Erneuerbare Energie

1.9.2007: Erneuerbare Energien: Bundesverwaltungsgericht entscheidet zum Lärmschutz bei Windkraftanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass auch Windenergieanlagen die gesetzlich vorgeschriebenen Lärmgrenzen einhalten müssen (Aktenzeichen: 4. C 2.07). Im konkreten Fall hatte eine Familie gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage geklagt, die bereits seit mehreren Jahren in Betrieb ist. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatten die Baugenehmigung in ihren Urteilen aufgehoben. In ihrer Begründung hieß es, die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlage habe schädliche Umweltauswirkungen, außerdem seien unzumutbare Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun bestätigt. Auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen müssen demnach die Lärmschutzbestimmungen eingehalten werden.

Hat das Urteil negative Auswirkungen auf die Zukunft der Windkraft in Deutschland? Hermann Albers, Präsident des Bundesverbandes WindEnergie gibt Entwarnung: „Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Status quo bestätigt. Windenergieanlagen werden bei der Schallentwicklung weiterhin wie andere Schallquellen auch beurteilt.“ Für die Praxis habe das Urteil wenig Auswirkungen, da die neuen Windparks ohnehin leiser seien. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit seiner Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) muss eine Windkraftanlage von der nächsten Wohnbebauung so weit entfernt stehen, dass der Schallpegel nachts 45 dB nicht überschreitet. Das entspricht etwa der Lautstärke von Blätterrauschen.
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