Anleihen / AIF

2.10.2007: Offene Fonds und Abgeltungssteuer – Was verändert sich für die Anleger?

Bisher sind für offene Fonds Zinsen voll und Dividenden zur Hälfte steuerpflichtig. Davon abgezogen wird der Sparerfreibetrag von 750 bzw. 1500 Euro (Alleinstehende/Ehepaare) sowie eine Werbungskostenpauschale von 51 bzw. 102 Euro. Es ist möglich, höhere Werbungskosten nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung der zu zahlenden Steuern ist dann der persönliche Grenzsteuersatz von 15 bis 45 Prozent.
Für Kursgewinne ist der Grenzsteuersatz maßgeblich, wenn die Papiere weniger als ein Jahr gehalten wurden und die Freigrenze von 512 Euro im Jahr für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften überschritten ist. Für Papiere, deren Haltedauer die Spekulationsfrist von zwölf Monaten überschreitet, sind Kursgewinne bisher steuerfrei.

Durch die Abgeltungssteuer gilt ab dem 1. Januar 2009 ein allgemeiner Steuersatz von 25 Prozent auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Dividenden werden also auch voll besteuert. Zusätzlich müssen die Anleger 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt von den Banken abgeführt wird. Anleger, deren Grenzsteuersatz deutlich über dem Satz der Abgeltungssteuer liegt, zählen zu den Gewinnern der Reform. Wer einen persönlichen Grenzsteuersatz von weniger als 25 Prozent hat, kann die Differenz über die Steuererklärung zurückfordern. Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 bzw. 1602 Euro ab 2009, höhere Werbungskosten können dann nicht mehr angesetzt werden.

Für Veräußerungsgewinne gilt Bestandsschutz, wenn sie mit Aktien, Fonds und anderen Wertpapieren erzielt werden, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben worden sind. Diese Papiere dürfen weiterhin nach Ablauf der Spekulationsfrist von zwölf Monaten steuerfrei verkauft werden.
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