerbsf?higkeit in einem sich ver?ndernden internationalen Umfeld zu erh?hen und die Investitionsbereitschaft am und in den Standort Deutschland zu f?rdern. Sie ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Besch?ftigung und zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens.
Im internationalen Vergleich weist Deutschland nach Untersuchungen der OECD mit einem Wert von 21,5 % eine der niedrigsten Steuerquoten auf. Werden die Sozialabgaben mitber?cksichtigt, liegt es mit einer Abgabenquote von 36,2 % im Mittelfeld. Auf die gesamte Volkswirtschaft bezogen hat Deutschland kein Steuerlastproblem. Aus Sicht der ?ffentlichen Haushalte wird zudem deutlich, dass kein Spielraum für Steuergeschenke besteht. Durch eine ad?quate, international ausgerichtete Steuerpolitik muss im Gegenteil daf?r gesorgt werden, dass die Steuerbasis w?chst und die Steuereinnahmen nachhaltig steigen, um die heute und in Zukunft zu bew?ltigenden Staatsaufgaben finanzieren zu k?nnen.
Wichtige Vorarbeiten sind geleistet: Mit dem Steuersenkungsgesetz ist im Rahmen der Steuerreform 2000 eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung eingeleitet worden. Mit beachtlichen Tarifsenkungen und dem ?bergang zum Halbeink?nfteverfahren wurde die deutsche Unternehmensbesteuerung im Grundsatz wieder europatauglich. Die Steuers?tze der Einkommensteuer sind im europ?ischen Vergleich moderat. Mit 15 % liegt der Eingangssteuersatz auf einem historischen Tiefstand und der Spitzensteuersatz ist mit 42 % auf einem konkurrenzf?higen Niveau. Durch die M?glichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld ist diese Gemeindesteuer für die gro?e Mehrheit der Personenunternehmen in ihrer Belastungswirkung weitgehend neutralisiert.
Trotzdem ist auch die Steuerpolitik nicht an einem endg?ltigen Zielpunkt angekommen. Aufgrund der Ver?nderungen im internationalen Steuerumfeld weist Deutschland bei der Besteuerung der Ertr?ge der Kapitalgesellschaften im internationalen Vergleich mittlerweile wieder eine hohe nominale steuerliche Belastung auf. Zudem hat der nominale Steuersatz noch immer eine nicht zu untersch?tzende Signalfunktion. Das ist für anstehende Investitionsentscheidungen von erheblicher Bedeutung. Derzeit ist es aufgrund der hohen nominalen Belastung von Kapitalgesellschaften für Konzerne interessant, Kosten und Verluste in Deutschland zu realisieren und Gewinne im Ausland zu versteuern. Das verursacht bereits heute erhebliche Steuerausf?lle für Deutschland. Es besteht die Gefahr, dass in Deutschland dringend ben?tigte Investitionen unterbleiben und auf mittlere Sicht Arbeitspl?tze verloren gehen.
In dieser Situation ist es jetzt erforderlich, wichtige und kurzfristig umsetzbare steuerliche Ma?nahmen zur St?rkung der Wettbewerbs- und Investitionskr?fte zu ergreifen.
2. Ma?nahmen zur steuerlichen St?rkung der Wettbewerbskr?fte
Vorgesehen ist zum einen eine deutliche nochmalige Tarifsenkung der K?rperschaftsteuer: Durch die erhebliche Senkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % ab dem Veranlagungszeitraum 2006 wird Deutschland bei der Unternehmensbesteuerung im Vergleich zu den wichtigsten EU-L?ndern wieder konkurrenzf?hig. Die Gesamtbelastung auf Unternehmensebene (K?rperschaftsteuer, Solidarit?tszuschlag und Gewerbesteuer) sinkt beispielsweise bei einem unterstellten Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % von derzeit 38,65 % auf 33,37 %. Mit der Reduzierung des Steuersatzgef?lles wird die davon ausgehende Gef?hrdung des deutschen K?rperschaft- und Gewerbesteueraufkommens erheblich verringert. Denn der Standort Deutschland wird für Unternehmen attraktiver. Da sich eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr lohnt, werden erzielte Ertr?ge in st?rkerem Ma?e wieder der deutschen Besteuerung unterworfen.
Die Senkung des K?rperschaftsteuersatzes f?hrt bei unver?ndertem Halbeink?nfteverfahren zudem zu einer Verringerung des Belastungsabstands zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Personenunternehmen und Selbst?ndigen andererseits. Damit wird das Problem der unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung (Gesellschafts- und Anteilseignerebene) der verschiedenen Unternehmensrechtsformen erheblich abgemildert.
Parallel dazu wird der Anrechnungsfaktor bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0 angehoben. Dadurch wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert und die bereits g?nstigen steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand weiter verbessert.
Schlie?lich soll der steuermotivierten Blockade bei der Ver?u?erung von betrieblichen Grundst?cken und Geb?uden entgegengewirkt werden: F?r einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren werden die durch die Aufdeckung von stillen Reserven entstehenden Gewinne nur h?lftig besteuert und damit ein Anreiz geschaffen, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu ver?u?ern, um frei verf?gbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivit?ten zu mobilisieren. Die Ma?nahme f?hrt insbesondere zugunsten des Mittelstandes zu einer St?rkung der Liquidit?t und der Eigenkapitalquote.
3. Aufkommensneutrale Gestaltung
Die Senkung der K?rperschaftsteuers?tze auf ein international konkurrenzf?higes Niveau f?hrt nicht nur zu systembedingten Steuermindereinnahmen, sondern auch zu erheblichen Mehreinnahmen durch das zus?tzlich in Deutschland versteuerte Gewinnsubstrat. Aus einem Abgleich zwischen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der K?rperschaftsteueraufkommensstatistik ergibt sich, dass im Jahr 2004 in deutschen Kapitalgesellschaften Ertr?ge in einer Gr??enordnung von 50 Milliarden Euro mehr erwirtschaftet worden sind als der nationalen Besteuerung unterworfen wurden. Diese Differenz wird auch aufgrund des bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gegen?ber den ?brigen EU-Staaten herrschenden Steuersatzgef?lles verursacht. In Deutschland erwirtschaftete Gewinne werden dabei mit Hilfe von Steuergestaltungen ins Ausland transferiert und dort zu niedrigeren Steuers?tzen als in Deutschland versteuert. Durch die Senkung des K?rperschaftsteuersatzes wird bei vorsichtiger Sch?tzung davon ausgegangen, dass zun?chst 6 Mrd. Euro zuk?nftig wieder der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da sich eine Gewinnverschiebung in ein anderes EU-Land vielfach steuerlich nicht mehr lohnt. Hieraus ergeben sich Mehreinnahmen von 2,2 Mrd. Euro. Diese Mehreinnahmen des deutschen Fiskus stellen für die Unternehmen keine Mehrbelastung dar, da die Gewinne sowieso besteuert worden w?ren nur nicht in Deutschland. Es handelt sich bei diesem Mehraufkommen also nicht um Auswirkungen infolge eines zus?tzlichen Wachstumseffekts.
Es ist dar?ber hinaus vorgesehen, den Verlustabzug k?nftig auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem Sockelbetrag von 1 Million Euro zu begrenzen. Diese Ma?nahme dient vorrangig der weiteren Verstetigung der Steuereinnahmen. Sie ist die Fortsetzung der mit dem Gesetz zur Umsetzung der Protokollerkl?rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerverg?nstigungsabbaugesetz eingeleiteten Stabilisierung des von Unternehmen erbrachten Steueraufkommens.
Eine weitere wichtige Finanzierungskomponente enth?lt die geplante Verlustabzugsbeschr?nkung für Fonds, die in erster Linie darauf abzielen, als Steuersparmodell ihren Anlegern Verluste zuzuweisen. Damit wird ein Anreiz zu mehr Rentabilit?t gesetzt und die Vergeudung volkswirtschaftlicher Ressourcen beendet. Dies ist ein Beitrag zur Finanzierung der erheblichen Tarifentlastung, die sowohl im Haushaltsinteresse als auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unverzichtbar ist. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Von der ?nderung nicht betroffen sind die auf Gewinnerzielung ausgerichteten Private Equity und Venture Capital Fonds sowie Lebensversicherungsfonds, die in gebrauchte Lebensversicherungen investieren und ihre Rendite aus nicht steuerbaren Ertr?gen erzielen. Durch klare Kriterien und Anwendungsregelungen ist sichergestellt, dass sich die Neuregelung ausschlie?lich auf Steuersparmodelle bezieht, w?hrend auf den wirtschaftlichen Erfolg gerichtete unternehmerische Bet?tigung unber?hrt bleibt.
Der befristete Anreiz zur Aufdeckung stiller Reserven durch eine h?lftige Steuerbefreiung bei der Ver?u?erung betrieblicher Grundst?cke und Geb?ude l?sst die zus?tzliche Mobilisierung von bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztem Kapital in einem Umfang erwarten, der trotz der einger?umten Steuererm??igung zu steuerlichem Mehraufkommen f?hrt.
Die Gemeinden sind von den K?rperschaftsteuerausf?llen infolge der Steuersatzsenkung nicht direkt betroffen. Sie profitieren aber insbesondere von den Gewerbesteuermehreinnahmen im Zusammenhang mit den Finanzierungsma?nahmen zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen. Daraus resultieren ungleichgewichtige finanzielle Auswirkungen für den Bund auf der einen und L?nder und Gemeinden auf der anderen Seite. Eine Anhebung der Gewerbesteuerumlage zugunsten des Bundes zum Ausgleich dieser Ungleichgewichte wird daher zu pr?fen sein, wenn die kommunalen Gewerbesteuereinnahmen sich k?nftig konjunkturunabh?ngig au?erplanm??ig positiv entwickeln.
4. Preis und Kostenwirkungen
Unerw?nschte Auswirkungen auf Einzelpreise, Unternehmen und Konsumenten sind nicht zu erwarten. Insgesamt sind die Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft positiv. Die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für mehr Investitionen und mehr Besch?ftigung werden verbessert. Die Wettbewerbskr?fte werden gest?rkt und gesamtwirtschaftlich ineffiziente Steuersparmodelle zur?ckgedr?ngt. Damit sinken auch die B?rokratiekosten. Mit allgemeinen Preissteigerungseffekten ist nicht zu rechnen.
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
Die Ma?nahmen f?hren nicht zu besonderem Verwaltungs- und Vollzugsaufwand.
6. Kosten für die Wirtschaft
Die Entlastung der Wirtschaft ergibt sich in ihrer H?he nicht spiegelbildlich aus den Auswirkungen auf den Fiskus. Die erwarteten Mehreinnahmen aus der Repatriierung von bislang im Ausland versteuerten Gewinnen f?hren für die deutschen Unternehmen nicht zu Mehrbelastungen, da sie in mindestens gleicher H?he von ausl?ndischen Steuern entlastet werden.
Im Zuge der gem?? ? 2 GGO vorzunehmenden Relevanzpr?fung sind unter Ber?cksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von M?nnern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Einkommensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Inhalts?bersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhalts?bersicht des EStG an die Aufhebung des ? 2b und die Einf?gung des neuen ? 15b.
Zu Nummer 2 (? 2b - aufgehoben -)
Durch die Einf?gung des ? 15b wird die Regelung des ? 2b ?berfl?ssig und kann aufgehoben werden.
Zu Nummer 3 (? 3 Nr. 70 - neu -)
? 3 Nr. 70 befreit die H?lfte der Einnahmen aus der Ver?u?erung von Grund und Boden sowie Geb?uden des Anlageverm?gens.
Gegenw?rtig besteht bei vielen Unternehmen der Wunsch und die Notwendigkeit, sich von ihren nicht betriebsnotwendigen Immobilien zu trennen, um frei verf?gbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivit?ten zu mobilisieren. Durch die Regelung in ? 3 Nr. 70 soll die Aktivierung von bisher volkswirtschaftlich nicht optimal genutztem Kapital erm?glicht werden. Die Ma?nahme f?hrt insbesondere auch zugunsten des Mittelstands zu einer St?rkung der Liquidit?t und der Eigenkapitalquote.
Die h?lftige Steuerbefreiung vermindert auch die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer, da es sich um eine Gewinnermittlungsvorschrift handelt. Damit tritt auch eine entsprechende gewerbesteuerliche Entlastung ein. Sie ist ?ber ? 8 Abs. 1 KStG auch für K?rperschaften anzuwenden.
? 3 Nr. 70 ist an folgende Voraussetzungen gekn?pft:
- Der Grund und Boden sowie das Geb?ude sind im Zeitpunkt der Ver?u?erung mehr als 10 Jahre dem Anlageverm?gen eines inl?ndischen Betriebsverm?gens zugeordnet.
Stille Reserven finden sich im Regelfall nur bei Grundst?cken und Immobilien, die sich schon l?ngere Zeit im Betriebsverm?gen befinden. Die 10-Jahre-Frist hat zudem den Zweck, unerw?nschte Steuergestaltungen (z.B. Step-up-Modelle) zu verhindern.
- Die Ver?u?erung muss nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2009 stattfinden. Ma?geblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des obligatorischen Vertrags.
Die Ma?nahme ist auf 3 Jahre befristet und beg?nstigt nur Ver?u?erungen der Jahre 2006 bis 2008. Dies sichert die schnelle Wirksamkeit der Ma?nahme und h?lt die Unternehmen dazu an, die M?glichkeit der beg?nstigten Versteuerung stiller Reserven ohne Verz?gerung zu nutzen. Gleichzeitig wird auch Mitnahmeeffekten entgegengewirkt.
- Bei Betriebsver?u?erungen oder Betriebsaufgaben gem?? ? 16 kommt ? 3 Nr. 70 nicht zur Anwendung, ebenso wenig bei ?bertragungen in Zusammenhang mit Sachverhalten, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen.
Betriebsaufgabe und Betriebsver?u?erung sind bereits durch das geltende Recht beg?nstigt (z.B. ? 16 Abs. 4, ? 34). Es bedarf hier daher keines zus?tzlichen steuerlichen Anreizes. Im Falle der ?bertragungen in Zusammenhang mit dem Umwandlungssteuergesetz hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er den Buchwert, Teilwert oder einen Zwischenwert ansetzt. Dies er?ffnet bereits ausreichend Gestaltungsm?glichkeiten. Zudem erfolgen Verm?gens?bertragungen, Umwandlungen, Verschmelzungen usw. regelm??ig aus anderen Gr?nden als der Realisierung stiller Reserven. Es k?me in diesem Bereich daher lediglich zu Mitnahmeeffekten.
- Macht der Steuerpflichtige von der M?glichkeit der ?bertragung stiller Reserven oder der R?cklagenbildung bei Ver?u?erung von Grund und Boden sowie Geb?uden gem?? ?? 6b, 6c Gebrauch, ist die Anwendung des ? 3 Nr. 70 ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat durch Anwendung der ?? 6b, 6c oder den Verzicht hierauf die M?glichkeit, die für ihn g?nstigste Variante zu w?hlen.
- Die Anwendung des ? 3 Nr. 70 ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nach Ver?u?erung den Grund und Boden oder die Geb?ude weiterhin für eigene betriebliche Zwecke nutzt.
Damit sollen bestimmte Steuergestaltungen (wie z. B. Sale and Lease back) von der Beg?nstigung ausgenommen werden, da es sich in diesen F?llen um betriebsnotwendige Grundst?cke/Geb?ude handelt, deren Ver?u?erung gerade nicht beg?nstigt werden soll.
- Ver?u?ert der Steuerpflichtige den Grund und Boden oder die Geb?ude mit Verlust, so w?rde es im Zusammenspiel mit dem ebenfalls neu geschaffenen ? 3c Abs. 3 auch nur zu einer h?lftigen Ber?cksichtigung des Verlustes kommen. Da es sich bei ? 3 Nr. 70 um eine Vorschrift zur F?rderung der Realisierung stiller Reserven handelt, nicht aber um eine Norm zur Begrenzung der Verlustverrechnung, kommt die Vorschrift in Verlustf?llen nicht zur Anwendung. Damit ist auch die Anwendung des ? 3c Abs. 3 ausgeschlossen.
Zu Nummer 4 (? 3c Abs. 3 - neu -)
? 3c Abs. 3 stellt sicher, dass in den F?llen, in denen ? 3 Nr. 70 zur Anwendung kommt, der h?lftigen Steuerbefreiung auch nur ein entsprechend h?lftiger Abzug der in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ver?u?erung stehenden Betriebsausgaben und Betriebsverm?gensminderungen gegen?ber steht.
Zu Nummer 5 (? 10d Abs. 2 Satz 1)
Nach geltendem Recht werden Verluste, die im Entstehungsjahr nicht mit positiven Eink?nften ausgeglichen wurden und auch nicht in das vorhergehende Jahr zur?ckgetragen werden k?nnen, in den darauf folgenden Jahren vom Gesamtbetrag der Eink?nfte abgezogen (Verlustvortrag). Dabei werden die Verluste oberhalb eines Sockelbetrags in H?he von 1 Mio. (zusammenveranlagte Ehegatten 2 Mio. ) lediglich bis zu einer H?he von 60 % des ?bersteigenden Gesamtbetrags der Eink?nfte abgezogen, ? 10d Abs. 2.
Die vorgesehene ?nderung begrenzt den Verlustabzug k?nftig auf 50 % des Gesamtbetrags der Eink?nfte bei einem unver?nderten Sockelbetrag von 1 Million Euro. Die Abzugsbeschr?nkung verhindert insbesondere, dass Gro?unternehmen Verlustvortr?ge dazu nutzen, ?ber Jahre hinweg keine K?rperschaftsteuer mehr zu zahlen, obwohl sie Infrastruktur und andere ?ffentliche Leistungen st?ndig in Anspruch nehmen.
Zu Nummer 6 (? 13 Abs. 7)
Zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen, wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch auf Verluste aus Land- und Forstwirtschaft ausgedehnt.
Zu Nummer 7 (? 15b - neu -)
Der Ansturm auf Medienfonds und Wertpapierhandelsfonds und andere sogenannte Steuerstundungsmodelle nimmt stetig zu. Diese Fondsmodelle weisen ihren Anlegern im Erstjahr einen hohen Verlust zu, der die Steuerbelastung der Anleger deutlich vermindert. Dies f?hrt j?hrlich zu erheblichen Steuerausf?llen.
Ein derartiges Steuerstundungsmodell liegt immer dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M?glichkeit geboten wird, zumindest in der Anfangsphase der Investition von vornherein prognostizierte Verluste mit ?brigen positiven Eink?nften verrechnen zu k?nnen.
Ein L?sungsansatz gegen derartige Gestaltungen besteht in der Einf?hrung einer Verlustabzugsbeschr?nkung. Danach sind Verluste aus solchen Steuerstundungsmodellen nicht sofort abzugsf?hig, sondern nur noch mit sp?teren positiven Eink?nften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Die vorgesehene Einschr?nkung steuerwirksamer Verlustverrechnung betrifft ausschlie?lich Steuerstundungsmodelle, deren Attraktivit?t für den Anleger vor allem auf den anf?nglichen Verlustzuweisungen basiert. F?r ?bliche unternehmerische Aktivit?ten ohne solche Zielrichtungen ergeben sich dagegen keine steuerlichen Auswirkungen.
Beispiel:
Ein Existenzgr?nder macht in den beiden ersten Jahren Verluste. Dieser Fall ist von der Neuregelung nicht betroffen. Es liegt kein Steuerstundungsmodell vor. Die Verluste bleiben in bisherigem Umfang verrechenbar. Das gilt insbesondere auch für typische Verlust-situationen bei Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung au?erhalb modellhafter Gestaltungen.
Die Wirkungsweise der Verlustabzugsbeschr?nkung soll anhand der folgenden Beispiele verdeutlicht werden:
1. Nach Erwerb eines Medienfondsanteils erfolgt eine Verlustzuweisung. Anders als bisher sind diese Verluste nicht mehr mit anderweitigen Eink?nften verrechenbar. Sie gehen nicht verloren, k?nnen aber ohne zeitliche Begrenzung - steuerwirksam nur mit sp?teren Gewinnen, die aus der Anlage in diesen Medienfonds erwachsen, verrechnet werden.
2. Ein Unternehmer hat einen Immobilienfondsanteil in sein Betriebsverm?gen erworben. Nach f?nf Jahren stellt er sein Unternehmen ein und ?berf?hrt den Fondsanteil in sein Privatverm?gen. Es verbleibt ein Rest noch nicht angerechneter Verluste im Bereich der Eink?nfte aus Gewerbebetrieb, der nun bei den Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin verrechenbar bleibt.
Die anf?nglichen Verluste gehen also nicht endg?ltig verloren, sondern ihre Ber?cksichtigung wird zeitlichgestreckt, soweit für die Investition ein Total?berschuss erzielt wird.
Die Regelung betrifft vorrangig gewerblich t?tige Fonds - Medienfonds (und hierzu artverwandte Fonds) sowie Wertpapierhandelsfonds -, die bisher mit hohen Verlustzu-weisungsquoten Anleger zum Beitritt bewogen haben.
Die Neuregelung erfasst aber auch modellhafte Anlage- und Investitionst?tigkeiten einzelner Steuerpflichtiger au?erhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Eink?nfteerzielung im weitesten Sinne gemeinsam t?tig werden. Es sind demnach auch Investitionen mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen betroffen.
Nicht betroffen von der Verlustabzugsbeschr?nkung sind solche Fonds, die nicht prim?r darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen, sondern die mit der Steuerfreiheit ihrer Renditen werben. Hier sind in erster Linie die verm?gensverwaltenden Venture Capital und Private Equity Fonds zu nennen.
Anfangsphase im Sinne der Vorschrift ist der Zeitraum, bis zu dem nach dem Konzept keine nachhaltig positiven Eink?nfte erzielt werden. Nicht von der Regelung betroffen sind zudem Verluste, die bei der Konzeption nicht abzusehen waren (z.B. unerwarteter Mietausfall, Verlust oder Besch?digung des Anlageobjektes).
F?r die Modellhaftigkeit spricht ein vorgefertigtes Konzept, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile aufgrund negativer Eink?nfte ausgerichtet ist. Typischerweise, wenn auch nicht zwingend, wird das Konzept mittels eines Anlegerprospekts oder in vergleichbarer Form (z.B. Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsb?gen usw.) vermarktet.
Weiterhin spricht für die Annahme eines Steuerstundungsmodells, dass der Anleger vorrangig eine kapitalm??ige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Gesch?ftsf?hrung anstrebt.
Bei doppelst?ckigen Gestaltungen (z.B. Dachfonds) ist die Regelung bereits auf Ebene der Untergesellschaften zu pr?fen. Ein Verlustausgleich zwischen den Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft ist damit nicht m?glich.
Im ?brigen hat die Regelung des ? 15b Vorrang vor der Anwendung des ? 15a.
Zu Nummer 8 (? 18 Abs. 4 Satz 2)
Die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen wird zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen auch auf Verluste aus selbst?ndiger Arbeit ausgedehnt.
Zu Nummer 9 (? 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2)
Um Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung von gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch auf Verluste aus typisch stillen Gesellschaften ausgedehnt.
Zu Nummer 10 (? 21 Abs. 1 Satz 2)
Durch die ?nderung wird die in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehene Verlustabzugsbeschr?nkung für gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei den Eink?nften aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt. Von der Regelung sind insbesondere die geschlossenen Immobilienfonds betroffen.
Zu Nummer 11 (? 22 Nr. 1 Satz 1 2. HS)
Die Regelung sieht eine Ausdehnung der in ? 15b (vgl. Nummer 7) vorgesehenen Verlustabzugsbeschr?nkung für gewerbliche Verluste auch auf Verluste bei den sonstigen Eink?nften vor. Von der Regelung sind insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag betroffen, bei denen sich die steuerlichen Verluste aus der g?nstigen Besteuerung von Leibrenten und der Ansammlung sofort abziehbarer Werbungskosten ergeben.
Zu Nummer 12 (? 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2)
? 35 gew?hrt in pauschalierter Form für die von einem Gewerbetreibenden zu tragende Gewerbesteuerbelastung eine Steuererm??igung bei der Einkommensteuer in H?he des 1,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags.
Bei Anwendung des in 2001 g?ltigen Spitzensteuersatzes von 51,17 vom Hundert (48,5 vom Hundert Einkommensteuer + 5,5 vom Hundert Solidarit?tszuschlag) hat dieses Verfahren zu einer vollst?ndigen Entlastung von der Gewerbesteuer bei einem Gewerbesteuerhebesatz 389 vom Hundert gef?hrt.
Infolge der zwischenzeitlichen Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 42 vom Hundert ist eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nur noch bis zu einem Hebesatz von 341 vom Hundert gew?hrleistet.
Durch die Erh?hung der anrechenbaren Gewerbesteuer auf das Zweifache des Gewerbesteuermessbetrags wird ab 1. Januar 2006 eine Vollanrechnung der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 379 vom Hundert erm?glicht.
Zu Nummer 13 (? 52)
Zu Buchstabe a (Absatz 4)
Die Vorschrift regelt die weitere Anwendung des ? 2b für negative Eink?nfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des ? 2b, die der Steuerpflichtige nach dem 4. M?rz 1999 und vor dem 5. Mai 2005 rechtswirksam erworben oder begr?ndet hat.
Zu Buchstabe b (Absatz 25 Satz 5 - neu -)
Nach dem neu angef?gten ? 52 Abs. 25 Satz 5 ist die ?nderung der Beschr?nkung des Verlustvortrags in ? 10d Abs. 2 Satz 1 (Abzug oberhalb des Sockelbetrags bis zu 50 vom Hundert des ?bersteigenden Gesamtbetrags der Eink?nfte statt bis zu 60 vom Hundert) vom Veranlagungszeitraum 2006 an anzuwenden.
Zu Buchstabe c (Absatz 30a - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten.
Zu Buchstabe d (Absatz 33a - neu -)
Steuerpflichtige, die vor dem 5. Mai 2005 einem Steuerstundungsmodell beitreten, dessen Au?envertrieb bereits vor dem 18. M?rz 2005 begonnen hat, genie?en Vertrauensschutz. Diese ?bergangsregelung sichert die Verfassungsm??igkeit der Verlustabzugsbeschr?nkung. Ab dem Stichtag 17. M?rz 2005 (Tag der Regierungserkl?rung) k?nnen Steuerpflichtige keinen Vertrauensschutz mehr geltend machen, weil in der
Regierungserkl?rung w?rtlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Bundesregierung eine deutliche Verlusteinschr?nkung bei Steuersparmodellen plant.
Mit der erweiterten M?glichkeit des Beitritts von Neu-Anlegern bis zum 5. Mai 2005 werden die Investitionsentscheidungen der bereits vor dem 18. M?rz 2005 beigetretenen Anleger gesch?tzt.
Die Verlustabzugsbeschr?nkung findet zudem auf bereits bestehende Steuerstundungsmodelle Anwendung, die nach dem Stichtag Kapitalerh?hungen beschlie?en oder Investitionen in neue Objekte t?tigen. Diese Einschr?nkung dient der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen.
F?r die Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung auf andere Einkunftsarten gelten dieselben ?berlegungen.
Zu Buchstabe e (Absatz 34b - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus selbst?ndiger Arbeit gelten.
Zu Buchstabe f (Absatz 34c - neu -)
Notwendige redaktionelle ?nderung wegen der Einf?gung des Absatzes 34b.
Zu Buchstabe g (Absatz 36a - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus typisch stillen Gesellschaften gelten.
Zu Buchstabe h (Absatz 37d - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für Eink?nfte aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Zu Buchstabe i (Absatz 38 Satz 3 - neu -)
Die Aufnahme des Verweises auf ? 52 Abs. 33a stellt sicher, dass die ?berlegungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der Ausdehnung der Verlustabzugsbeschr?nkung in ? 15b auch für sonstige Eink?nfte gelten.
Zu Buchstabe j (Absatz 50a Satz 2 - neu -)
Der neu angef?gte ? 52 Abs. 50a Satz 2 regelt die zeitliche Anwendung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mit dem Zweifachen des Gewerbesteuermessbetrages ab dem Veranlagungszeitraum 2006.
Zu Artikel 2 (K?rperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 16) Von der Organgesellschaft oder dem Organtr?ger geleistete Ausgleichszahlungen sind von der Organgesellschaft mit dem Steuersatz nach ? 23 Abs. 1 zu versteuern. Infolge der Absenkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert ist die Ermittlung des von der Organgesellschaft zu versteuernden Betrages anzupassen. Er betr?gt k?nftig 100/81 der Ausgleichszahlungen.
Zu Nummer 2 (? 23 Abs. 1)
Mit der ?nderung des ? 23 Abs. 1 wird der K?rperschaftsteuersatz von derzeit 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert abgesenkt.
Zu Nummer 3 (? 34)
Durch die Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in ? 34 Abs. 1 sind die K?rperschaftsteuersenkung auf 19 vom Hundert und die damit verbundenen Folge?nderungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.
Zu Artikel 3 (Gewerbesteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 10a Satz 2)
Nach geltendem Recht werden Gewerbeverluste, die sich bei der Ermittlung des ma?gebenden Gewerbeertrags ergeben haben, in den darauf folgenden Erhebungszeitr?umen von einem positivem ma?gebenden Gewerbeertrag bis zur H?he von jeweils 1 Mio. abgezogen (? 10a Satz 1). Verluste oberhalb des Sockelbetrags in H?he von 1 Mio. werden bis zu einer H?he von 60 vom Hundert des ?bersteigenden ma?gebenden Gewerbeertrags abgezogen (? 10a Satz 2).
Mit der ?nderung des ? 10a Satz 2 wird der Verlustabzug oberhalb des Sockelbetrags nur noch bis zu einer H?he von 50 vom Hundert (statt 60 vom Hundert) des ?bersteigenden ma?gebenden Gewerbeertrags zugelassen. Dies entspricht den ?nderungen beim ertragsteuerlichen Verlustabzug (Einkommen- und K?rperschaftsteuer).
Zu Nummer 2 (? 36 Abs. 1)
Durch die Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in ? 36 Abs. 1 ist die ?nderung des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2006 anzuwenden.
Zu Artikel 4 (Au?ensteuergesetz)
Zu Nummer 1 (? 8 Abs. 3)
Die Vorschrift wird in dreifacher Hinsicht ge?ndert. Die Absenkung der Ertragsteuerbelastung von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert folgt der Absenkung des K?rperschaftsteuersatzes von 25 vom Hundert auf 19 vom Hundert. Au?erdem wird im Anschluss an die Entscheidung des BFH vom 9. Juli 2003 I R 82/01 (BStBl. II 2004 S. 4) klargestellt, dass sich die niedrige Besteuerung auf die tats?chliche Belastung der jeweiligen Gesellschaft bezieht. Schlie?lich wird die Vorschrift erg?nzt um eine Regelung, die verhindern soll, dass Gesellschaften ausl?ndische Besteuerungsangebote wahrnehmen, die darauf abzielen, Abwehrma?nahmen anderer Staaten, wie sie die Hinzurechnungsbesteuerung nach den ?? 7 ff. darstellt, unwirksam zu machen. Deshalb liegt für Zwecke des ? 8 Abs. 3 eine Besteuerung von weniger als 19 vom Hundert auch dann vor, wenn die Steuerbelastung zwar mindestens 19 vom Hundert betr?gt, diese Belastung aber darauf zur?ckzuf?hren ist, dass die Gesellschaft auf die H?he der Steuerbelastung Einfluss nehmen konnte. International wird in diesem Zusammenhang von einer gesprochen, die Staaten oder Gebiete einr?umen, z.B. um die Gewinne ausl?ndisch beherrschter Gesellschaften der Hinzurechnungsbesteuerung im Ausland zu entziehen. Einer solchen Regelung kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil der Hinzurechnungsbetrag (? 10) neben der K?rperschaftsteuer auch der Gewerbesteuer unterliegt.
Zu Nummer 2 (? 21 Abs. 13 - neu -)
Die Vorschrift enth?lt die Regelung zur zeitlichen Anwendung der ?nderung des ? 8 Abs. 3. Sie gilt erstmals für hinzurechnungspflichtige Eink?nfte, die in einem Wirtschaftsjahr der ausl?ndischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) oder Betriebsst?tte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.