Erneuerbare Energie

24.8.2007: „Es gibt bereits Versicherer, die die Fotovoltaik-Versicherung zur Sanierungssparte erklärt haben.“ – ECOreporter.de-Interview mit dem Versicherungsexperten Heinz Liesenberg

Schwere Stürme wie Kyrill haben Solarstromanlagen beschädigt. Wie verhalten sich die Versicherer bei solchen und anderen Schäden an Solarstromanlagen? ECOreporter.de sprach darüber mit dem Kölner Versicherungsexperten Heinz Liesenberg, der sich unter anderem auf Angebote für die Erneuerbare-Energien-Branche spezialisiert hat. Er warnt, dass es Bestrebungen bei den Versicherungsgesellschaften gebe, bestimmte Schäden nicht mehr bezahlen zu wollen.

ECOreporter.de: Herr Liesenberg, Sonnenstromanlagen gelten gemeinhin als weniger reparaturanfällig und einfacher als beispielsweise Windkraftanlagen. In den letzten Jahren sind zahlreiche neue Photovoltaikanlagen errichtet worden. Hat sich der Eindruck in der Praxis bestätigt?
Heinz Liesenberg: Nein, die Versicherungsgesellschaften, die diese Sparte betreiben, mussten eine andere Erfahrung machen. Es passiert halt doch das ein oder andere und oft handelt es sich um größere oder große Schäden. So brennt immer mal wieder ein landwirtschaftliches Gebäude mitsamt der Anlage ab, im vorletzten Winter waren Schneedruckschäden ein Thema und Kyrill hat mit erheblichen Sturmschäden ebenfalls bleibenden Eindruck hinterlassen.


ECOreporter.de: Gibt es Zahlen der Versicherungswirtschaft zum Volumen der Schadensfälle bei Solarstromanlagen?
Liesenberg: Nein, die einzelnen Versicherer veröffentlichen keine Zahlen; sie jammern aber auf hohem Niveau. Die Newcomer in der Branche können haben aufgrund der fehlenden Historie noch keine Schadenserfahrung und glauben, es werde schon gut gehen. Das ist eine Diskrepanz, die aus der Windkraft bekannt ist, und die ins daraus bekannte Chaos führen wird.

Die Fotovoltaik-Versicherung gehört zudem zu den technischen Versicherungszweigen, sie wird unter der Elektronik- und zum Teil der Maschinenversicherung subsumiert; separate Zahlen tauchen nirgendwo auf. Es gibt aber bereits Versicherer, die die Fotovoltaik-Versicherung zur Sanierungssparte erklärt haben.

Auch auf Verbandsebene wird nichts kommuniziert.


ECOreporter.de: Wie reagieren die Versicherer auf das wachsende Schadensvolumen?
Liesenberg: Wenn die Schadenssituation den Versicherungsgesellschaften zu schaffen macht, werden in der Regel Gegenmaßnahmen ergriffen, z. B. in Form von Beitragserhöhungen, Erhöhung der Selbstbehalte, die Qualität des Versicherungsschutzes wird herunter gefahren, Ausschlusstatbestände werden definiert. Meist trifft es die gesamte Versichertengemeinschaft, weil nicht unbedingt differenziert wird, wer nun genau den Verlauf in die roten Zahlen gebracht hat.

Zudem scheint es Bestrebungen der Versicherungsgesellschaften zu geben bei bestimmten Voraussetzungen Schäden nicht mehr bezahlen zu wollen. Das kann zum Beispiel bei Schäden infolge von Sturm oder Schneedruck passieren. Tatsächlich haben insbesondere die Schneedruckschäden gezeigt, dass häufig konstruktive Mängel bei der Unterkonstruktion vorlagen. Teilweise wurden nur die Hälfte der vorgesehen Dachhaken verbaut.
Die Frage ist nur, ob die Versicherungsbedingungen eine solche Ablehnung überhaupt zulassen.


ECOreporter.de: Wie argumentieren die Versicherer gegenüber dem Kunden?
Liesenberg: Letztlich geht es darum, Schäden dieser Art abzulehnen und den Anlagenbetreiber an den Installateur zu verweisen. Sollte der Installateur für Fehler aufkommen, ist die Frage ist nur wie fruchtbar dieses Vorgehen sein soll. Der Anlagenbetreiber ist in der Regel technisch nicht sachkundig und kann keine Statik rechnen. Er wird aber für das eventuelle Fehlverhalten des Installateurs bestraft und darf u. U. teure Prozesse führen. Evtl. kann sich der Installateur aber auch entlasten.


ECOreporter.de: Hat der Versicherungsnehmer rechtlich Chancen, seine Ansprüche gegenüber der einen oder anderen Seite durchzusetzen?
Liesenberg: So wie ich unsere Juristerei und Gerichtsbarkeit einschätze, werden viele Fälle einfach per Vergleich entschieden; Anlagenbetreiber und Installateur teilen sich dann den Schaden. Glücklich über diese Vorgehen werden Rechtsanwälte und Sachverständige sein, denn für sie ergeben sich Umsatzsteigerungen.
Der Anlagenbetreiber bleibt jedoch zusätzlich auf dem Ausfallschaden sitzen. Der Versicherer zahlt den Ausfall nur dann, wenn er auch den Sachschaden übernimmt und der Installateur wird in seinen AGB festgelegt haben, dass er für Folgeschäden aus Nachbesserung und Mängelrüge nicht aufkommt.


ECOreporter.de: Inwieweit wird ein solches Vorgehen der Versicherungsgesellschaften durch die Versicherungsbedingungen gedeckt?
Liesenberg: Die Versicherungsbedingungen geben ein solches Vorgehen nicht unbedingt her. Meist handelt es sich um sogenannte „Allgefahrendeckungen“, damit ist folgendes gemeint:

Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Er leistet Ersatz für Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr. Ausgeschlossen sind Gefahren wie Krieg, politische Gefahren oder Erdbeben. Der Versicherer steht ausdrücklich auch für Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler ein.

Schäden, die nicht nachweislich durch eine von außen einwirkende Gefahr verursacht wurden, werden nicht übernommen. Wenn dieser Beweis nicht zu erbringen ist, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurück zu führen ist. Das sind klare Beweislasterleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers.

Bei der Allgefahrendeckung gibt es zudem die Umkehr der Beweislast, der Versicherer muss den Nachweis führen, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

Wichtig für die Beurteilung der Rechtslage ist außerdem eine andere Stelle der Versicherungsbedingungen. Dort heißt es wörtlich: „Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer.“


ECOreporter.de: Das hört sich so an, als hätten die Anlagenbetreiber gute Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen?
Liesenberg: Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Wenn eine von außen auf die Fotovoltaik-Anlage einwirkende Gefahr einen Schaden verursacht, spielt es für die Ersatzpflichtigkeit des Schadens keine Rolle, ob an der Anlage ein konstruktiver Mangel vorlag. Es spielt auch keine Rolle, ob der Installationsbetrieb diesen konstruktiven Mangel zu vertreten hatte.

Es gibt aber Fälle, die nicht so einfach nachweisbar sind, zum Beispiel wenn eine Anlage wegen hoher Schneelast beschädigt wurde. In so einem Fall profitiert der Versicherungsnehmer von der Beweislasterleichterung, auf die ich bereits hingewiesen habe. Stichwort: „überwiegende Wahrscheinlichkeit“.
Zum Schutz des Verbrauchers, ist diese Regelung wichtig und richtig, denn er kann die korrekte konstruktive Errichtung der Anlage nicht beurteilen. Der Versicherer muss selbst entscheiden, ob er einen Regress in die Wege leitet. Wenn der Installateur nicht für den Schaden aufkommt, muss der Versicherer in jedem Fall zahlen.
In der Versicherungsbedingungen heißt es dazu: “Wenn uns der Versicherungsvertrag zur Regulierung gegenüber dem Kunden zwingt, werden wir bei Vorliegen derartiger Mängel den Handwerker zur Verantwortung ziehen.“ Der Versicherer sieht sich offenbar gezwungen, den Schaden zu bezahlen, wenn der Installateur seine Verantwortung verneint. Mit Hilfe der Rechtsapparate, die die Gesellschaften vorhalten, sollte es ihnen übrigens viel leichter fallen, von dem Handwerker bzw. von dessen Haftpflichtversicherung auf dem Regressweg das Geld zurück zu bekommen, was der Anlagenbetreiber sonst nie gesehen hätte.


ECOreporter.de: Was raten Sie Anlegern, die bereits an einer Solarstromanlage beteiligt sind oder eine gekauft haben? Sollten Sie sich zusätzlich absichern?
Liesenberg: Anleger sollten auf jeden Fall eine spezielle Allgefahrenversicherung abschließen und keinesfalls die Anlage in die Gebäudeversicherung integrieren. Nicht direkt beim Versicherer abschließen, die Möglichkeit verdeckter Ausschlusstatbestände ist zu groß. Am besten zu einem spezialisierten Versicherungsmakler gehen, der zwischen den Anbietern individuell aussuchen kann.


ECOreporter.de: Können Sie Anwälte oder andere Ansprechpartner empfehlen, die helfen, wenn es zum Streitfall kommt?
Liesenberg: Bevor Anwälte reich gemacht werden, ist zunächst der Vermittler gefordert für Aufklärung zu sorgen, wenn es zu Auseinandersetzungen bei der Abwicklung eines Schadenfalles kommt. Sollte das aber nicht fruchten und der Vermittler glaubt, der Schaden sei ersatzpflichtig, dann bleibt in der Tat nichts anderes übrig als den Rechtsweg zu beschreiten.


ECOreporter.de: Herr Liesenberg, wir danken Ihnen für das Gespräch!


Bild: Heinz Liesenberg / Quelle: Unternehmen
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